Anschauen und Ausprobieren – Wie funktioniert das Widerrufsrecht

Ich habe mich mal mit dem Fernabsatzgesetz auseinandergesetzt: Also alles rund um Widerrufs- und Rückgaberecht, Rücksendekosten usw.

Ich probiere möglichst auf Juristensprache, Paragraphen und das ganze schwer verständliche Zeug zu verzichten. Die Gesetzestexte findet Ihr auch auf anderen Seiten, z.B. bei www.fernabsatz-gesetz.de oder natürlich bei der Verbraucherzentrale.

Wie immer: wenn’s wer besser weiß – bitte in den Kommentaren posten.

Ganz am Anfang: Nur um Missverständnisse gleich zu Beginn auszuräumen – das „14-Tage anschauen Gesetz“ gilt wirklich nur bei Kaufabwicklungen über Internet, Telefon, Kataloge oder eben alles, bei dem Ihr die Ware zum Zeitpunkt der Bestellung nicht anfassen konntet. Wenn Ihr Euch irgendwas bei Media Markt um die Ecke kauft, könnt Ihr die Ware zwar auch oft noch einige Zeit lang einfach umtauschen oder zurück geben; das hat aber nichts mit Gesetz zu tun. Und erst recht nicht mit 14-Tage Widerrufs-/Rückgaberecht. Sondern lediglich mit den Bestimmungen und/oder der Kulanz des Händlers.

Das 14-Tage Recht gilt übrigens auch nicht bei Produkten, die Ihr nicht gesehen haben müsst um den Wert oder die Qualität abschätzen zu können. So sind z.B. Konzertkarten, Zeitungen, die online bestellte Pizza, Reisen, Flüge, Versicherungen usw. von der Regelung des Fernabsatzgesetzes ausgeschlossen. Auch Hygieneprodukte wie Unterwäsche, Rasierer und leider auch In-Ear Kopfhörer können ausgeschlossen werden.

Nicht ganz klar ist die Regelung aber bei MP3s, Videos oder Software Downloads. Hier bekommt Ihr zwar – fast schon logischerweise – nicht die Möglichkeit Eure bei iTunes runtergeladenen MP3s oder Videos nach 14 Tagen wieder zurückzugeben. Ob das rein rechtlich allerdings so OK ist? Das weiß niemand endgültig genau…

Falls Ihr Euch bei einer Bestellung also nicht sicher seid, ob das Widerrufsrecht-/Rücktrittsrecht gilt – fragt einfach sicherheitshalber den Händler.

Anschauen und ausprobieren: Was bedeutet das 14-tägige Widerrufsfrist oder Rückgaberecht?

Laut dem Fernabsatzgesetz darf von Käufen, die Online, per Post oder Fax bestellt wurden innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zurückgetreten werden. Dazu müsst Ihr übrigens keine Gründe angeben. Einfach pünktlich zurückschicken/zurücktreten und gut ist.

Innerhalb der 14 Tage könnt Ihr die Ware in dem Maße testen, wie es Euch auch in jedem Laden möglich gewesen wäre; d.h. Ihr könnt den Fernseher ruhig mal hochfahren oder die Stereoanlage anschließen und ausprobieren. Schwierig wird’s aber, wenn Ihr die Ware in irgendeiner Art und Weise entwertet: z.B. das neue bestellte Telefon direkt mal fallen lasst oder mit dem Mixer Cocktails für die Samstagabend-Party mixt. In dem Maße gebrauchte Ware muss der Händler nicht mehr zurücknehmen oder kann eine Entschädigung für die Wertminderung von Euch verlangen. Ein problematisches Beispiel sind leider immer wieder Laptops, hier solltet ihr – wenn ihr euch nicht sicher seid, dass ihr ihn behalten wollt – erstmal kein anderes Betriebssystem drüberbügeln, keine Softwarelizenzen auf euch registrieren, CDs aufreißen und nach Möglichkeit wieder alles so herzurichten wie im Auslieferungszustand.

Als Faustregel gilt: Lasst beim Testen einfach alles bleiben, bei dem Ihr Euch im Laden nicht sicher seid, ob Euch der Verkäufer erst entgeistert anschaut und anschließend rausschmeißt! ;-) Wobei das natürlich auch vom Geschäft abhängig ist. Wenn die nette Dame im Media Markt euch einen Kaffee aus der Vorführmaschine anbietet, heißt das leider nicht, dass ihr euch zu Hause auch erstmal ein paar Tassen rauslassen sollt (Amazon z.B. schließt die Rückgabe von gebrauchten Kaffeemaschinen aus). Nach Möglichkeit solltet ihr mit den Produkten so sorgsam wie irgendmöglich umgehen und alles wieder in den Ausgangszustand zurückbringen. Auch die Verpackungen solltet ihr vorsichtig aufmachen und nicht wie wild aufreißen.

Was ist der Unterschied zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht?

Widerrufsrecht bedeutet, dass es erstmal zum Rücktritt vom Kauf reicht, wenn Ihr Euch innerhalb von 14 Tagen beim Händler meldet. Ihr müsst ihm per Brief, Fax oder Email schriftlich mitteilen, dass Ihr vom Kauf zurücktreten wollt. Ihr seid anschließend dazu verpflichtet, die Ware umgehend an den Händler zurück zu schicken („umgehend“ ist allerdings ein dehnbarer Begriff…)

Die meisten Händler werden Euch allerdings sowieso nur ein 14-tägiges Rückgaberecht einräumen. Hier gilt, dass die KOMPLETTE Ware innerhalb von 14 Tagen zurück an den Händler geschickt werden muss. Ihr müsst übrigens IMMER die KOMPLETTE Ware zurück schicken! Den MP3-Player behalten und nur die Ohrstöpsel zurück schicken geht nicht! Auch für fehlende Kartons, Bedienungsanleitungen, Software-CDs, usw. wird Euch der Händler teilweise heftige Abschläge in Rechnung stellen.

Egal ob Widerruf oder Rückgabe: ausschlaggebend für die Wahrung der 14-Tage Frist ist immer der Poststempel und nicht der Eingang beim Händler.

Bleib ich drauf sitzen: Wer trägt die Kosten für den Versand?

Offiziell müsst Ihr die Rückversandkosten bei Waren, die weniger als 40 Euro kosten, selbst bezahlen. Bei allem, was teurer als 40 Euro ist, trägt die Kosten der Händler. Das muss Euch der Händler aber im Vorfeld sagen (steht aber meistens sowieso in den AGB).

Viele Händler legen auch bei Produkten die weniger als 40 Euro gekostet haben einen Rücksendeschein bei. Somit zahlt man erstmal keine Versandkosten, oft heißt es aber trotzdem in deren AGB, dass für Produkte <40 Euro die Versandkosten vom Käufer getragen werden müssen. In der Regel berechnet der Händler (z.B. bei Conrad, Otto, etc.) trotzdem keine Gebühr – im Endeffekt aus Kulanz.

Falls die an Euch gelieferte Ware allerdings nicht die Ware ist, die Ihr bestellt habt, trägt die Kosten für den Rückversand aber immer der Händler – egal ob über oder unter 40 Euro Warenwert.

Was mit den Versandkosten vom Händler zu Euch passiert, ist nicht endgültig geklärt. Viele Händler werden Euch die Kosten einfach zurück erstatten. Eine rechtliche Grundlage dafür konnte ich aber nirgends finden. Falls Ihr ganz sicher gehen wollt, solltet Ihr also immer nur bei Händlern bestellen, die kostenlos oder zumindest sehr günstig verschicken. Oder aber das Ganze vorher abklären.

Wenn’s schief geht: Was passiert, falls beim Rückversand etwas schief läuft?

Für Schäden, Diebstahl oder anderweitigen Verlust bei der Rücksendung haftet der Händler. Allerdings müsst Ihr nachweisen können, dass Ihr das Paket überhaupt losgeschickt habt. Also immer als Paket verschicken, bei dem Ihr eine Quittung mit Adresse des Empfängers bekommt. Andernfalls seid Ihr auf die Ehrlichkeit des Händlers angewiesen, dass er Eure Rücksendung auch wirklich als zurückgesendet verbucht und Euch Euer Geld zurückerstattet.

Wie sieht es mit Fristen und so weiter aus?

Die Frist zum Widerrufs-, Rückgaberecht ist 14 Tage. Innerhalb dieses Zeitraums könnt Ihr die Ware ohne Angabe von Gründen an den Händler zurückschicken. Die Frist beginnt allerdings erst zu laufen (prinzipiell frühestens mit dem Erhalt der Ware), wenn Ihr vom Händler ordnungsgemäß belehrt worden seid (meistens eine Karte im Paket, die Euch auf Euer Widerrufs- oder Rückgaberecht aufmerksam macht). Falls Euch der Händler allerdings gar nicht über Euer Recht aufklärt (also keine Karte oder ähnliches) erlischt Euer recht zur Rückgabe der Ware nie. Das kommt heute allerdings eigentlich wirklich nicht mehr vor.

Einige Händler haben sogar freiwillig ein längeres Rückgaberecht. Bei Ebay Powersellern gilt in der Regel ein Widerrufsrecht von 1 Monat. Amazon bietet auch weiterhin bei einigen Produkten ein Widerrufsrecht von 30 Tagen an.

Wie gehe ich auf Nummer sicher?

Wenn ihr euch schon vor dem Kauf unsicher seid, ob ihr das Produkte behalten wollt, fragt euern Händler wie er das Widerrufsrecht handhabt. Wer darauf keinen Bock hat, bestellt bei besonders kulanten Händlern wie Amazon und achtet am besten auch auf kostenlosen Versand.

So, das sollten jetzt eigentlich alle Fragen gewesen sein. Das Wichtigste ist einfach, dass Ihr Euch an die Termine haltet. Falls Ihr doch mal ein bisschen spät dran seid mit der Rücksendung, ruft doch einfach kurz und freundlich beim Händler an und fragt, was man noch machen kann. Allgemein ist man bei vielen Sachen leider auf die Kulanz des Händlers angewiesen, also seid freundlich und fuchtelt nicht direkt mit “euren” Anwälten rum.

85 Kommentare…

1
Stephan September 19, 2009 um 12:02 pm

Eine Frage, die ich schon öfters hatte, aber auf die nie wirklich eine Antwort gefunden habe:

WO müssen 40 Euro Warenwert vorliegen? Die Waren, die man zurückgibt? Die Waren, die man gekauft hat? Jedes Produkt für sich (bei Rückgabe mehrerer Artikel)?

Beispiel A: Ich kaufe zwei Produkte für je 30 Euro. Eines gefällt mir nicht. Kaufpreis 2*30=60 Euro, Rücksendewert 1*30 Euro. Wer zahlt Versandkosten?

Beispiel B: Ich kaufe fünf Produkte für je 20 Euro. Drei gefallen mir nicht. Kaufpreis 5*20=100 Euro, Rücksendewert 3*20=60 Euro. Wer zahlt Versandkosten?

Danke für eine kurze Klarstellung, falls sich da jemand genauer auskennt :)

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2
McBreak September 19, 2009 um 12:02 pm

Respekt!!!! Danke

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3
niedie September 19, 2009 um 12:06 pm

Klasse Artikel den du da zusammengestellt hast.
Hilft sicherlich einigen Leuten (mich eingeschlossen ;) ) hier sehr weiter.
Mir war z.b. nicht bewusst dass das 2 wöchige Rückgaberecht im Media Markt nur Kulanz ist.

Dankeschön für die Aufklärung!

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4
Doktor September 19, 2009 um 12:07 pm

Zitat Stephan :

Eine Frage, die ich schon öfters hatte, aber auf die nie wirklich eine Antwort gefunden habe:

WO müssen 40 Euro Warenwert vorliegen? Die Waren, die man zurückgibt? Die Waren, die man gekauft hat? Jedes Produkt für sich (bei Rückgabe mehrerer Artikel)?

Beispiel A: Ich kaufe zwei Produkte für je 30 Euro. Eines gefällt mir nicht. Kaufpreis 2*30=60 Euro, Rücksendewert 1*30 Euro. Wer zahlt Versandkosten?

Beispiel B: Ich kaufe fünf Produkte für je 20 Euro. Drei gefallen mir nicht. Kaufpreis 5*20=100 Euro, Rücksendewert 3*20=60 Euro. Wer zahlt Versandkosten?

Danke für eine kurze Klarstellung, falls sich da jemand genauer auskennt :)

Der Rücksendewert muss 40 Euro betragen. Egal ob da jetz 20mal was für 2 Euro drin ist oder ein Pulli für 40 Euro. 39,90 Euro kann aus Kulanz auch gelten, aber je nach Händler unterschiedlich.
Bei Retourenschein ist das natürlich egal, aber das machen bis auf die Großen eh schon fast keiner mehr. Also heißt es leider fast immer vorstrecken und dann hoffen auf zügige Rücküberweisung bzw Gutschrift bzw Gutschein.

Beispiel A: Du zahlst Rücksendung.
Beispiel B: Händler zahlt Rücksendung.

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5
Stephan September 19, 2009 um 12:12 pm

@Doktor: danke dir :)

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6
Doktor September 19, 2009 um 12:13 pm

@Admin:
mal wieder nen hübscher Artikel. Hab ich ganz vergessen zu erwähnen ;)
Du hattest doch schon ein paarmal so hilfreiche allgemeine Artikel, könntest du die ggf mit verlinken?

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7
pqfbn September 19, 2009 um 12:15 pm

kleiner Tipp von mir…
Falls mal kein Rücksendeschein bei einem Wert von >40€ dabei gelegt wurde, einfach den Händler freundlich anschreiben und nach einer sogenannten Freeway-Marke (deutsch: Rücksendeschein) fragen. Hat bei mir bis jetzt immer geklappt und traf innerhalb von ein paar Tagen per Briefumschlag ein.

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8
Sven September 19, 2009 um 12:18 pm

@admin:
du könntest ja mal ne extra-rubrik erstellen mit deinen Beiträgen wie diesem hier oder online kaufen im ausland, etc.

dann würden hilfreiche artikel wie dieser hier nicht einfach in der versenkung verschwinden.

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9
panik September 19, 2009 um 12:19 pm

Danke für diesen Informativen Artikel.
Vieleicht kann ja auch noch volgende für mich nicht klare Situation geklärt werden.
Im Artikel steht, das Rückgaberecht gilt für bestellte artikel die bei bestellung nicht “getestet” werden können.
Wie ist es denn wenn ich nun z.B. bei Atelco in die Filiale bestelle, übder das internet. Die Lieferung also in der Filiale abgeholt wird. Gilt das Wiederrufsrecht auch dort?

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Klugshicer September 19, 2009 um 12:23 pm

Schau dir bitte die Paragraphen richtig an.
Es ist 1 Monat und keine 14 Tage, auch keine 30 Tage sondern definiert: 1 MONAT

Und die Frist beginnt auch erst dann, wenn du die Widerrufsbelehrung erhalten hast.

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AndiG September 19, 2009 um 12:29 pm

Das alte Fernabsatzrecht (die heutigen §§312 ff. BGB, also das was Du oben skizziert hast) sind Modifikationen des bürgerlichen Rechts. Das deutsche bürgerliche Recht ist sehr alt und geht in weiten Teilen davon aus, dass irgendeine Form von direkter Kommunikation (und sei es über Vetreter) zwischen den Parteien stattfindet. Die automatisierten Abläufe des “e-commerce” darunter zu packen ist oft problematisch.
So kommt es, dass es hier selten möglich ist, den genauen Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu bestimmen.
Beispiel amazon: Das BGB verlangt zum Vertragsschluss zwei in Bezug aufeinander abgebene Willenserklärungen, Antrag und Annahme. Den Antrag gibt nach weit überwiegender Ansicht hier der Käufer ab, fraglich ist jedoch, wann amazon den Antrag annimmt.
Denn, und hier liegt das große Problem des Widerrufsrechts, die Widerrufsbelehrung muss vor oder bei Vertragsschluss erfolgen (vgl. §355 Abs. 2 BGB), sonst gilt Monatsfrist. Ein Link (hier klicken für Widerrufsbelehrung und AGB, o.ä) reicht nicht, auch ein Häkchen bei “habe ich gelesen und akzeptiert” erfüllt die Vorgaben nicht.
So kommt es, dass es bei Verträgen im Internet nur sehr, sehr selten zu einer 14-Tage Frist, sondern meist zu einer Monatsfrist (§355 Abs. 2 BGB ) manchmal sogar zu einem unbefristeten Widerrufsrecht (§355 Abs. 3 BGB) kommt.

Ansonsten eine schöne Zusammenstellung.

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Maxx September 19, 2009 um 12:32 pm

Media Markt selbst wirbt mit einem 14-tägigen Rückgaberecht.
Auf Grund dieser Aussage ist es möglich innerhalb von 14 Tagen
ein gekauftes Produkt zurückzugeben (Natürlich nicht, wenn der Käufer es beschädigt hat, etc.).
Sollte Media Markt sich nicht daran halten, so könnte man sie wegen Wettbewerbsverzerrung drankriegen.

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Brettermeier September 19, 2009 um 12:38 pm

Toller und vor allem klarer Beitrag. Eine Ergänzung hätte ich jedoch noch: Du schreibst zwar immer “Händler”, aber vielleicht sollte man noch mal betonen, dass von dieser Regelung nur gewerbliche Verkäufer betroffen sind.

Also wenn ich von einer Privatperson (z.B. über ebay oder amazon) etwas erwerbe, gilt diese Regelung nicht.

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Johnny September 19, 2009 um 12:39 pm

Gute Infos…
paar Anmerkungen

-In Deutschland ist der Widerruf durch bloße Rücksendung möglich (…Widerruf in Textform oder durch Rücksendung der Sache… § 355 Abs.1 S.2 BGB)
Man muss dem Händler also nicht vorher mitteilen, dass man widerrufen möchte und erst dann die Sache zurücksenden.(Wird sich aber mit Inkraftreten der neuen Verbraucherrechtrichtlinie ändern)

-40 Regel ist eigentlich richtig, nur trägt man auch unter Umständen die Rücksendekosten wenn man z.B. auf Raten oder auf Rechnung kauft, selbst wenn der Warenwert 40 Euro übersteigt (…wenn der Verbraucher die Gegenleistung oder Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat… §357 Abs.2 S.3 BGB)
Im Klartext: Kauft man auf Rechnung und möchte durch den Kauf widerrufen, hat aber noch nicht die Rechnung beglichen, trägt man die Rücksendekosten. Bei Ratenzahlungskäufen trägt man ebenfalls die Rücksendekosten sollte man beim Widerufs noch keine einzige Rate gezahlt haben.

-Bei eBay gilt grundsätzlich ein Widerufsrecht von einem Monat, da ein Vertrag auch dort nach §145ff. BGB (Angebot und Annahme) erfolgt aber im Gegensatz zum normalen Onlineshop gilt das Einstellen der Ware bei eBay bereits als Angebot (gem. eBay AGB). Durch den Kauf egal ob Sofortkauf oder Höchstgebot kommt der Vertrag bereits zustande. Der Verkäufer hat seine Informationspflichten BEI Vetragsschluss zu erfüllen. Das ist bei eBay Käufen nicht möglich weil der Verkäufer die Identität des Käufer zwingenderweise erst eine juristische Sekunde nach dem Kauf erhält. Somit kann eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss nicht erfolgen sondern nur nach (egal wie kurz danach). §355 Abs.2 S.2 BGB legt fest, dass sich das Widerrufsrecht auf einen Monat erhöht, wenn NACH Vertragsschluss belehrt wird. Die flüchtige vorvertragliche Belehrung die ein eBay Händler in seinem Angebotstext oder die in den eBay Einstellungen hinterlegen kann, genügen nicht um dem §355 Abs.2 S. zu entkommen.
Das ist der Hintergrund warum es bei eBay ein einmonatiges Widerrufsrecht gibt.

Also eBay = 1 Monat Widerrufsrecht -> ergibt sich aus dem Gesetz.
Es gibt momentan aber auch einen neuen Gesetzesentwurf, der nicht mehr vorsieht, dass zwingend bei Vertragsschluss belehrt werden muss. Es soll am 31.10.09 in Kraft treten soweit ich weiß. Ab dann wäre es korrekt, wenn eBay Händler auf zwei Wochen Widerrufsrecht umstellen.

MfG

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lord-albi September 19, 2009 um 12:39 pm

Schöne Zusammenfassung.
eins, zwei hinweise, die mich selbst schon beschäftigt haben, hätte ich aber dann doch.
1. Software u.ä. welche per download erworben wurden sind vom widerrufsrecht ausgeschlossen, da eine vollständige rückgabe nicht gesichert werden kann. anders ist das wenn sie auf versiegelten datenträgern bereitgestellt werden und diese unbeschädigt zurück gegeben werden.
2. meines erachtens ist es zudem nicht richtig, dass produkte wie in-ear kopfhörer ausgeschlossen sind. auch diese kann man zurückgeben, zu beachten ist hier aber, wie im artikel an anderer stelle erwähnt, dass bei beschädigungen (verunreinigunge) wertersatz verlangt werden kann.
3. Versicherungen sind übrigens auch nicht ausgeschlossen (vergleiche § 8 VVG (versicherungsvertragsgesetz)
4. zu den fristen sei noch bemerkt, dass diese nur dann 14 tage betragen wenn man vor vertragsschluss aufgeklärt wurde, erfolgt die aufklärung bspw erst mit erhalt der ware beträgt die frist einen monat. erfolgt keine belehrung beginnt die frist, wie auch im artikel beschrieben, nicht zu laufen, allerdings kann man nur max 6 monate ab kauf den widerruf erklären.

ach zu der frage: ob auch bei abholung in einer filiale (atelco z.b.) vom widerrufsrecht gebrauch gemacht werden kann, lautet die antwort ja. denn der vertrag wurde auch hier über fernkommunikationsmittel geschlossen. nur der versand (selbstabholer) ist anders gestaltet.

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Mo September 19, 2009 um 12:45 pm

Hab da mal noch ne frage:

Habe bei otto.de nen soffa bestellt, der ne lieferzeit von 5 wochen hat. In den agbs von otto hab ich das aber nun so verstanden das die 14 tage rückgaberecht mit der bestellung und nicht mit der lieferung beginnen. kann das sein ? Oder kann ich den dann bedenkenlos zurückgeben ?

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Johnny September 19, 2009 um 12:53 pm

@ AndiG
Bei Kaufverträgen im einem normalen Onlineshop kommt es sogut wienie durch Gesetz zu einen Verlängerung der Widerrufsfrist, denn dort ist die Bestellung des Kunden keine Annahme des Vertrags im Gegensatz zu ebay. Alle großen Shops haben auch in Ihren AGB festgelegt, dass der Vertrag spätestens mit Zustellung der Ware zustandekommt. Der Ware liegt aber oft eine Rechung mit ABG Abbdruck auf der Rückseite bei sodass genau rechtlich korrekt bei Vertragsschluss belehrt wird. Eine Annahme des Vertrags kann auch in einer vorherigen email erfolgen.
eBay ist daher ein großer Unterschied und eigentlich eine Ausnahme, denn in den Fällen in denen ein normaler onlineshop ein Widerrufsrecht von mehr als einem Monat einräumt, geschieht dies auf rein freiwilliger Basis.

Das mit den “Häkchen”, ist unwichtig, denn die Bestellbestätigungsmail enthält in der Regel einen Hinweis, dass gerade die Bestätigungsmail noch eine Annahme des Vertrags darstellt.

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DealeX September 19, 2009 um 1:01 pm

Artikel :

In-Ear Kopfhörer können ausgeschlossen werden.”

—> also ich kann nur von thomann.de berichten: wurden problemlos zurückgenommen (waren aber natürlich wie neu ). An dieser Stelle möcht ich noch schnell ein Lob über diesen Shop aussprechen: genialer Service!

Artikel :

Was mit den Versandkosten vom Händler zu Euch passiert, ist nicht endgültig geklärt. Viele Händler werden Euch die Kosten einfach zurück erstatten

…war bei unzähligen Bestellungen bei mir fast nie der Fall! Immer nur der Warenwert wird zurückerstattet… steht auch so in allen (?) AGBs.

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19
Stefan September 19, 2009 um 1:02 pm

Zitat panik :

Danke für diesen Informativen Artikel.
Vieleicht kann ja auch noch volgende für mich nicht klare Situation geklärt werden.
Im Artikel steht, das Rückgaberecht gilt für bestellte artikel die bei bestellung nicht “getestet” werden können.
Wie ist es denn wenn ich nun z.B. bei Atelco in die Filiale bestelle, übder das internet. Die Lieferung also in der Filiale abgeholt wird. Gilt das Wiederrufsrecht auch dort?

- Atelco gibt ab Kauf sowieso 28 Tage Rückgaberecht in der Filiale. Ausgeschlossen waren bisher m. E. nach entsiegelte Software, Datenträger, DVDs etc.

- Deine Rechte aus FernAbsatzG bleiben dadurch unberührt.

- Bisher haben die bei einer vernünftigen Erklärung auch bei uns recht kulant gehandelt.

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20
Johnny September 19, 2009 um 1:04 pm

@ Mo,
Die Widerufsfrist beginnt nicht vor der Zustellung.

Und auch an lord-albi:
Die Belehrung kann bei Vertragsschluss erfolgen. Der Vertrag ist z.B. bei den meisten Onlineshops dann geschlossen, wenn der Käufer die Ware erhalten hat. Das bedeutet, der Händler belehrt bei Vertragsschluss und die Widerufsfrist verlängert sich eben nicht.

Merke: Bestellung z.B. im Onlineshop heißt nicht, dass der Vertrag durch das Abschicken der Bestellung zustande kommt. Der kommt erst dann zustande, wenn der Händler dies entweder ausdrücklick erklärt oder konkludent durch Zusendung der Ware.

MfG

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21
Pausenclown88 September 19, 2009 um 1:07 pm

Zitat Artikel:

Was mit den Versandkosten vom Händler zu Euch passiert, ist nicht endgültig geklärt. Viele Händler werden Euch die Kosten einfach zurück erstatten. Eine rechtliche Grundlage dafür konnte ich aber nirgends finden. Falls Ihr ganz sicher gehen wollt, solltet Ihr also immer nur bei Händlern bestellen, die kostenlos oder zumindest sehr günstig verschicken. Oder aber das Ganze vorher abklären.

Aus der Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 05.09.2007, Aktenzeichen 15 U 226/06) lässt sich ableiten, dass auch das Hinsende-Porto erstattet werden muss. ‘Danke’ an die NRW-Verbraucherzentrale.
Quelle z.B. hier:
http://www.jurablogs.com/de/versandkosten-keine-pauschale-bei-widerruf

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22
yamstar September 19, 2009 um 1:09 pm

Zitat Klugshicer :

Schau dir bitte die Paragraphen richtig an.
Es ist 1 Monat und keine 14 Tage, auch keine 30 Tage sondern definiert: 1 MONAT

Und die Frist beginnt auch erst dann, wenn du die Widerrufsbelehrung erhalten hast.

oh gott…

in jedem online-shop gilt 14tage… seit neustem gibt es gesetzlich bei EBAY & vergleichbares 1monat widerrufsrecht.

schau dir die paragraphen mal richtig an…

die frist beginnt mit dem erhalt der ware. normalerweise muss die ware wieder innerhalb dem widerrufsrecht-zeitraum beim händler sein. also nach 14tagen abschicken und 3tage postzustellung = kein widerruf. aber bis jetzt war JEDER händler so kulant, die ware trotzdem anzunehmen…

bereits empfangene leistungen wie z.b. versandkosten bekommt man NICHT zurückerstattet (hinversand zum käufer)

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23
Rulk September 19, 2009 um 1:25 pm

Und wer ein ernsthaftes Interesse an einem Artikel hat, der ärgert sich natürlich, dass er ständig den schon mal ausgepackten Müll Anderer zugeschickt bekommt.

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24
Sane September 19, 2009 um 1:29 pm

Zitat Maxx :

Media Markt selbst wirbt mit einem 14-tägigen Rückgaberecht.
Auf Grund dieser Aussage ist es möglich innerhalb von 14 Tagen
ein gekauftes Produkt zurückzugeben (Natürlich nicht, wenn der Käufer es beschädigt hat, etc.).
Sollte Media Markt sich nicht daran halten, so könnte man sie wegen Wettbewerbsverzerrung drankriegen.

Ob ich mit Anfang 20 wirklich dazu in der Lage bin jemand dranzukriegen wegen Wettbewerbsverzerrung?
ich mein, der Anwalt arbeitet ja nicht pro bono.

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25
lord-albi September 19, 2009 um 1:33 pm

an @ Mo:
du hast schon recht, dass die 14 tages frist auch dann gilt, wenn vertragsschluss und belehrung eine einheit bilden, allerdings bekommt man bei den meisten shops vor versandt der ware nochmal eine email, in der der auftrag bestätigt und der versandt angekündigt wird (damit meine ich nicht die automatischen auftragsbestätigungen direkt nach bestellung)
dies ist die annahme des angebotes, was ich durch meine bestellung abgegeben habe und somit der vertragsschluss.
dies kann teilweise auch durch konkludenten warenversand erfolgen, aber das ist nach meiner bestellerfahrung ehr die ausnahme.

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26
treuerfreund September 19, 2009 um 1:48 pm

so schön das umtauschrecht auch ist, leider hat es eine böse schattenseite, das nämlich bei der
angeblichen Neu-Ware überhaupt nicht klar ist, wieviele das gute Stück vorher in Händen
hatten. Nur die wenigsten Läden sind so ehrlich und gegen den Wertverlust an die Kunden weiter als B-Ware

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27
TG September 19, 2009 um 2:01 pm

Noch einmal als Klarstellung: Es gibt kein Fernabsatzgesetz, schon gar kein FernAbsG oder so schöne Basteleien. Es gibt nur die Regelungen über den Versendungskauf der §§ 312 ff. BGB. Manche Sachen, die hier als umstritten stehen, sind klar geregelt, z.B. die Rückerstattung der Versandkosten. Hier ist völlig egal, was der Händler in seinen AGB (ohne s oder gar ´s) stehen hat, Kosten bei einem Warenwert ü. 40 € sind vom Versender zu übernehmen oder zu erstatten. (wenn die Ware schon bezahlt war, §357 II S.3 BGB)

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28
kbg288 September 19, 2009 um 2:03 pm

Ab wann gilt denn das 14 Tage Rückgaberecht?
Bei Erhalt der Ware oder bei Kaufabwicklung? Wiel wenn ich die Waren nach Kauf erst nach 10 Tage erhalte, sind ja nur noch 4 Tage übrig oder?

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29
Johnny September 19, 2009 um 2:17 pm

zu der Erstattung der Hinsendekosten:
http://www.internetrecht-rostock.de/widerruf-hinsendekosten.htm

und

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008&Sort=3&nr=45338&linked=pm&Blank=1

Das nationale Recht muss sich bei Fernabsatzverträgen nach der EU Fernabsatzrichtlinie richten, deswegen gibt es immer wieder Probleme bei der Auslegung des Wortlauts einiger Artikel.
Es gibt zwar mehrere Entscheidungen von Gerichten, dass die Hinsendekosten zu erstatten sind, die Regelungen im BGB bleiben trotzdem unpräzise.

Spätestens mit der Vollharmonisierung (wenn überhaupt) im Verbraucherrecht muss der Händler die Hinsendekosten erstatten. Bis dahin werden aber noch Jahre vergehen. Wenn also ein Shop die Versandkosten nicht erstattet hat man nach derzeitiger Lage mehr oder weniger Pech gehabt, denn vor Gericht ziehen ist der Verlust der 5-8 Euro sicherlich nicht wert. Von daher nehmen es die meisten einfach hin. Eine gesetzliche Grundlage für die Nichterstattung der Versandkosten gibt es nicht, weil die Gerichte wie gesagt selbst Probleme damit haben, wie denn der Wortlaut mancher Artikel der EU Fernabsatzrichtlinie auszulegen ist.

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30
Johnny September 19, 2009 um 2:26 pm

Zitat kbg288 :

Ab wann gilt denn das 14 Tage Rückgaberecht?
Bei Erhalt der Ware oder bei Kaufabwicklung? Wiel wenn ich die Waren nach Kauf erst nach 10 Tage erhalte, sind ja nur noch 4 Tage übrig oder?

Sofern der Händler seiner Informationspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, wovon du bei seriösen Shops ausgehen kannst beginnt die Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware.

http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html

Schau dir einfach Absatz 2 an.

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31
Fudschi September 19, 2009 um 2:38 pm

zwei Anmekungen:

Wenn ich im Internet etwas bestelle, was für mich extra nach meinen Vorgaben angefertigt wurde, habe ich in der Regel kein Rückgaberecht (Manche Händler sind da dennoch kulant)

Hier bin ich mir nicht 100% sicher: Bei Sonderangeboten / Aktionen oder Kauf mit Gutscheinen (zB die Gutscheine von diversen Abos ; ) gilt häuftig auch kein Rückgaberecht! hier kenne ich mich aber lebst nicht so richtig aus! Wär toll wenn jemand da bescheid weis, weil das mit Gutscheinen ja durchaus relevant ist…

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32
st4r September 19, 2009 um 3:00 pm

toller artikel.
darf man ein neugekauftes handy ausprobieren und bei nichtgefallen zurückschicken? also akku aufladen und hochfahren? man entwertet das handy ja eigentlich schon durch das aufladen des akkus

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33
han September 19, 2009 um 3:22 pm

wenn ein widerrufsrecht eingeräumt wird, gilt die 40€ grenze. wenn aber anstatt des widerrufsrecht ein rückgaberecht besteht- so trägt der händler IMMER die gefahr und kosten der rücksendung. (also unabhängig vom warenwert)

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34
croubie September 19, 2009 um 3:34 pm

Super geil, danke!

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35
Jos September 19, 2009 um 3:35 pm

Eine kleine Anmerkung:
Widerrufsrecht und Rückgaberecht sind zwei unterschiedliche Dinge.

Dem Verbraucher steht generell bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu (bis auf oben erwähnte Ausnahmen). Der Händler kann nun dieses Widerrufsrecht durch ein Rückgaberrecht ersetzen.

Wesentlicher Unterschied (wie oben beschrieben): Beim Widerrufsrecht recht die Mitteilung des Verbrauchers, dass er vom Kaufvertrag zurücktreten möchte. Hingegen ist beim Rückgaberecht immer die Rücksendung der Ware innerhalb der Frist erforderlich.

Wo liegt der Vorteil für den Händler?

Beim Rückgaberecht ist die Schwelle für den Verbraucher wesentlich höher. (Man muss schließlich innerhalb der Frist zu Post…) Um diesen Nachteil auszugleichen, sind aber, wenn nur ein Rückgaberecht eingeräumt wird, die Rücksendekosten immer vom Händler zu tragen (egal wie hoch der Warenwert der zurückgesandten Sachen ist oder die Zahlart war).

PS: Ich habe irgendwo weiter oben gelesen, dass die Ware innerhalb der Frist beim Händler eintreffen müsste.
Das ist schlichtweg falsch! Es ist entscheidend, wann man den Artikel versandt hat! (Logik dahinter: Es kann nicht sein, dass der Verbraucher für die Unwägbarkeiten der Postlaufzeiten einsteht. Daher rührt auch, dass der Händler die Verantwortung für einen etwaigen Verlust der Sendung bzw. deren Beschädigung beim Transport (egal ob Hin- oder Rücksendung) hat. Natürlich sollte man aber den Versand auch rechtlich relevant belegen können. Quittung für Paket ist hier wohl am besten. Oder man treibt einen/mehrere Zeugen auf!)

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36
Josef September 19, 2009 um 3:38 pm

Ein besonders interessanter Fall ist in der Tat der Erwerb von Software per Download. Die kann man schlecht zurückgeben. Aber ist der Widerruf pauschal bei jedem Download dadurch ausgeschlossen? Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen. Dadurch wäre der Käufer in dieser Situation ja erheblich benachteiligt.

Bei Softwareload.de wurde ich beispielsweise letztens noch ausdrücklich in der Bestätigungsemail auf die Widerrufsmöglichkeit hingewiesen. 14 Tage hatte ich dafür Zeit.

Auch wäre zu beachten, ob die Software eventuell durch einen Lizenzschlüssel geschützt ist. Diesen könnte man ja bei Rückgabe einfach deaktivieren.

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jacko September 19, 2009 um 3:39 pm

Zitat Doktor :

Der Rücksendewert muss 40 Euro betragen. Egal ob da jetz 20mal was für 2 Euro drin ist oder ein Pulli für 40 Euro. 39,90 Euro kann aus Kulanz auch gelten, aber je nach Händler unterschiedlich.
Bei Retourenschein ist das natürlich egal, aber das machen bis auf die Großen eh schon fast keiner mehr. Also heißt es leider fast immer vorstrecken und dann hoffen auf zügige Rücküberweisung bzw Gutschrift bzw Gutschein.

Beispiel A: Du zahlst Rücksendung.
Beispiel B: Händler zahlt Rücksendung.

Das kann so nicht richtig sein! Folgendes Beipiel:
Ich bestelle ein T-Shirt für 10€ und müsste 5€ Versandkosten zahlen. Der Shop bietet aber ab 45€ kostenlosen Versand an. Also bestelle ich mir einfach noch eine Jacke für 50€ dazu und spare mir so die Versandkosten. Die Jacke schicke ich einfach wieder zurück und hab so die 5€ Versand gespart, da mit ja sonst keine weiteren Kosten entstehen.
Das kann ich mir so nicht vorstellen…

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Mark September 19, 2009 um 4:12 pm

Auch wenn es einen manchmal wurmt, so hat doch die Regelung einen Sinn den wir hier gut erkennen können:

Rechtsberatung dürfen nur Juristen geben!
Sonst kann man richtige von gut gemeinten Belehrungen nicht unterscheiden und beruft sich am Ende auf etwas, was nicht gilt und bringt nicht nur sich sondern auch anderen unnötigen Ärger.

Admin, ich schätze deine Beiträge – aber in diesem Fall würde ich ihn überdenken oder doch bitten, dass sich ein Jurist outen möge und Stellung hierzu bezieht.

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Sane September 19, 2009 um 4:18 pm

Zitat Jos :

Beim Rückgaberecht ist die Schwelle für den Verbraucher wesentlich höher. (Man muss schließlich innerhalb der Frist zu Post…) Um diesen Nachteil auszugleichen, sind aber, wenn nur ein Rückgaberecht eingeräumt wird, die Rücksendekosten immer vom Händler zu tragen (egal wie hoch der Warenwert der zurückgesandten Sachen ist oder die Zahlart war).

PS: Ich habe irgendwo weiter oben gelesen, dass die Ware innerhalb der Frist beim Händler eintreffen müsste.
Das ist schlichtweg falsch! Es ist entscheidend, wann man den Artikel versandt hat! (Logik dahinter: Es kann nicht sein, dass der Verbraucher für die Unwägbarkeiten der Postlaufzeiten einsteht. Daher rührt auch, dass der Händler die Verantwortung für einen etwaigen Verlust der Sendung bzw. deren Beschädigung beim Transport (egal ob Hin- oder Rücksendung) hat. Natürlich sollte man aber den Versand auch rechtlich relevant belegen können. Quittung für Paket ist hier wohl am besten. Oder man treibt einen/mehrere Zeugen auf!)

Bei der Post haben die Kameras, was ein eindeutiger Beweis sein würde.
Die Frage ist nur ob man zur Not an die Bilder rankommen könnte.

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40
Sane September 19, 2009 um 4:19 pm

Zitat jacko :

Das kann so nicht richtig sein! Folgendes Beipiel:
Ich bestelle ein T-Shirt für 10€ und müsste 5€ Versandkosten zahlen. Der Shop bietet aber ab 45€ kostenlosen Versand an. Also bestelle ich mir einfach noch eine Jacke für 50€ dazu und spare mir so die Versandkosten. Die Jacke schicke ich einfach wieder zurück und hab so die 5€ Versand gespart, da mit ja sonst keine weiteren Kosten entstehen.
Das kann ich mir so nicht vorstellen…

An den “Trick” hab ich bisher noch garnicht gedacht :D

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41
Andy September 19, 2009 um 4:23 pm

Wie siehts eigl aus mit Games für PS3 und Co?
Gilt das Wiederrufsrecht, wenn man es schon ausgepackt und gespielt hat?

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Doktor September 19, 2009 um 4:38 pm

Zitat jacko :

Das kann so nicht richtig sein! Folgendes Beipiel:
Ich bestelle ein T-Shirt für 10€ und müsste 5€ Versandkosten zahlen. Der Shop bietet aber ab 45€ kostenlosen Versand an. Also bestelle ich mir einfach noch eine Jacke für 50€ dazu und spare mir so die Versandkosten. Die Jacke schicke ich einfach wieder zurück und hab so die 5€ Versand gespart, da mit ja sonst keine weiteren Kosten entstehen.
Das kann ich mir so nicht vorstellen…

doch das funktioniert! Manche Shops schließen dass zwar aus, z.B. muss mindestens 20 oder 30 Euro gekauft werden, aber ob das wiederrum rechtlich gültig ist weiß ich nicht.
Auf alle Fälle funktionierts, habs selbst geb ich zu schon häufiger gemacht. Meist aber eher unabsichtlich, da ich z.B. Jacken in zwei Größen bestelle, da ich nie weiß wie die Jacke ausfällt.

Wenn mans natürlich zu häufig macht wird man natürlich auf die schwarze Liste gesetzt ist klar!

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43
Buba1000 September 19, 2009 um 5:20 pm

Hallo,und wie siehts bei Widerrufs und Rückgaberecht durch Annahmeverweigerung aus? Ist dass MÖGLICH?
Kommen da kosten auf einem zu?

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44
yamstar September 19, 2009 um 6:17 pm

Zitat Jos :

Eine kleine Anmerkung:
Widerrufsrecht und Rückgaberecht sind zwei unterschiedliche Dinge.

Dem Verbraucher steht generell bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu (bis auf oben erwähnte Ausnahmen). Der Händler kann nun dieses Widerrufsrecht durch ein Rückgaberrecht ersetzen.

Wesentlicher Unterschied (wie oben beschrieben): Beim Widerrufsrecht recht die Mitteilung des Verbrauchers, dass er vom Kaufvertrag zurücktreten möchte. Hingegen ist beim Rückgaberecht immer die Rücksendung der Ware innerhalb der Frist erforderlich.

Wo liegt der Vorteil für den Händler?

Beim Rückgaberecht ist die Schwelle für den Verbraucher wesentlich höher. (Man muss schließlich innerhalb der Frist zu Post…) Um diesen Nachteil auszugleichen, sind aber, wenn nur ein Rückgaberecht eingeräumt wird, die Rücksendekosten immer vom Händler zu tragen (egal wie hoch der Warenwert der zurückgesandten Sachen ist oder die Zahlart war).

PS: Ich habe irgendwo weiter oben gelesen, dass die Ware innerhalb der Frist beim Händler eintreffen müsste.
Das ist schlichtweg falsch! Es ist entscheidend, wann man den Artikel versandt hat! (Logik dahinter: Es kann nicht sein, dass der Verbraucher für die Unwägbarkeiten der Postlaufzeiten einsteht. Daher rührt auch, dass der Händler die Verantwortung für einen etwaigen Verlust der Sendung bzw. deren Beschädigung beim Transport (egal ob Hin- oder Rücksendung) hat. Natürlich sollte man aber den Versand auch rechtlich relevant belegen können. Quittung für Paket ist hier wohl am besten. Oder man treibt einen/mehrere Zeugen auf!)

es gibt ein paar urteile, wo es nicht gereicht hat, dass der artikel rechtzeitig abgeschickt wurde… finde sie aber gerade nicht!

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45
lifelag September 19, 2009 um 7:17 pm

“…bei dem Ihr die Ware zum Zeitpunkt der Bestellung nicht anfassen konntet”.

Nun, bei Haustürgeschäften wo man die Ware auch anfassen kann (Staubsauger etc.) hat man ebenso ein Widerrufsrecht..

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46
Serradella September 19, 2009 um 7:41 pm

Das Widerrufsrecht wird auch oft ausgenutzt. Es gibt Leute, die mal zur Hochzeit ein Video drehen wollen und sich dann eine Kamera bestellen und nach 14 Tagen geht die dann zurück. Der nächste Kunde freut sich dann.

Wenn hier steht im Laden ausprobieren, sollte man immer bedenken, dass ich doch dann meist nicht das Gerät kaufe, dass ich z.B. im Mediamarkt ausprobiere; sondern ein nagelneues. Bei Internetbestellungen bekommt dann der nächste Kunde das, was ein anderer schon mal ausprobiert hat. Da weiß man nicht einmal ob er sachgemäß damit umgegangen wird.

Ich hatte neulich selbst so ein Erlebnis. Auf Grund der Information auf dieser Seite habe ich mir bei notebookbilliger.de ein ASUS Netbook für 299,- Euro plus Versandkosten bestellt. Ich habe den Karton aufgemacht, war übrigens nicht mehr versiegelt. Da habe ich dann gleich gesehen, dass z.B. Das Netzteil schon mal benutzt war, auch das Netbook selbst, in einer extra Hülle, war nicht mehr zugeklebt. Der Klebestreifen war an einer anderen Stelle.

Da kommt dann richtige Freude auf. Ich habe es zurückgeschickt, aber wie es aussieht will notebookbilliger.de die Versandkosten für die Sendung zu mir nicht erstatten. Dabei hatte ich doch ein neues Gerät bestellt.

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47
martin September 19, 2009 um 8:37 pm

wie siehts denn aus, wenn ich per telefon in einer boutique was bestelle, weil es das teil nirgendwo in meiner stadt gibt, und die boutique sagt…bei rückgabe gibts kein geld, nur gutschein :)

ob die boutique das normalerweise immer macht, das man dort auch bestellen kann und die schicken zu, weiss ich nciht, könnte man aber nachfragen…

oder ist das zu speziell ? :)

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48
Anonym September 19, 2009 um 8:56 pm

Zwischen Wiederrufs und Rückgaberecht gibt es sehr wohl einen großen unterschied:
Beim Rückgaberecht Zahlt der Händler IMMER die Volständigen Portokosten.
Die Portokosten für die Sendung zum Verbraucher zahlt auch der Händler, immer.
Bei Reklamationen zahlt der Händer immer alles Volständig, hier kann man sogar eine Aufwandsentschädigung verlagnen, seid aber nicht so fies, es sind auch nur Menschen!
Wer etwas auf die Firma bestellt, hat auch kein Rück/Wiederrufsrecht!

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49
Butler James September 19, 2009 um 9:05 pm

Zitat Mark :

Auch wenn es einen manchmal wurmt, so hat doch die Regelung einen Sinn den wir hier gut erkennen können:

Rechtsberatung dürfen nur Juristen geben!
Sonst kann man richtige von gut gemeinten Belehrungen nicht unterscheiden und beruft sich am Ende auf etwas, was nicht gilt und bringt nicht nur sich sondern auch anderen unnötigen Ärger.

Admin, ich schätze deine Beiträge – aber in diesem Fall würde ich ihn überdenken oder doch bitten, dass sich ein Jurist outen möge und Stellung hierzu bezieht.

Er hat keine Rechtsberatung gemacht, sondern nur die Rechtslage dargestellt. Und soweit ich sehe – völlig zutreffend. Ich finde diesen Artikel sehr nützlich und verdienstvoll.

Rechtsberatung ist immer eine auf einen Einzelfall abgezielte Beratung. Hier wird aber auf keinen Einzelfall abgezielt, noch wird eine Person beraten – es ist also definitiv keine Rechtberatung, sondern eine allgemeine Abhandlung journalistischer Art über rechtliche Gegenstände.

Außerdem ist der Kreis der Rechtsberatungsberechtigten inzwischen erweitert worden. Solltest Dich mal informieren.

Und Diskussionen über die Rechtslage, wie diese hier, sind durch das Recht der Meinungsfreiheit ebenfalls gedeckt. Ich kann also durchaus sagen: meiner Meinung nach ist dieser Pragaraph rechtlich so auszulegen. Das ist dann meine persönliche Meinung und die kann ich äußern.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich noch folgendes anmerken.
Es ist immer günstig, grundsätzlich davon auszugehen, daß Verträge einzuhalten sind. Das ist praktisch die Grundform des Vertrages, das andere sind gesetzlich festgelegte, einzelne Ausnahmen. Wenn man etwas kauft, ist dieser Kauf grundsätzlich bindend und man hat nicht das Recht, von ihm zurückzutreten. Mit Ausnahme einiger gesetzlicher Ausnahmen. Das sollte einem klar sein. Auch der Verkäufer kann ja die Ware nicht zurückfordern, wenn es ihm gefällt.

Aber wenn ein Geschäft eine bestimmte Zusicherung oder Garantie auf die von ihm verkauften Waren gibt, wenn also z.B. auf dem Kassenzettel steht: Rückgabe nur innerhalb von 14 Tagen mit diesem Kassenzettel, dann hat er sich damit auch selbst rechtlich gebunden und durch diese seine Erklärung ist dann auch ein rechtlicher Anspruch entstanden. so fasse ich das jedenfalls auf. Ein anderes Beispiel wäre so etwas wie die “Aldi-Garantie”. Der schriebt ja: wenn ihnen die Ware nicht gefällt, können sie sie zurückgeben. Das macht er auch tatsächlich. In dem Moment, wo er solche Zusicherungen im Laden aushängt und das ist der Fall, haben sie ebenfalls Rechtskraft und ich sehe sie dann als Teil des Kaufvertrages an.

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50
Mat September 19, 2009 um 9:42 pm

@admin:

Du sprichst im Zusammenhang mit dem Widerruf von einem Rücktritt – das ist aber eine andere Rechtskonstruktion. Das solltest Du glattbügeln.

Darüber hinaus würde ich vorschlagen, die alleinige Anspruchsvoraussetzung VerbraucherHändler darzustellen.

Ansonsten als Idee schonmal prima.

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51
Stefan September 19, 2009 um 9:50 pm

Zitat TG :

Noch einmal als Klarstellung: Es gibt kein Fernabsatzgesetz, schon gar kein FernAbsG oder so schöne Basteleien. Es gibt nur die Regelungen über den Versendungskauf der §§ 312 ff. BGB. Manche Sachen, die hier als umstritten stehen, sind klar geregelt, z.B. die Rückerstattung der Versandkosten. Hier ist völlig egal, was der Händler in seinen AGB (ohne s oder gar ´s) stehen hat, Kosten bei einem Warenwert ü. 40 € sind vom Versender zu übernehmen oder zu erstatten. (wenn die Ware schon bezahlt war, §357 II S.3 BGB)

Hä?

Logisch gabs das FernAbsatzG von 6.2000:

http://www.netlaw.de/gesetze/fernabsatzg.htm

und EG Richtlinie 2002/65/EG

Es ist nur im Laufe der Modernisierung ins BGB übernommen worden:

Fernabsatzvorschriften sind seit dem 01.01.2002 in §§ 312b ff BGB geregelt (ehemals FernabsatzG). In der seit dem 1. Januar 2002 auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geltenden Fassung.

Also kein Gebastel sondern historische Tatsachen.

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52
Mat September 19, 2009 um 9:55 pm

Zitat Mark :

Rechtsberatung dürfen nur Juristen geben!

Über Recht reden und schreiben darf hingegen Jedermann. Eine Rechtsberatung ist ohne Einzelfallbetrachtung gar nicht gegeben, und selbst bei Einzelfallbetrachtung muss noch lange keine Rechtsberatung erfolgt sein, wenn jemand seine Meinung zur Auslegung des Rechts in diesem Fall äußert.

Juristen sichern da gerne ihre Pfründe und behaupten im rechtlich zulässigen Rahmen anderes.

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53
HK0 September 19, 2009 um 11:20 pm

Coole Zusammenfassung. Bitte nen sticky daraus machen! Thx

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Turaluraluralu September 20, 2009 um 1:43 am

Zitat Doktor :

Auf alle Fälle funktionierts, habs selbst geb ich zu schon häufiger gemacht. Meist aber eher unabsichtlich, da ich z.B. Jacken in zwei Größen bestelle, da ich nie weiß wie die Jacke ausfällt.

Wenn mans natürlich zu häufig macht wird man natürlich auf die schwarze Liste gesetzt ist klar!

Gerade im Textilbereich gibt’s Versender, die einen sogar ausdrücklich auffordern im Zweifelsfall einfach zwei Größen zu bestellen, um dann nach Erhalt die nichtpassende zurückzuschicken. Zumindest bei denen wird sicherlich keine derartige schwarze Liste geführt.

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scusy September 20, 2009 um 4:36 am

[quote]Ganz am Anfang: Nur um Missverständnisse gleich zu Beginn auszuräumen – das „14-Tage anschauen Gesetz“ gilt wirklich nur bei Kaufabwicklungen über Internet, Telefon, Kataloge oder eben alles, bei dem Ihr die Ware zum Zeitpunkt der Bestellung nicht anfassen konntet. Wenn Ihr Euch irgendwas bei Media Markt um die Ecke kauft, könnt Ihr die Ware zwar auch oft noch einige Zeit lang einfach umtauschen oder zurück geben; das hat aber nichts mit Gesetz zu tun. Und erst recht nicht mit 14-Tage Widerrufs-/Rückgaberecht. Sondern lediglich mit den Bestimmungen und/oder der Kulanz des Händlers.[/quote]

soweit ich weiss, gilt das jedoch nur für Privatkunden. Bei Geschätskunden gilt das 14tägige Umtauschrecht nicht. (siehe cyberport, etc)

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Doktor September 20, 2009 um 8:41 am

Zitat Turaluraluralu :

Gerade im Textilbereich gibt’s Versender, die einen sogar ausdrücklich auffordern im Zweifelsfall einfach zwei Größen zu bestellen, um dann nach Erhalt die nichtpassende zurückzuschicken. Zumindest bei denen wird sicherlich keine derartige schwarze Liste geführt.

Ich meinte eher das Beispiel von dem den ich zitiert habe: Tshirt für 10 Euro schicken lassen dazu Jacke für 40 Euro, da ab 50 Euro kostenloser Versand. Jacke zurück weil will ich ja eh nich, dafür hab ich mir den Versand gespart.

Da wird sicherlich eine schwarze Liste geführt mit Leuten die das öfters machen!

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Nuddels September 20, 2009 um 8:47 am

Zitat Serradella :

Das Widerrufsrecht wird auch oft ausgenutzt. Es gibt Leute, die mal zur Hochzeit ein Video drehen wollen und sich dann eine Kamera bestellen und nach 14 Tagen geht die dann zurück. Der nächste Kunde freut sich dann.

Wenn hier steht im Laden ausprobieren, sollte man immer bedenken, dass ich doch dann meist nicht das Gerät kaufe, dass ich z.B. im Mediamarkt ausprobiere; sondern ein nagelneues. Bei Internetbestellungen bekommt dann der nächste Kunde das, was ein anderer schon mal ausprobiert hat. Da weiß man nicht einmal ob er sachgemäß damit umgegangen wird.

Das Wörtchen “meist” sollte man unterstreichen.
Hab selber schon im Media Markt ein Fax gekauft,
die auf der Faxrolle abgedruckten Medikamenten Bestellungen
und ähnliche Faxe waren aber sehr Fragwürdig.
Da ja auch immer die Faxnummer des “Vorbesitzers” draufwaren,
hab ich dem Arzt mal Bescheid gegeben.
Er war nicht so von der Neuwaren Verkausstrategie von Media Markt überzeugt.
Auch hat er sich über sich selber geärgert das benutze Fax zurück gegeben zu haben.

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Sane September 20, 2009 um 9:28 am

Zitat Turaluraluralu :

Gerade im Textilbereich gibt’s Versender, die einen sogar ausdrücklich auffordern im Zweifelsfall einfach zwei Größen zu bestellen, um dann nach Erhalt die nichtpassende zurückzuschicken. Zumindest bei denen wird sicherlich keine derartige schwarze Liste geführt.

Nenn mir mal bitte ein paar solcher Versender, bei denen würde ich gerne einkaufen. :)

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59
rauchbrot September 20, 2009 um 10:07 am

Es scheint wohl korrekt, dass das Widerrufsrecht eines Verbrauchers gegenüber einem Händler beim Kauf über das Internet in aller Regel 1 Monat beträgt (wie Klugshicer geschrieben hat). hab auch die rechtliche Begündung dafür gefunden.

“Auch Betreiber von Online-Shops, welche Verbrauchern entgegen der Vorschrift des § 312d Abs. 1 BGB iVm. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB lediglich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag iSd. § 312b Abs. 1 BGB einräumen, müssen mit einer Abmahnung rechnen. Denn in den Fällen des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB (d.h. soweit die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt) muss der Verbraucher über das ihm zustehende einmonatige Widerrufsrecht belehrt werden. (Eine Widerrufsbelehrung mit Bezugnahme auf einen Online-Kaufvertragsabschluss, erfolgt nach Vertragsschluss, da nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB die Belehrung dem Textformerfordernis des § 126b BGB entsprechen muss – dies kann eine Widerrufserklärung auf einer Internetseite freilich nicht).”

Quelle: http://rechtsanwaltskanzlei-warai.de/news_07-08.html

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Protest September 20, 2009 um 11:05 am

Gerade passend zu meinem Fall. Super Admin!
ICH WÜRDE VON EUCH ALLEN ETWAS HILFE BRAUCHEN!

Und zwar handelt es sich um zwei Handy-Verträge (handy+2 veträge+auszahlung). Ich habe vor gut zwei Wochen es abgeschlossen und am 14-ten Tag Widerrufsrecht gebraucht. Zum einen Habe ich an den Händler (handybude) per Email geschickt und danach an den Netzanbieter (talkline). Von Seite der Talkline soll es kein Problem sein, habe auch angerufen. Doch vom Händler kommt sowas:
“Sehr geehrter Kunde,
leider haben Sie es scheinbar bei Ihrer Bestellung übersehen, daß es sich das Widerrufsrecht bei einem Mobilfunkvertrag nicht wie bei einem normalen Kauf im Internet verhält. Mobilfunkverträge sind den Sonderregelungen nach §§ 312d des BGB unterworfen und können daher nach Genehmigung/Aktivierung des Antrages nicht mehr widerrufen werden.
Wir wissen, daß Sie als Kunde teilweise andere Meinungen zum Widerrufsrecht vertreten, geprägt durch die Widerrufsregelungen normaler Internet- und Katalogbestellungen. Diese sind jedoch bei Mobilfunkverträgen nur bedingt anwendbar, da es sich hierbei nicht um eine Ware, sondern um eine Dienstleistung handelt.
Obgleich einige Anbieter diese Regelung nach §§ 312d des BGB verschweigen, weisen wir Sie in unseren AGBs und vor Bestellung nochmals ausführlich und mit einer Lesebestätigung darauf hin, daß es sich hierbei um einen Dienstleistungsvertrag handelt, wo die Regelungen nach §§ 312d BGB zu beachten sind.
Mit freundlichen Grüßen”

Wer hat Recht und was soll ich nun machen??? Bitte um Hilfe!

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Jos September 20, 2009 um 2:39 pm

Zitat yamstar :

es gibt ein paar urteile, wo es nicht gereicht hat, dass der artikel rechtzeitig abgeschickt wurde… finde sie aber gerade nicht!

Interessant, von derartigen Urteilen wusste ich bisher nichts. Wäre super, wenn du dazu die Aktenzeichen auftreiben könntest, würde gerne mal selbst nachlesen. Es schadet ja nie, genau zu wissen, wie sich die aktuelle Rechtssprechung verhält. Falls es aber nur Amtsgerichtsurteile sein sollte, würde ich davon Abstand nehmen, dies als geltend hinzunehmen. Es scheint meines Erachtens (siehe Begründung weiter oben) auch unverhältnismäßig gegenüber einem Verbraucher!

Aber bitte mal nachkucken wegen der Urteile! Wäre super!

PS: Seit der Gesetzesreform (ich glaube, dass war letztes Jahr) dürfen auch gewisse andere Berufsgruppen rechtlichen Rat erteilen! (aber nur mit starken Einschränkungen und themen-berufs-spezifisch! – ist alles etwas unklar und im Einzelfall auslegungsbedürftig – wie immer bei neuen Gesetzen :-) )

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Serradella September 20, 2009 um 4:49 pm

@Protest

Wer hier Recht hat, ist schwierig zu beantworten. Lies Dir mal das durch, ob Du aber daraus schlau wirst?

http://www.verbraucherrechtliches.de/page/2/

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63
Protest September 20, 2009 um 5:17 pm

@Sarradella
Leider wird mein Fall da nicht beschrieben.

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64
Mat September 20, 2009 um 5:32 pm

@Protest: Im erwähnten Paragraphen steht:

“3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.”

Wenn Du auf dem Bestellformular beispielsweise “Aktivierungstermin: schnellstmöglich” ausgewwählt hast, und dann vor Deiner Widerrufsausübung bereits alles erledigt war, das der Händler Dir geschuldet hat (hier mutmaßlich die erfolgte Übersendung eines Handys, die erfolgreiche Vermittlung zweier Mobilfunkverträge sowie eine erfolgte Auszahlung an Dich), ist in dem Moment Dein Widerrufsrecht vorzeitig erloschen.

Allerdings wäre es wohl etwas ungewöhnlich (je nach Gestaltung aber keinesfalls unmöglich), wenn Du innerhalb von 14 Tagen nach Beginn Deines Widerrufsrechts tatsächlich bereits die Auszahlung erhalten hättest. Ohne die erfolgte Auszahlung wäre der Vertrag IMHO nicht vollständig erfüllt, Dein Widerrufsrecht wäre dann zumindest durch den herangezogenen Paragraphen nicht vorzeitig erloschen.

Ich bin kein Anwalt oder Rechtsgelehrter, dies ist nur meine persönliche Meinung.

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65
Mat September 20, 2009 um 5:44 pm

@Protest:

Nachtrag: Das steht so im Gesetz übrigens erst seit dem 04.08.2009 – was für Dich laut Deinen Angaben ausreicht. Vorher stand dort nämlich die Auslegung der Handybude, nach der bereits mit dem Beginn der AUsführung das Widerrufsrecht erlosch:

“(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistung auch in folgenden Fällen: 1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,

2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.”

Handybude.de bewegt sich da also auf sehr dünnem Eis und dürfte ohne Änderungen wohl bald eine Abmahnung ins Haus kriegen.

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66
Theo September 20, 2009 um 8:36 pm

Ware dazubestellen, um gewisse Vorteile (Versandkostenfrei, Gutschein etc) zu erreichen und die dazubestellte Ware dann zurückschicken, klappt nicht.
Die meisten Firmen haben in Ihren AGB stehen, das die gewährten Vorteile herauszugeben sind wenn der Anspruch durch einen Teilwiderruf verfallen ist.

Der Auftrag wird dann so berechnet, wie er aussehen würde, ohne “dazubestelltes”.
Also würden bei Rückgabe eines Artikels über 40 Euro nicht die 40 Euro erstattet, sondern nur ein Teil davon (Abzug der Gutscheine und versandkostenfrei).
Das ist ja auch korrekt so vom Händler.

Der Händler hat zudem immer noch einen Schaden durch das “Hinzubestellen”, da er die Ware keinem anderen Kunden zugänglich machen kann, in der Zeit, wo diese unterwegs ist.

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67
Protest September 20, 2009 um 9:17 pm

@Mat
Danke Dir für deine Hilfe! Ich werde mein Glück versuchen.

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68
crazy September 20, 2009 um 9:49 pm

Der Käufer ist immer so zu stellen, wie wenn er nie gekauft hätte. Daher sind sämtliche Leistungen zurückzugeben. Das bedeutet, der Händler bezahlt die Kosten des Versands in beide Richtungen oder erstattet diese zurück. Der Kunde schickt die Ware in neuwertigem Zustand mit allem Verpackungsmaterial zurück.

Eine testweise Nutzung der Ware ist natürlich zulässig. Eine Forderung nach Nutzungsentschädigung durch den Händler ist nicht zulässig.

Das Widerrufsbegehren ist bis 1 Monat nach Belehrung und Erhalt der Ware kund zu tun. Die Rücksendung muss nicht bis zu diesem Termin erfolgen. Dafür hat man noch ein paar Tage. Wurde man nicht ordnungsgemäß über den Widerruf belehrt, so kann man UNBESCHRÄNKT LANGE den Widerruf ausüben. Das bedeutet man kann auch nach 5 Jahren noch widerrufen. Das EuGH Urteil ist sehr neu.

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69
Mark September 21, 2009 um 12:01 pm

Okay, danke für die Aufklärung! Man lernt gerne immer was neues dazu.

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70
roberto September 21, 2009 um 8:27 pm

zum thema “schwarze listen” ist übrigens anzumerken, dass die hier schon oft diskutierte firma DELL kunden für bestellungen sperrt “unwanted customer”, die mehrmals vom widerrufsrecht gebrauch gemacht haben…

es wäre interessant zu wissen, was juristen dazu sagen? – da macht ein verbraucher von seinem gesetzlich verankerten recht gebrauch und wird daraufhin von dell für immer und ewig gesperrt.

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71
Godzilla September 23, 2009 um 12:48 am

Was passiert eigentlich, wenn man innerhalb der gesetzlichen Frist widerruft, weil die Ware von so minderwertiger Qualität ist, dass sie noch während der Widerrufsfrist den Geist aufgibt – es soll ja Händler geben, die kalkuliert große Restposten aufkaufen, von denen bekannt ist, dass die Ware fehlerhaft ist und sie dann trotzdem als neu und mit voller Herstellergarantie weiterverkauft (ggf. sogar mit Herstellererlaubnis) oder man hat ein Montagsgerät erwischt oder so. Also ich rede jetzt nicht davon, dass man als Verbraucher die Ware so schlecht behandelt, dass sie kaputt geht und dann so dreist ist, zu widerrufen, sondern davon, dass man die Ware so geprüft hat, wie das im Ladengeschäft möglich gewesen wäre (also z.B. Handy nur eingeschaltet, paar Funktionen prüft und nach dem Ausschalten fährt es beim nächsten Mal nicht mehr hoch).

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72
Godzilla September 23, 2009 um 1:01 am

Ach so und noch was: Wie schaut es eigentlich bei Widerruf mit den Portokosten für die Rücksendung einer Beigabe für den Fall Handyvertrag mit Beigabe aus, also die Beigabe hat z.B. höheren Wert als 40 Euro, aber auf der Rechnung steht ja Null Euro für das Handy, weil das Teil als Beigabe ohne explizite Kosten für den Kunden lediglich als Köder zum Abschluß des Vertrags, wobei die Vertragskosten z.B. unter 40 Euro liegen, gedient hat.

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sarx Oktober 6, 2009 um 9:59 am

Wie sieht es aus mit Rasierapparaten aus. Hab einen Online gekauft und möchte ihn zurückgeben da ich nicht mit der Gründlichkeit zufrieden bin. Händler schreibt mir da es sich um einen Hygieneartikel handelt können Sie mir nur 0,01 Euro gutschreiben.

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74
gnimak Oktober 6, 2009 um 10:06 am

Zitat sarx :

Wie sieht es aus mit Rasierapparaten aus. Hab einen Online gekauft und möchte ihn zurückgeben da ich nicht mit der Gründlichkeit zufrieden bin. Händler schreibt mir da es sich um einen Hygieneartikel handelt können Sie mir nur 0,01 Euro gutschreiben.

jop, ist hygieneartikel, also gilt das rückgaberecht nicht.

zitat von oben
“Das 14-Tage Recht gilt übrigens auch nicht bei Produkten, die Ihr nicht gesehen haben müsst um den Wert oder die Qualität abschätzen zu können. So sind z.B. Konzertkarten, Zeitungen, die online bestellte Pizza, Reisen, Flüge, Versicherungen usw. von der Regelung des Fernabsatzgesetzes ausgeschlossen. Auch Hygieneprodukte wie Unterwäsche, Rasierer und leider auch In-Ear Kopfhörer können ausgeschlossen werden.”

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sarx Oktober 6, 2009 um 11:51 am

Zitat gnimak :

jop, ist hygieneartikel, also gilt das rückgaberecht nicht.

zitat von oben
“Das 14-Tage Recht gilt übrigens auch nicht bei Produkten, die Ihr nicht gesehen haben müsst um den Wert oder die Qualität abschätzen zu können. So sind z.B. Konzertkarten, Zeitungen, die online bestellte Pizza, Reisen, Flüge, Versicherungen usw. von der Regelung des Fernabsatzgesetzes ausgeschlossen. Auch Hygieneprodukte wie Unterwäsche, Rasierer und leider auch In-Ear Kopfhörer können ausgeschlossen werden.”

Danke für den Hinweis, hatte es vorhin übersehen.

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P|K Oktober 18, 2009 um 12:43 pm

Danke für den ausführlichen und verständlich geschriebenen Beitrag! :)

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77
Clara November 25, 2009 um 6:10 pm

Natürlich diese AGB-Regelung ist immer so ein Ding. Aber ich glaube das dreiste Händler durch dreiste Kunden so geworden sind. Die das machen, was Ihr da macht, wie die Versandkosten von 6 EUR sparen, indem er mehr bestellt. Keiner denkt jedoch darüber nach, dass dieser Kunde, diesem Händler mehr arbeit schafft als nötig. Was ich total frech finde. Man soll doch immer auch Mensch bleiben, denn sollte es solche Kunden in Massen geben, dann würde dieser Händler bankrott gehen und damit auch die Arbeitsplätze von Menschen die da arbeiten. Denkt mal so darüber nach, man schafft wirklich hier den Eindruck, als ob der Händler ein Wolf ist und der Kunde das leidende Schaf. was ich total unsinnig finde.

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Beeker Dezember 1, 2009 um 9:35 pm

Bei Amazon gilt doch im Moment wieder das Erweiterte Rückgaberecht um Weihnachten herum – garantiert problemlose Rückgabe mindestens aller ungenutzten Sachen, die bis Weihnachten gekauft werden.

Wie läuft das denn, wenn man aus Deutschland bei Amazon.co.uk bestellt?

Gilt da das Gleiche? Wie geht Amazon.co.uk (bei hochpreisigen Artikeln) mit den Versandkosten nach Deutschland um, und wie mit den Rücksendekosten?

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admin Dezember 1, 2009 um 9:43 pm

Hinsendekosten werden Erfahrungsgemäß erstattet. Rücksendekosten muss man selber tragen.
Ausnahme ist ein Fehler seitens Amazon, dann wird meistens alles erstattet.

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Briegel Januar 13, 2010 um 7:28 pm

Hallo, kleines Problem. Artikel gekauft für 49,99 €. Artikel passt nicht, Verkäufer kontaktiert wegen Rücksendung. Nun weigert sich dieser dir Kosten der Rücksendung (Paket, 6,90 €) zu übernehmen. Begründung:

Hallo, das ist leider nicht richtig. 1.In der Widerrufsbelehrung steht: “Wenn die Ware der bestellten entspricht…”, trägt das Porto der Käufer. Da die Ware der bestellten entsprach müssen wir kein Porto für die Rücksendung erstatten. So steht es auch in unseren Agb´s.

Dies wird Ihnen sowohl Ebay bestätigen als auch jede Verbraucherzentrale.

In den AGB steht vollständig: Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Zahlung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

Ich habe bisher immer die Erfahrung gemacht, das sobald ein Artikel über 40 € kostet, der Verkäufer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Hatte da auch noch nie Probleme… Bitte um fundierte Hilfe. :)

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Martin Januar 16, 2010 um 12:26 am

Hallo,

auch ich habe Streit mit einem Händler und hätte nun eine Frage bezüglich der Hinsendekosten.
Erst einmal die Gegebenheiten: Ich habe Ware im Wert von 700 Euro bei ebay von einem Händler gekauft. Ich selbst bin Privatperson.
Nun kommt das besondere:

Der Händler hat die Ware bei ebay mit “kostenloser Versand” verkauft.

Die Ware habe ich innerhalb von 14 Tagen vollständig an den Händer zurückgeschickt.

Da ich nicht riskieren wollte, dass der Händler die Ware nicht annimmt und ich die 12 Euro für ein Unfrei-Paket bei der Post selbst zu tragen habe, weil das Paket zurückkommt, habe ich die Ware frankiert an den Händler geschickt und um Erstattung der Kosten gebeten.

Nun verweigert er mir die Erstattung, und zwar nicht weil er die Rücksendekosten nicht übernehmen will, sondern weil er Hinsendekosten berechnen will und diese nun mit meinen Rücksendekosten aufrechnet.

Dass er die Rücksendekosten übernehmen muss, darüber besteht Einigkeit. Allerdings möchte er bei Widerruf Hinsendekosten verrechnen (also Kosten für das Paket vom Händler zu mir), obwohl die Ware mit “kostenloser Versand” verkauft wurde.

Wie sieht es hier aus?
Ich bin der Meinung, dass die Hinsendekosten mit 0 Euro ausgewiesen wurden und ich somit faktisch weder für die Hinsende- noch für die Rücksendekosten aufkommen muss. Hätte er z.B. eine Versandkostenpauschale verlangt, wäre für mich klar (auch wenn es Urteile gibt, dass auch diese erstattet werden müssen), dass ich diese tragen müsste.
Hier wurde aber explizit mit “kostenloser Versand” verkauft.

Er sieht sich aber nicht daran gebunden, da für Ihn ja Transportkosten angefallen sind. Er beruft sich auf die Aussage, dass Versandkosten durch den Käufer zu tragen wären. Ich bin aber der Meinung, dass Versandkosten dem Käufer bei Verkauf bekannt gemacht werden müssen. Und die Kosten für den Versand wurden mit “kostenloser Versand” bei ebay angegeben.

Wie sieht in solch einem Fall die Lage aus?
Was kann ich tun?

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Tom Januar 16, 2010 um 1:23 am

Hallo,

es stimmt, dass der Verkäufer in deinem Fall die Versandkosten tragen muss. Steht ja auch in seinen AGB:

Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht(die Ware ist in der Tat die richtige) und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt(da hier mit einem und gekoppelt wird muss diese Bedingung auch erfüllt sein. Deine Ware ist allerdings teurer, deshalb müssen die Versandkosten üernommen werden) oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Zahlung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.

Briegel: Hallo, kleines Problem. Artikel gekauft für 49,99 €. Artikel passt nicht, Verkäufer kontaktiert wegen Rücksendung. Nun weigert sich dieser dir Kosten der Rücksendung (Paket, 6,90 €) zu übernehmen. Begründung:Hallo, das ist leider nicht richtig. 1.In der Widerrufsbelehrung steht: “Wenn die Ware der bestellten entspricht…”, trägt das Porto der Käufer. Da die Ware der bestellten entsprach müssen wir kein Porto für die Rücksendung erstatten. So steht es auch in unseren Agb´s.Dies wird Ihnen sowohl Ebay bestätigen als auch jede Verbraucherzentrale.In den AGB steht vollständig: Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Zahlung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.Ich habe bisher immer die Erfahrung gemacht, das sobald ein Artikel über 40 € kostet, der Verkäufer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Hatte da auch noch nie Probleme… Bitte um fundierte Hilfe.

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Scarred Januar 17, 2010 um 2:45 pm

Hallo

Ich möchte einen Fernseher über Cyberport bestellen und den in eine Filiale liefern lassen und auch dort bezahlen.

Wie siehts mit dem Fernabsatzgesetz aus? Greift es auch hier ?

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hans wurst September 1, 2010 um 4:52 pm

Hierzu hätte ich eine Frage.
Wie ist die rechtliche Situation, falls man einen Hygieneartikel (In-Ears) per Fernabsatzgesetz gekauft und ausprobiert hat, Hygieneartikel aber nicht mittels AGB vom Widerruf ausgeschlossen sind.

Muss der Widerruf hier per AGB ausgeschlossen sein, damit der Händler sich darauf berufen kann oder ist hier grundsätzlich ein Widerruf ausgeschlossen?

In Ihren Ausführungen steht nämlich etwas davon, dass diese Artikel ausgeschlossen sein “können”.

MfG

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Louisa Januar 10, 2012 um 4:37 pm

Ich habe mich bei Gallop Stars angemeldet und möchte dies nun mit einem Wiederruf rückgängig machen, das darf und kann ich auch. In einer Info-Mail wurde mir Straße, Plz, Stadt und Land angegeben, doch ich möchte als Wiederruf eine E-Mail hinschicken. Geht das ohne das da etwas von widerruf durch E-Mail steht ? UND was soll ich da schreiben ???

Bitte schnell um Hilfe.!!!

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