
Es gibt mal wieder ein interessantes Rechtsurteil. Im Prinzip nicht wahnsinnig neu, aber jetzt ist auch endlich mal geklärt was passiert. Stellt ein Händler ein Produkt unter dem falschen Namen ein, z.B. ein Akku für ein Sony Vaio Notebook als Sony Vaio Notebook, und verschickt dann auch den Akku, so gilt der Kaufvertrag trotz Versand “der Ware” als NICHT! angenommen. Ein Kunde hatte hier versucht zu klagen und wurde im Februar vom Amtsgericht München abgewiesen. Interessant ist eben, dass auch der Versand falscher Ware zur “richtigen” Bestellbestätigung zu keinem gültigen Kaufvertrag führt.
Ursprünglicher Artikel vom 15.01.2010:
Vor wenigen Tagen war es mal wieder soweit. Es gibt DAS „Schnäppchen“ zum saugünstigen Preis, man bestellt und kurz drauf kommt die Mail, dass die Preisangabe leider falsch war. Aus der Bestellung wird nichts und geliefert wird auch nicht. Die Frage ist nur: Welches Recht steht Euch als Käufer zu? Habt Ihr eigentlich Anspruch darauf, dass schon bestellte Produkt zum falschen Schnäppchenpreis zu bekommen?
Die Antwort ist leider etwas enttäuschend, aber nicht ganz einfach. Auch wenn ich mich notgedrungener Weise selber schon sehr ausführlich mit dem Thema beschäftigt habe, habe ich lieber noch einen Anwalt dazu befragt. Christian Solmecke ist ziemlich fit im Onlinerecht und hat das mal für uns zusammengefasst.
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes – invitatio ad offerendum
Zuerst geht es also darum, wie der Kaufvertrag zustande gekommen ist: Ein Vertrag kommt nämlich grundsätzlich nur durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Angebot und Annahme nennt man das. Nichts anderes gilt auch bei Kaufverträgen in Onlineshops. Interessant ist aber, wer das Angebot abgibt und wer es annimmt.
Logisch wäre, dass der Onlineshop, z.B. Amazon, durch das Anbieten der Ware ein Angebot abgibt, dass Ihr als Kunde nur annehmen müsst. Dann wäre die Sache klar: Der Onlineshop hat die Ware zu einem bestimmten Preis angeboten, Ihr habt das Angebot angenommen und somit also einen Anspruch auf Lieferung.
Das Dumme ist nur: So einfach ist es nicht. In der Regel stellen die „Angebote“ in den Onlineshops nur eine „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ dar. Also nicht der Onlinehändler gibt das Angebot ab, sondern bittet Euch als Kunden das zu tun. Diese Konstruktion wird „invitatio ad offerendum“ genannt. So funktioniert das, rein rechtlich, übrigens auch im Supermarkt. Ihr geht mit der Ware zur Kasse und gebt dort das Angebot ab, die Packung Gummibärchen für 1,39 Euro zu kaufen. Theoretisch entscheidet dann die Kassiererin, ob sie Euer Angebot annimmt und Euch die Ware verkaufen will oder nicht.
Bei Bestellungen im Internet gibt also der Kunde das Angebot ab, der Händler nimmt es an – oder eben auch nicht. Die Annahme durch den Händler erfolgt in der Regel erst durch den Versand der Ware. Zwar bekommt man oft sofort nach der Bestellung eine (meistens automatische) Bestätigungsmail, dass die Bestellung eingegangen ist. Allerdings stellt das noch keine Annahme des Angebots dar. Bei einer falschen Preisangabe wird der Onlinehändler das Produkt also eher nicht verschicken, hat damit Euer Angebot zum Kauf nicht angenommen und ein Kaufvertrag kommt nicht zustande. Ihr als Kunde habt in dem Fall auch keinen Anspruch, dass Euch die Ware geliefert werden muss.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die „Annahme des Angebotes“ ausdrücklich bestätigt wird, also nicht nur eine „Bestätigung des Eingangs der Bestellung“ verschickt wird. Man sollte also genau auf die Formulierung der Bestätigungsmail achten.
Der Onlinehändler hat allerdings unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann noch die Möglichkeit, den geschlossenen Kaufvertrag anzufechten. Das ermöglicht § 119 BGB.
Hat sich der Händler zum Beispiel verschrieben, vertippt oder der falsche Preis ist durch eine fehlerhafte Software entstanden, kann er den mit Euch geschlossenen Vertrag wegen eines „Erklärungsirrtums“ anfechten.
Eine Anfechtung muss jedoch „unverzüglich“ und ohne „schuldhaftes Zögern“ erfolgen. Hier kommt dann das Juristendeutsch zum Tragen: Was nämlich unter „unverzüglich“ zu verstehen ist, kommt auf den Einzelfall an und kann nicht generell gesagt werden. Ein Anfechtung drei Wochen nach Vertragsschluss dürfte aber nicht mehr unverzüglich sein – entschieden wird das aber jedes Mal in einem eigenen Verfahren.
Angenommen der Händler ist mit seiner Vertragsanfechtung erfolgreich, trifft ihn trotzdem eine Schadensersatzpflicht. Es wird davon ausgegangen, dass Ihr auf den Vertrag vertraut habt. Der Händler hat Euer Vertrauen zerstört und muss dafür gerade stehen. Juristisch nennt sich das „Vertrauensschaden“. Müsst Ihr also das Produkt bei einem anderen Händler zum teureren Preis kaufen, haftet der Anfechtende Händler für die Differenz zum falsch ausgezeichneten Preis (siehe hierzu die Kommentare).
Aber auch hier wieder ein wichtiger Zusatz: Wenn Ihr als Kunde den Grund der Anfechtbarkeit kanntet oder fahrlässig nicht kanntet, gibt’s auch keinen Schadenersatz. Auf Deutsch heißt das: wenn der Preis ganz offensichtlich zu niedrig ist, wie zum Beispiel ein 47″ Flachbildfernseher für 200€, habt Ihr auch keinen Anspruch darauf. Wie immer kommt es aber auch hier auf den jeweiligen Einzelfall an.
Ebay
Bei Auktionsplattformen wie eBay läuft das übrigens noch mal ganz anders: Hier ist die Situation des Vertragsschlusses genau andersrum. Der „Versteigerer“ gibt das generelle Angebot ab, die Ware zum Zeitpunkt des Auktionsendes an den Höchstbietenden zu verkaufen. Der „Ersteigerer“ nimmt also durch die Abgabe seines Gebotes das Vertragsangebot des „Versteigerers“ an. Mit Auktionsende wird der Kaufvertrag dann automatisch geschlossen. Dies gilt bei eBay übrigens auch für Sofortkauf Angebote. In der Regel hat der „Versteigerer“ bei eBay also kein Anfechtungsrecht, aus welchen Gründen auch immer. Der oben angesprochene Anfechtungsgrund, wie vertippen oder verschreiben, dürfte in diesen Fällen nicht vorliegen.
Das berühmte Gegenbeispiel – Quelle liefert LCD-TV für 199€
Immer wieder wird von Usern das Beispiel vom Quelle herangezogen. In 2007 bot der Versandhändler nämlich versehentlicherweise einen LCD-TV für 199€ statt 1999€ an. Als damals die Quelle Aktion “Preise wie zu DM-Zeiten” war, habe ich es mir nicht nehmen lassen auch nochmal den Anwalt, der die Kunden vertreten hatte, anzurufen und nochmal mit ihm über die Situation zu reden. Der Grund warum Quelle nämlich letztendlich doch liefern musste, ist nämlich recht leicht verständlich. Insgesamt hat nur eine kleine Anzahl von 10-20 Kunden bestellt, bevor der Preisfehler von Quelle entdeckt und auch entfernt wurde. Eine Dame hatte sich um eine Kommastelle vertippt. Die Kunden erhielten nach der automatisierten Bestätigungsmail allerdings nicht unverzüglich eine Stornierungsmail, obwohl der Fehler bekannt war, sondern nach etwa 1 Woche bekamen die Kunden eine Zahlungsaufforderung. Es wurde so argumentiert, dass der Kunde durch diese deutlich verzögerte Zahlungsaufforderung der Händler das Angebot geprüft und angenommen hat. Eine Stornomail gab es dann erst nach über 14 Tagen, was Quelle letztendlich dann auch zum Verhängnis wurde.
Wie entstehen Preisfehler, wie erkenne ich einen Fehler und wann gibt es Hoffnung?
Im Prinzip gibt es 2 Sorten von Preisfehlern, die bei denen eine Chance auf Lieferung besteht und die die gnadenlos storniert werden. Diese kann man auch wieder recht leicht einteilen und zwar in Marketing, Tippfehler, Produktfehler und Softwarefehler. Gerade der letzte Punkt sorgt immer wieder für Aufregung bei Amazon. Denn nicht selten werden Preise von Marketplacehändlern automatisiert eingepflegt und dort kommt es ständig zu Fehlern. Das liegt zum einem dadran, dass falsche EANs eingepflegt werden oder die Software Produkte falsch erkennt und einsortiert.
Wie erkennt man einen Preisfehler? Je nachdem was man kauft, ist das nicht ganz einfach. Am leichtesten ist es allerdings bei aktuellen Elektronikprodukten. Hier liegt die Marge des günstigsten Händlers bei ungefähr 5%. Möchte sich jemand schnell von einem größeren Posten trennen oder will das Lager räumen sind wir auch mal bei 10-20%. Wird das Produkt aber von sagen wir mal mehr als ~ 50 Händlern in den Preissuchmaschinen geführt und liegt die Differenz bei über 20% kann man von einem Fehler ausgehen. Hat der Händler unter Umständen noch viele weitere Produkte zum falschen Preis, dann liegt die Sache eigentlich auf der Hand. Sehr viel schwieriger wird es bei älteren Produkten, da hier die Marge deutlich höher ist und Händler/Großhändler bestimmte Sachen einfach loswerden müssen. Hier lohnt sich eigentlich fast immer ein Blick bei Geizhals.at in den Preisverlauf, um ungefähr abschätzen zu können, ob es sich vielleicht auch einfach nur um einen Preisdrop handelt. Auch bei extrem teuren Elektronikartikeln sind oft hohe Rabatte möglich, da die Händler Preisvorgaben vom Hersteller “diktiert” bekommen. Wenn bei einem Händler aber mal der Schuh drückt (und der drückt besonders gerne am Wochenende
), dann werden solche Vorgaben teilweise auch mal kurz vergessen.
Es gibt also ein paar Dinge zu beachten – Wieviele Händler führen das Produkt? Wie ist der Preisverlauf? Stimmt der Preis des restlichen Sortiments? Ist die Ersparnis halbwegs realistisch? Wie groß ist der Lagerbestand?
Wann kann man bei einem echten Preisfehler auf Lieferung hoffen? Eigentlich nur, wenn es eine angelegte Marketingaktion ist oder man bei einem Unternehmen mit automatisiertem Bestellprozess zur richtigen Uhrzeit einfach durchrutscht (wobei man auch dann eben noch hoffen muss, dass nicht angefechtet wird). Je kleiner die Differenz zum korrekten Preis und je kleiner die Lagermenge, desto wahrscheinlicher ist eine Lieferung.
Keine Hoffnung gibt es dagegen – wie eben schon oben erwähnt – wenn die Preisdiskrepanzen und Lagerbestände groß sind und man die Angebote im Amazon Marketplace und in den Shops von kleineren Händlern findet.









188 Kommentare…zum neuesten Kommentar
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Schöne Zusammenfassung, die gut nachvollziehbar und einfach zu lesen ist.
Vielen Dank für die Mühe!
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preisfehler sollten imo nicht mehr hier erscheinen.
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Super erklärt. Das nimmt hoffentlich mal den Dauernörglern den Wind aus den Segeln, die bei offensichtlichen Auszeichnungsfehlern sofort einen Rechtsanwalt beauftragen (wollen) und nie wieder bei dem betreffenden Händler einkaufen (wollen).
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Wdr2 hat auch einen durchaus interessanten Beitrag zum Thema:
http://www.wdr.de/radio/wdr2/quintessenz/539187.phtml
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Wie sieht das mit dem Angebot von E-Plus aus?
Viele haben bisher keine Storno-eMail erhalten.
Wäre das nicht auch ein Vertrauensschaden?
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Ich finde auch das es super erklärt ist und wenn ich es richte verstanden habe, dann kann ich in den Supermarkt gehen und dort die Preise für die Ware der Kassierin sagen und jenachdem ob sie meinen vorgeschlagenen Preis annimmt, bekomme ich die Ware dann.
[zitat]
Ihr geht mit der Ware zur Kasse und gebt dort das Angebot ab, die Packung Gummibärchen für 1,39 Euro zu kaufen. Theoretisch entscheidet dann die Kassiererin, ob sie Euer Angebot annimmt und Euch die Ware verkaufen will oder nicht.
[/zitat]
Das alles ist allerdings nur rein rechtlich gesehen
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liest sich wie ne Einführung in das Privatrecht, find ich gut, denke mal das ist für alle verständlich.
Wär glaub ich auch ganz gut dies auf der Startseite zu verlinken, ist ja rel. wichtig.
Bin sowieso der Meinung das man eine Einführung in das Recht und auch in die BWL/VWL mal in der Schule einführen sollte, als Verbraucher ist solch ein Wissen eigentlich immer gut.
btw. da fehlt jetzt nur noch der Ansatz zum Schuldrecht
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Rechtlich ist die Sache wohl klar, allerdings hat sich E-Plus im aktuellen Fall doch weniger ausdrücklich abgesichert als etwa Quelle und Dell. Bei denen stand auch in der Bestellbestätigung ausdrücklich, daß noch kein Kaufvertrag zustandegekommen ist und dies erst mit Zusendung der Ware erfolgt.
E-Plus hat eine ähnliche Klausel zwar in den AGB, aber in der Bestellbestätigung fehlte darauf jeder Hinweis. Es ist die Rede von “Bestellung” und “Auftrag”, der Inhalt wird noch mal aufgelistet.
Sonst heißt es nur:
“So geht es weiter:
Nach erfolgreicher Prüfung Ihrer Daten senden wir Ihre Bestellung
an die angegebene Lieferadresse.
Bitte beachten Sie, dass Bearbeitung und Auslieferung insgesamt 2 bis 4 Werktage (Mo.-Sa.)
dauern können. Das Paket wird Ihnen über die Hermes Logistik Gruppe oder GLS zugestellt.”
Nun ist “Prüfung Ihrer Daten” natürlich schwammig, aber eigentlich gibt diese Mails für sich genommen keine Grundlage her, aufgrund derer man ein Storno begründen kann – sofern der Kunde korrekte Daten angegeben hat. (Es sei denn, man definierte eben auch die Bestellung selbst als “Daten”.)
Wie gesagt, die AGB decken diese Lücke ab, und die werden ja auch verlinkt. Andererseits ist es ja mehrfach auch schon so gewesen, daß Anbieter abgemahnt und gezwungen wurden, wichtige Informationen deutlicher hervorzuheben (siehe die Abmahnung bzgl. Impressum oder Widerrufsrecht).
Ich rate nun niemandem, deswegen einen Rechtsstreit vom Zaun zu brechen und finde, nun sollte die liebe Seele Ruh’ haben, wenn es halt nicht geklappt hat – die grundsätzliche Frage, ob ein Hinweis auf das Noch-Nicht-Zustandekommen eines Vertrags in den AGB ausreicht, finde ich aber ganz interessant…
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“Kundo”?
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Preisfehler sind immer so ne Sache, denke es ist vorher immer sehr abzuschätzen in wie weit das nun ein Preisfehler ist oder nicht. Ich denke da gerade an das letzt E-Plus handy. Da hier sonst häufiger subventionierte Handyverträge angeboten werden, kann solch ein unglaublicher Preis durchaus vorkommen. Deswegen sollte jeder selber wissen in wie weit man sich nach der Bestellung aufregen soll, wenn es nicht geliefert wird.
Wie sollte man sich eigentlich verhalten, wenn man nun eine Storne Mail bekommt? Man gibt den Firmen ja meist auch seine kompletten Datensätze + Kto. Nr preis. Sollte man die bitten seine Daten löschen zu lassen, wie kann ich überprüfen, dass man meine Daten auch löscht?
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„Angebote“ in den Onlineshops stellen nur eine „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ dar – netter Denkfehler, da schon in sich ein Widerspruch. Ein Angebot ist demnach kein Angebot, aber die Annahme eines Angebots ist ein Angebot, ha ha!
Offenbar haben die Lobbyisten gegen den gesunden Menschenverstand gewonnen.
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hmmm?
wie ist es dann mit dem Stichwort “Erklärungsirrtum” bei Sofortkauf als Verkäufer bei ebay?
also versehentlich statt 1EUR Start eben 1EUR Sofortkauf eintragen und kurz danach kauft jemand das Zeug.
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Leute, jetzt nichts zum Artikel…bei mir wird nur noch die Mobile Version angezeigt, ist da was verkehrt ?
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Das OLG-Urteil zu der Quelle-Geschichte:
http://www.dr-bahr.com/news/produkte-im-online-shop-nicht-automatisch-verbindliche-verkaufsangebote.html
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Dem kann ich nur vollkommen zustimmen!
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Beim E-Plus Fall ist das allerdings nicht ersichtlich, dass es sich um einen Preisirrtum handelte. Hier wird ein Postpaid Vertrag angeboten und nicht selten werden Postpaid-Verträge durch subventioniere Handys erst attraktiv. Es ist also durchaus möglich, dass das Handy 16,99 kostet. Es steht als HInweis auf der E-Plus Seite dazu auch folgendes:
=====
Die gegebenenfalls erworbene Mobilfunkhardware ist in der Regel deshalb so besonders günstig, weil Sie mit dem Erwerb der Hardware auch gleichzeitig den zweiten Vertrag, den Mobilfunkvertrag, abschließen
=====
Von dem her kann ich als Besteller beim besten Willen nicht von einem Preisirrtum ausgehen…
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Tolle Zusammenfassung, vielen Dank.
Also weiterhin Augen auf beim Onlinekauf und nicht alles furchtbar emotional sehen, wenn doch nicht geliefert wird.
Man sollte nach wie vor bedenken, dass der Händler auch seinen Gewinn haben muss. Nur wenn es ein großer Händler ist (z.B. Amazon) hat er auch nichts zu verschenken.
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Noch mal so zum Vergleich:
Bei Dell stand damals in der Bestellbestätigung ausdrücklich:
“Dell kann keine Verantwortung für Rechtschreibfehler, Tippfehler in Preisen oder sonstige Fehler übernehmen und behält sich das Recht vor, Bestellungen auf der Grundlage solcher Fehler nicht zu bearbeiten. Dell behält sich das Recht vor, Bestellungen aus anderen, anderweitig von Dell als angemessenen betrachteten Gründen nicht zu bearbeiten.”
Bei Quelle:
“Bitte beachten Sie: Diese E-Mail dient lediglich der
Bestätigung des Einganges Ihrer Bestellung und stellt noch
keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages
dar. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zu Stande, wenn wir
Ihre Bestellung durch Lieferung der Ware bzw. durch die
Mitteilung der Auslieferung annehmen. ”
Wie gesagt: Ein solcher Hinweis fehlt in der Bestätigung von E-Plus völlig, da steht das nur in den (verlinkten) AGB. Ob das wirklich hinreichend ist?
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@ Rulp
Wieso ein Wiederspruch an sich?
Die angezeigten Preise sind keine wirklichen “Angebote” sondern sind eher als Orientierungshilfe” anzusehen.
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super!!!! danke für diese informationen, wie immer gut zu gebrauchen. diesmal sogar mit substanz eines ra’s untermauert
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Dann ist das ein Erklärungsirrtum gem. § 119 I BGB.
Was mich allerdings etwas verwirrt ist das mit dem Vertrauensschaden. Ich studiere selber Jura und habe das damals so gelernt:
“Vertrauensschaden ist der Schaden, den der Anspruchsberechtigte (Käufer) “dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung und damit des Rechtsgeschäfts (Kaufvertrag) vertraut” (§ 122 I BGB). In diesem Fall ist der Anspruchsberechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, also nie etwas von dem Geschäft gehört hätte.”
Das sind z.B. Telefon-, Anfahrtskosten, etc. Wenn ich den Fernseher nun von wem anders teuerer kaufen “muss”, dann ist das doch der Erfüllungsschaden nicht der Vertrauensschaden. Weil in diesem Fall habe ich ja von diesem Geschäft gewusst.
Es soll sich bitte keiner auf den Schlipps getreten fühlen, ich will es auch nicht besser wissen als der Rechtsanwalt. Ich hätte nur gerne, dass mir das mal jemand erklärt, weil ich doch verwirrt bin
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Dazu hätte ich noch eine Frage mit aktuellem Anlass:
Online-Bestellung bei MediaMarkt:
Bestellt wird online, es folgt eine Bestellbestätigung, die Ware muss aber im Markt abgeholt und bezahlt werden.
Media Markt verweigert das Rücktrittsrecht mit der Begründung, dass lt. Fernabsatzgesetz besagt, dass der Vertrag AUSSCHLIEßLICH mit Fernkommunkikationsmitteln zustande gekommen sein muss.
Ich meine, dass durch die verbindliche Online-Bestellung, bei der ich die Ware nicht körperlich sehen kann, auf jeden Fall das Fernabsatzgesetz greift.
Denn wenn der ausliefernde Händler auf Abnahme besteht, habe ich rechtlich keine Chance, aus dem online-Vertrag herauszukommen.
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Super Zusammenfassung danke!
Ich bin dafür, dass hier weiterhin auch Preisfehler genannt werden. Was dann der einzelne daraus macht bleibt ja letztendlich jedem selbst überlassen…
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Na toll ! Dann geh ich demnächst in den Supermarkt und die Kassiererin machts wie DELL: ” Nö… es wird heut nix mehr verkauft!! Geh weg !”
^^
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Preisfehler zu veröffentlichen ist die eine Sache. Aber dann auf die Auslieferung der Ware zu bestehen ist meiner Meinung nach schlichtweg Dreist. Wer falsch gepreiste Ware kauft muss immer damit rechnen, dass die Bestellung storniert wird. Einen Überblickartikel zu schreiben wie man doch noch an falsch gepreiste Ware kommt ist unverschämt und spricht nich für diesen Blog und sein Klientel.
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es ist doch auch besser so. ich find das ausnutzen von preisfehlern eh eine sauerei.
schnäppchen ist okay, aber sowas ist scheisse. und der versuch, die lieferung eines preisfehlers einzuklagen ist einfach nur armselig. da vertippt sich irgendsoein armes würstchen um eine kommastelle und verliert vielleicht seinen job, weil so internetspinner unbedingt ihren fernseher für 199euro haben wollen. einfach nur armselig was manche leute da abziehen müssen.
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@markus: Wenn ich mich recht entsinne steht bei MM irgendwo drin, dass der eigentlich Kaufvertrag bei Übergabe der Ware/Geld stattfindet (also offline). Guck mal genau danach.
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ich hab am 22.Dezember den MEDION 23.6 TFT AKOYA P55005 geordert.
ich hab ne email “Bei Ihrer Bestellung über unseren Shop haben Sie sich für die schnelle und bequeme Bezahlung per Sofortüberweisung entschieden. Ihre Online-Überweisung wurde erfolgreich durchgeführt. Selbstverständlich werden wir sofort nach Bestätigung des Zahlungseingangs, die verfügbaren Artikel an unsere Logistik zur Auslieferung übergeben.”
Est zwei Wochen später kam der Scheck über den bezhalten Betag, weil der Artikel anscheinend nicht mehr lieferbar war. Wie schaut es in dem Fall mit Schadensersatz aus wenn ich den Monitor jetzt woanders teuerer kaufe?? war ja auch verzögert.
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dakine hat völlig Recht. Beim Vertrauensschaden ist das negative Interesse zu ersetzen, d. h. der Geschäftsgegener quasi von seinen Transaktionskosten freizustellen. Er bekäme also z. B. Telefonkosten, Portokosten o. ä. ersetzt. Die Erstattung der Differenz zum Preis eines anderen Anbieters würde den Geschäftsgegener letztlich so stellen, als wäre der Vertrag wirksam geschlossen worden, d. h. er bekäme das positive Interesse ersetzt. Eine Ausnahme könnte allenfalls dann denkbar sein, wenn dem Geschäftsgegner gerade aufgrund der Bestellung bei dem Anbieter, der die Falschauszeichnung vorgenommen hat, ein anderes befristetes, besonders günstiges Angebot durch die Lappen geht, welches nach der Anfechtung . DANN könnte er die Differenz zwischen dem anderweitig entgangenen Angebot und dem dann noch verfügbaren Marktpreis verlangen.
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Ergänzung:
Es ist im Übrigen mehr als fraglich, ob eine Anfechtbarkeit gegeben ist, wenn die Falschauszeichnung auf einem Softwarefehler beruht. M. E. wäre dann eher ein unbeachtlicher sog. Motivirrtum anzunehmen, der im Vorfeld der Willensbildung liegt.
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Bin auch dafür, dass Preisfehler gar nicht mehr gepostet werden. Gibt jedes Mal nur wieder denselben Ärger…
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Achja.. das waren noch Zeiten… das lernt man im 1. Semester Jura BGB AT…
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Sehe ich ähnlich. Schließlich ist die Erfolgsaussicht vor dem Hintergrund der sehr informativen und leicht verständlichen Ausführungen als sehr gering einzuschätzen. Man jagt dann keine Schnäppchen mehr, sondern ein Phantom. Das braucht es nicht.
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Wenn dem so wäre, wäre die Onlinebestellung aber auch nur so etwas wie eine “unverbindliche Reservierung”, die mich als Käufer nicht zum Kauf verpflichtet – ich hätte also als Käufer mit “der Bestellung” kein Angebot abgegeben.
Macht MM das wirklich so?
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Ich werde weiterhin über Preisfehler mit Chance auf Lieferung (Amazon.de (nicht Marketplace) oder andere große Händler mit automatisiertem oder halbautomatisierten Bestellsystemen) schreiben.
Sachen wie 1€ für nen Iphone bei dubios Händler XY gab es eh noch nie hier.
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@dakine: Vertrauensschaden ist der sog. neg. Schaden. Wie Du zitiert hast, ist der “Anspruchsberechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, also nie etwas von dem Geschäft gehört hätte.”
Darunter fällt auch, wenn der Käufer darlegt, dass er die Ware bei nem anderen Händler günstig kaufen hätte können, die Ware nun schon weg ist (also hätte er die Sache bei einem Händler damals für 500 Euro kaufen können, jetzt kostet sie 700 Euro, dann besteht ein Anspruch auf 200 € Vertrauensschaden).
Erfüllungsschaden ist hingegen der Schaden, den der Käufer erleidet, weil nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Er ist so zu stellen, als wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Wäre zum Beispiel das Taxi ohne Verspätung gekommen, hätte der Kunde den Flug nicht verpasst. Schaden ist dann ein neues Flugticket etc.
@alle: ich hatte schon mal woanders gepostet: es ist schön und gut, wenn der Verkäufer ein Recht hat, die Bestellung zu stornieren. Auf einem anderen Blatt Papier stehen die Konsequenzen bzgl. der Reputation, die ein Unternehmen bei nicht kundenorientiertem Verhalten erleidet.
Die neue Lösung ist wirklich “der Kunde ist König”, das lernt mittlerweile jeder Student in seiner BWL Vorlesung. Ich kann mir nur vorstellen, dass die Entscheidungsträger bei Eplus noch von “der alten Schule” sind. Auch wenn man ein Recht zu etwas hat, so sollte stets überlegt sein, in welcher Weise man das ausübt… EPlus informiert seine Kunden nicht unverzüglich und auf der Hotline wird mal dann noch ein bisschen schräg angeredet (so bei mir – ohne jegliche Bedauerung des Vorgefallenen). Das Unternehmen muss halt abwägen, ob es in den sauren Apfel beißt und den Schaden aus Kulanz trägt (=zufriedener Kunde, alle loben das Unternehmen und empfehlen es weiter) oder sein Recht rigoros ausübt (=unzufriedener Kunde, miese Stimmung bei den Kunden). Ich denke, die Konsequenzen bzgl. schlechter Reputation wirken sich am Ende auch in finanzieller Hinsicht oftmals schwerwiegender aus.
Deswegen: bevor man den Nachbarn nervt, weil die Hecke 20 cm zu hoch ist: erst mal überlegen, wie lange man noch in Ruhe und Frieden dort leben möchte… Deswegen denke ich, sollte man immer abwägen, bevor man sein “Recht” ausübt.
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und woher will man wissen, was der Preisfehler ist?
, hatte nur eine Bestätigungsmail vor einer Woche, seit dem nichts mehr von denen gehört.
Und es gibt nicht nur Ärger, einige haben hier wohl wirklich ein 166,- Mobiltelefon zum Preis von 16,- bekommen. Ich leider nicht
Der Text ist schon mal klasse und sehr schön auch die Berichtigung zum Vertrauensschaden zu lesen. In die selbe Kerbe:
Der vorletzte Satz zum Quelle-Beispiel ergibt für mich so nur Sinn, wenn man es umformuliert in Richtung “der Händler…Angebot des Kunden…angenommen”. Sonst widerspricht es den vorherigen Ausführungen, nach denen mit Ausnahme Ebay immer der Kunde anbietet und Händler annimmt.
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Das hat nichts mit Lobby zu tun, sondern war im Privatrecht schon immer so. Hergebrachtes Argument: Der Händler will sich zum einen davor schützen, evtl. wegen zu hoher Nachfrage nicht liefern zu können, zum anderen will er sich aussuchen können, mit wem er kontrahiert.
Nix neues, echt nicht.
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So löblich ich den Ansatz finde, ein paar Grundregeln des Kaufrechts zu beleuchten, so gering ist meine Hoffnung, dass dadurch in den Kommentaren die Zahl derjenigen abnimmt, die immer wieder ähnliche Mutmaßungen anstellen und vermeintliche Ansprüche anmelden. Wer sich mit gewissen Rechtsgrundlagen nie beschäftigt hat und dazu neigt, manch juristischen Fachbegriff mit dessen Alltagsbedeutung zu verwechseln, wird anhand dieses Abrisses zwar hoffentlich etwas hinzulernen, letztlich aber doch oftmals unsicher sein, wie die konkrete Rechtslage zu bewerten ist.
Zudem gilt – angesichts der oftmals komplexen Materie, unklarer Sachverhalte und auszulegender Rechtssätze sowie sich widerstrebender Interessen kaum verwunderlich – die alte Gleichung: 2 Juristen = 3 Meinungen….
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Ich bin IM MOMENT am Recht lernen, deswegen meine rein theoretische Frage:
Du schreibst:
“Der Onlinehändler hat allerdings unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann noch die Möglichkeit, den geschlossenen Kaufvertrag anzufechten. Das ermöglicht § 119 BGB.
Hat sich der Händler zum Beispiel verschrieben, vertippt oder der falsche Preis ist durch eine fehlerhafte Software entstanden, kann er den mit Euch geschlossenen Vertrag wegen eines „Erklärungsirrtums“ anfechten.”
Ich hab einen Rechtsfall wo so nicht argumentiert wird, da der §119 (1) erwartet, dass “bei der ABGABE einer Willenserklärung” ein Irrtum vorlag. Es gibt z.B. ein bekannter Fall aus einer gängigen Literatur (Eisenmann/Gnauk – Das falsche Preisetikett Seite 21) -> hier zufällig geschildert: http://www.juraforum.de/forum/archive/t-70087/das-falsche-preisetikett
Die Lösung laut Buch lautet: …der Verkäufer hat erklärt, das Produkt für 560 (anstatt 650) zu verkaufen. Genau das wollter er auch erklären, da das Preisetikett über diesen Betrag lautete.
Nach der Falllösung ist eine Anfechtung des Verkäufers nach §119 nicht möglich.
Was meinen die Juristen? Ist das übertragbar und falls ja auslegungssache bzw. Rechtssprechung?
Grüße
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so so , deshalb gibt es quelle also nicht mehr =)
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Wenn hier schonmal das Thema angesprochen wird hätte ich da aus aktuellem Anlass auch noch eine Frage.
Oftmals wird ja die Möglichkeit der sofortigen Bezahlung angeboten (giropay oder sowas). Wenn jetzt der Händler 3 Wochen braucht um zu stornieren und sich seit mittlerweile 2 Monaten nicht meldet und das Geld zurück überweist. Kann man dann zumindest Ansprüche geltend machen, dass man den Betrag verzinst bekommt bzw. die zusätzlichen Aufwendungen (mittlerweile 3 Briefe etc.) erstattet bekommt?
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Die Lösung auf deine Frage ist relativ eindeutig: Die Falllösung ist Mist
In deinem Fall ist zum einen zwischen Erklärungsirrtum und Inhaltsirrtum zu unterscheiden, zum anderen, das das Preisschild eben nur die IaO darstellt…erst in seiner späteren Erklärung, er “wolle zum angegebenen Preis verkaufen” liegt der Anfechtungsgrund: Er möchte zwar genau dies erklären (Erkl-Irt scheidet aus), jedoch irrt er über den Inhalt seiner Erklärung (Inhaltsirrtum).
Statt Gnauk empfehle ich Brox/Walker, AT, da gibts das schön und in der Breite erklärt.
@admin: Die Ebayauktion ist mE nicht richtig dargestellt: Der Verkäufer kann auch da durchaus im Rahmen der §§ 119ff. BGB irren. Zum Meinungsstreit siehe Das OLG Köln (Urteil v. 8.12.2006, 19 U 109/06) und das OLG Oldenburg (Urteil v. 27.9.2006, 4 U 25/06)
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Was will der MM denn machen, wenn du die Ware nicht im Markt abnimmst? Konfrontiere ihn mal mit Punkt 7 der online einsehbaren AGB´s.
Ich persönlich kaufe keine “katze im Sack”….
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@TG
Vielen Dank! Die Erklärung mit Inhaltsirrtum hört sich für mich sehr schlüssig an! …folgt auf dem gesunden Menschenverstand!
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Hi,
dazu hätte E-Plus das Angebot ja annehmen müssen.
Dies haben sie bisher allerdings nicht getan.
Zu eBay noch etwas.
Es gibt nen Fall bei dem ein Agrarökonom eine Maschine versteigert hat. Sie ging für nen Euro weg. Er schrieb dem “Gewinner” dass er das Gerät nun bereits woanders veräußert hat. Tja vor Gericht hat der Gewinner den Differenzbetrag erstritten.
Gruß
Jigger
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nun, da spielen mehrere Komponenten mit rein:
Man könnte
a. davon ausgehen, dass es völlig egal ist, was MM in seinen Geschäftsbedingungen schreibt, weil es ein Vertrag nach Fernabsatzgesetz ist. Weil ich zum Zeitpunkt der Bestellung keine Möglichkeit habe, die Ware zu prüfen. Und alles was danach kommt, liegt dann in der Kulanz des Händlers, weil er durch förmliche Annahme meiner Bestellung einen gültigen Vertrag abschließt.
b. man könnte aber auch die Meinung vertreten, dass es kein Vertrag nach Fernabsatzgesetz ist, weil der Vertrag nicht AUSSCHLIEßLICH unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kam. Da gilt dann Punkt 6 bzw. 7 der MM AGB, die AUSDRÜCKLICH einen Widerruf für Verträge vorsieht, wenn ein Vertrag “unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln” (das steht nicht “ausschließlich”) zustande gekommen ist.
Also, ne unverbindliche Bestellung zur Ansicht ist es auf jeden Fall nicht!
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Danke. Wie oft hab ich schon versucht irgendwelchen Leuten mit ihrem Halbwissen DAS zu erklären…
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@Tobi Evtl. hilft Dir die BGH-Entscheidung: http://www.jurpc.de/rechtspr/20050026.htm
Bzgl. EPlus bleibe ich dabei, dass die einzige Chance wäre, sich auf den Bildschirmausdruck zu berufen, der nach Absenden der Bestellung erschien. Aber erstmal abwarten, ob und wann eine Anfechtung erfolgt…
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@Tobi, gerne.
und zum Mediamarkt: Wie ich bereits da geschrieben habe, der Vertrag ist m.E. nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernabsatzmitteln zustande gekommen. Das Abschicken der “Bestellung” entspricht der o.g. Invitatio ad Offerendum, die Annahme deines Angebotes findet erst im Markt statt, gleich danach erfolgt die Übereignung nach § 929 BGB. Dazwischen hat der Kunde bei Bedarf die Möglichkeit, den Gegenstand geschäftsüblich zu prüfen (“Wollen sie nich reinguggen?”). Die AGB stellen auch auf das “Zustandekommen” eines Vertrages durch Fernkommunikationsmittel ab, der Vertrag kommt hier aber gerade *nicht* durch FKom zustande, sondern erst im Laden, lediglich das Angebot wird elektronisch übermittelt (steht auch deutlich in der “Bestellbestätigung”: Dies ist keine Annahme, das passiert erst im Laden). Daher: Kein Vertragsschluss online, kein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 356 BGB
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ich zitiere mal aus der Bestellbestätigung:
“Wird ein Vertrag unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, gelten folgende Bestimmungen:
Die Bestellung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar.”
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sorry, da fehlt was:
“Wird ein Vertrag unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, gelten folgende Bestimmungen:
Die Bestellung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Eine Annahme dieses Angebots erfolgt entweder durch ausdrückliche Annahmeerklärung schriftlich oder per eMail, spätestens mit Übergabe oder Versand der Ware.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen.
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Hi,
ich hab mir letztens was in nem onlineshop bestelt für 30€ es kostete eigentlich 300€… kam auch alles an, alles super! ca drei wochen später kam eine email dass die nen fehler gemacht haben und die lager zurück haben wollen. nach 2 monatigem schriflichen hin und her hab ich denen dann geschrieben dass ich schon fast alle artikel verschenk habe (es war ein 10er pack). hat der laden das recht den artikel zurück zu verlangen bzw. schadensersatz zu verlangen?
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hey,
wenn wir gerade bei rechtlichen Sachen sind. Was kann ich machen wenn ich etwas gekauft habe, Ware defekt und zurückgeschickt. Umtauschgerät soll aber erst in 4Monaten geliefert werden.
Danke und Gruß
seejay
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meinste nicht, dass der angestellte eh gefeuert wird?
Er hat enorme Verwaltungskosten verursacht, die ohne seinen Fehler nie aufgetreten wären…..
Gruß
Jigger
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hierzu kann ich Dir sagen, dass es SEHR WOHL möglich ist, dass der Anbieter aufgrund eines Preisirrtums das Recht auf Rückgabe oder Schadensersatz hat.
Es ist also möglich, dass der Verkäufer den Vertrag aufrund eines Preisirrtums anfechten kann und daher von der Vertragserfüllung befreit ist ja sogar die Leistung zurückfordern kann.
Lies Dir bitte hierzu folgendes BGH Urteil durch:
BGH
Urteil vom 26.01.2005
VIII ZR 79/04
Irrtumsanfechtung bei falscher Preisangabe im Internet infolge fehlerhaften Datentransfers:
Zitat:
“Die Klägerin begehrt die Herausgabe und Rückübereignung …Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, den aus der Verweigerung der Herausgabe entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.”
http://www.jurpc.de/rechtspr/20050026.htm
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wobei ich gerade gelesen habe, dass es 3 Wochen gedauert hat, bis der Verkäufer auf den Irrtum hingewiesen hat, hier kann dann natürlich nicht mehr von “unverzüglich” im juristischen Sinne gesprochen werden (siehe Einleitungstext des admins). Aus diesem Grund hast Du gute Karten bei einem Verfahren, wie ich es beurteilen würde.
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“Theoretisch entscheidet dann die Kassiererin, ob sie Euer Angebot annimmt und Euch die Ware verkaufen will oder nicht.”
Diesen Satz find ich gut
Soll mal die Verkäuferin bei Lidl dieses versuchen, flattert die Kündigung.
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@Tobi
@TG
Interessanter Fall in (Eisenmann/Gnauk – Das falsche Preisetikett Seite 21). Ich versuche das ganze zu verstehen, und das auch im Einklang mit der Entscheidung http://www.jurpc.de/rechtspr/20050026.htm. Und es geht hin und her zwischen Erklärungirrtum, Inhaltsirrtum und sogar Kalkulationsirrtum.
Ich verstehe zwar auch, daß hier kein Erklärungsirrtum vorliegt, aber daß hier Inhaltsirrtum vorliegen soll, ist mir nicht so einleuchtend. Warum irrt sich der Verkäufer über den Inhalt seiner Erklärung? Was genau ist der “wahre Inhalt”? Er sagt, vielleicht konkludent, “ich verkaufe Ihnen zum Preis von €560,-”. Inhaltsirrtum liegt ja vor im folgenden Fall: “Verkäufer irrt sich jedoch über die Bedeutung des Erklärten. Er misst der Erklärung subjektiv einen anderen Sinn zu, als sie objektiv aufweist.” Seine Erklärung an sich ist aber unmissverständlich, auch nicht für ihn.
Also das ganze sieht doch in der Tat mehr nach “Kalkulationsirrtum – unbeachtlicher Motivirrtum” aus, wo sich der Anbieter bei der Preisgestaltung irrt.
Und das sollen die Fälle dazu sein:
Der Verkäufer sieht beim Verkauf eines Bildes versehentlich in eine alte Preisliste (LG Bremen 24.5.91 NJW 92, 915)
Der Anbieter verwechselt die Preise der Stecker und Kupplungen (BGH 15.12.87 NJW-RR 88, 566)
Und das ganze hab ich nachgelesen bei http://bgb.jura.uni-hamburg.de/einwand/119ff.htm
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Erstmal toller Artikel, sehr informativ.
Wenn ich das richtig verstanden habe, MUSS Eplus jedem, der bis heute noch keine Storno-Mail bekommen hat, liefern bzw. Schadensersatz leisten, oder???
Denn es heißt ja, dass unverzüglich nach Bemerken des Fehlers, der jetzt schon fast ne Woche her ist, storniert werden muss. Bei mir wurde nicht storniert und bei vielen andren auch nicht…
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Deswegen steht da zum einen theoretisch und zum anderen erfordert die tatsächliche Fassung eben dieser Theorie ein paar Jahre Studium, die eben den gemeinen Laien vom Juristen unterscheiden.. und das ist auch gut so.
Na klar könnte man sich dann noch stundenlang über Geschäftsführung mit und ohne Auftrag, Vertretungsberechtigung oder Repräsentanzfunktion unterhalten, allerdings wäre das hier fehl am Platz. Allerdings gibts da zwei ganz banale Handlungen, die die theoretische Möglichkeit und die Praxis zusammenbringen: Zum einen die Rückgabeabwicklung, die die Lild-Kassiererin ohne Filialleiter durchführen darf und zum anderen die Rabattierung von Waren, die vom Kunden (berechtigt) moniert werden. Da macht sie Dir ja ein neues Angebot.. von daher ist das schon ein Stück weit real.
Gelungene Betrachtung, die das ganze vor allem für Laien verständlich rüberbringt.. die sich allerdings trotzdem davor hüten sollten, sich jetzt für trainierte Kaufrechtsprofis zu halten. Dummerweise denken das hier den Kommentaren nach zu urteilen auch ohne derartige Texte viel zu viele.
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Genau das denke ich auch. Der Händler will etwas verkaufen, er bewirbt es und gibt damit ein Angebot ab, das der Kunde annehmen kann oder nicht. So sollte es eigentlich dem gesunden Menschenverstand nach sein. Aber wie schon mein Großvater immer sagte: “Recht und Gerecht sind zwei verschiedene Sachen”…
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@ Ximmel:
E-Plus muß rein gar nichts, weil überhaupt kein Vertragsabschluß erfolgt ist. Die brauchen sich nicht einmal noch einmal zu melden – und das scheinen sie bei vielen offenbar auch nicht zu tun.
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@aethelstan:
Hmm, ok. Stimmt.
Aber wenigstens ne Storno wär schon ganz nett…
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Markus, bitte versteh doch: Auch hier wird davon gesprochen, das der Vertrag unter der Verwendung von FKom-Mitteln geschlossen wird. Der Vertragsschluss ist ein Ereignis, zeitlich eine logische Sekunde. Dieser Vertragsschluss findet “spätestens mit übergabe der Ware” statt, weil sie dir vorher nichts schicken. In dem moment bist du im laden, da ist kein FKomM mehr zwischen dir und der Tussi an der Info. Der Vertrag wird also grade nicht mit FKomM geschlossen. Die Belehrung sagt, wenn er doch mal so geschlossen wird, also wenn du nach Hause liefern lässt, dann steht dir ein Widerrufsrecht zu.
@PaulPanther…ach je, ich schreib morgen was dazu. Ein Kalkulationsirrtum ists nicht… studierste was in der richtung?
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wie ist eigentlich die situation wenn der online händler eine auftragsbestätigung schickt über z.b. 4 verschiedene artikel und nach einer woche ohne jegliche kommunikation nur 3 positionen versendet ? auf nachfrage heißt es dann nur sorry nicht mehr lieferbar!
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Schöner Beitrag, die Erklärung zum Vertrauensschaden wenn der verkäufter anficht ist aber leider falsch. Es wurde zwar in den verlinkten kommentaren richtig gestellt, im beitrag steht es aber immernoch falsch.
Das Beispiel mit dem ersatzkauf bei einem anderen teureren händler beschreibt das sog. “positive Interesse”, also den Schadnesersatz den man verlangen kann wenn man ein recht darauf hat auf der erfüllung des geschäftes zu bestehen. Das wäre z.B. die differenz zwischen dem Preis bei Vertragsabschluß und dem nächsthöheren händlerpreis.
Beim Vertrauensschadensersatz, oder auch “negativem interesse” hat man dagegen nur anspruch so gestellt zu werden, als hätte man nie den vertrag geschlossen. Die folge ist dass man z.B: aufwendungen die einem entstanden sind (porto, telefon etc kosten) ersetzt bekommt. Man hat hier aber gerade keinen anspruch darauf die differenz zum nächsbesseren angebot ausbezahlt zu bekommen.
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@admin
Danke für den Artikel.
Mir war aufgrund meiner Rechtvorlesung zwar dieser Sachverhalt schon bewußt, aber ich will dennoch auf einen anderen Punkt hinweisen:
Durch das Internet (z.B. auch durch mydealz) werden Preisfehler sehr schnell publik.
Hierdurch wird ein hohes Bestellaufkommen generiert, in dessen Verlauf auch viele hochwertige Datensätze (Name, Alter, Adresse, Bankverbindung, etc.) erfaßt werden.
Ist der Preis deutlich zu niedrig, so kann sich das Unternehmen immer mir “Preisfehler” rausargumentieren.
Die Datensätze bleiben aber gespeichert.
Genau so lief es bei QUELLE…ihr erinnert euch?
Erst dieser Preisfehler
http://www.mydealz.de/9308/quelle-und-der-mydealz-server/
und dann…
http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2009-11/quelle-kundendaten-verkauf?page=all
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Danke Admin !!!!
Das war das, was ich immer lesen wollte !
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genau solche fälle haben wir auch bei recht durchgenommen
witzig, das ganze hier nochmal zu lesen!
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genau deswegen wird diese Mitarbeiterin bei Lidl dein Angebot freundlich aber bestimmt ablehnen. Und genau dieses Recht hat sie!
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Da im Falle von ePlus auch das Ansehen von ADAC leidet, ist die heimliche Marketingmanipulation mit dem Ziel des Gewinns von Kundendaten, nicht vorstellbar -> also wirklich reines “Menschenversagen”.
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danke, sehr informativ.
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E-Plus habe ich nicht mitbekommen.
Solche Handyvertragstricksereien sind mir immer zuwider, weil ich ständig Fristen versäume
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Immer wieder Interesannt. Leute, leute, wenn ihr ein Schnäppchen macht, dann freut euch doch einfach drüber.
Aber wenn den Leuten bei den Anbietern ein Fehler unterläuf, dann passiert das nun mal. Wenn der Shop dann liefert, dann habt ihr Glück.
Aber das könnt Ihr doch nicht wirklich verlangen oder? WEr soll das denn Zahlen? ist euch damit geholfen, dass der Shop danach Pleite ist, nur weil er nett zu euch war? Oder soll der/die falsch getippt hat, aus eigener Tasche zahlen?
Dann möchte ich euch mal sehen, wenn euch so ein Fehler passiert.
Die Erwartungshaltung der Leute ist nicht nachvollziehbar, es sei denn, sie vehalten sich genau so, wenn Sie selbst einen Fehler machen.
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um dieses wissen zu erlangen muss man nicht mal jura studieren… es reicht auch ein bwl studium mit ein paar vorlesungen in grundlagen des rechts.
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Der Händler gibt kein Angebot ab. Wenn man etwas weiter denkt, macht das auch Sinn. Würde das Auffordern schon ein Angebot darstellen, würde durch den Klick auf den Bestellknopf des Kunden schon ein Vertrag zustande kommen. Mal angenommen ein Händler verkauft Fernseher. Hiervon hat er 5 Stück auf Lager. Nun klicken 50 Kunden auf den Bestellknopf. Somit wären nach deiner Auffassung 50 Verträge zusande gekommen. Der Händler könnte aber nur 5 Kunden beliefern. Er wird gegenüber 45 Kunden schadensersatzpflichtig und das ohne Einfluss darauf zu haben. Soviel zum Thema das ganze wäre nicht logisch…
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das angebot im netz ist nur ein “invitatio ad offerdum” d.h. eine Einladung ein ANgebot abzugeben.
Wenn die Online Händler wie im Quelle Fall jedoch eine Bestätigungsmail oder sogar eine rechnung zuschicken, dann stellt dies mit eine Annahme des vom Kunden gemachten Angebots dar.
Das gleiche Prinzip gilt auch im Supermarkt. Ihr geht mit dem Einkaufswagen zur kasse und erst dort kommt der vertrag zu stande. die kassiererin scannt die ware und äußert damit konkludent ihren annahmewillen.
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Das ist, denke ich, kein wirklich verwertbarer Grund, denn es ist bestimmt technisch umsetzbar, dass eben nur die ersten 5, die auf den “Kaufen” Button klicken den TV bekommen! Anfragen können ja praktisch nicht zeitgleich eingehen sondern werden immer der Reihe nach vom System protokolliert…
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@admin:
Ist es möglich, dass du den Anwalt nochmal diesbzgl. zu Rate ziehst was das “Schufa-Problem” angeht? Eplus hat ja von jedem die SCHUFA abgefragt, demnach also “Ja” zu unserem Kaufangebot gesagt! Wenn sie sich nun auf einen System/Preisfehler hinausreden, dann wäre ja an diesem Punkt Schluss, dh. der Kunde bekommt ne Storno-Mail aufgrund des Preisfehlers. Eine SCHUFA Abfrage wäre also nicht notwendig/erlaubt. Eplus hat aber genau dies gemacht!
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Ne 5 Minuten-Editierfunktion wär echt mal angebracht
Tante Edith sagt: Wenn sie sich nun auf einen System/Preisfehler hinausreden, dann wäre ja an dem Punkt Schluss, wo sie merken, dass es ein Preisfehler ist, dh. der Kunde bekommt ne Storno-Mail aufgrund des Preisfehlers.
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Ich habe einen ähnlich gelagerten Fall ausgefochten -und nur Kosten dadurch gehabt.
Zunächst mal zum Thema Schadenersatz: meine Anwältin vertrat den Standpunkt, dass ein Privatmann üblicherweise keinen Schaden erleidet, wenn er die Ware nicht erhält. Lediglich ein nicht belieferter Händler könne einen Vermögensschaden erleiden und notfalls andere Einkaufsquellen nutzen. Folglich habe ich alle Kosten selbst getragen.
Weiter zum “invitatio ad offerdum”: die Angabe, ein Vertrag käme erst mit Lieferung zustande, halte ich -sorry- für Unsinn. Wenn ich online kaufe und der Händler aufgrund einer Bestellung den vereinbarten Preis abbucht, kann er sich wohl kaum darauf herausreden, er sei noch mitten in der Phase des Überlegens, ob er das durch ihn initiierte Geschäft denn guten Gewissens abschließen sollte. Ansonsten möge er mir doch bitte mitteilen, auf welcher Grundlage er mein Geld an sich nimmt?
Mehr noch: würde der Verttrag erst mit Lieferung zustande kommen, dann wäre der Händler fein raus: egal was passiert, er wäre niemals im Lieferverzug! Erst damit, dass er seine Verpflichtung erfüllt, erkennt er überhaupt an, eine Verpflichtung zu haben?
Wenn das die Rechtssprechung wäre, müssten wir uns wohl zu Recht den Vorwurf gefallen lassen, in einer Bananenrepublik zu leben. Tatsächlich kann es mir völlig egal sein, ob der Händler eine Bestätigungsmail “automatisiert” versendet. Wenn er zu faul ist, die eingegangenen Bestellungen von Hand zu bearbeiten, soll er das hinterher dem Kunden nicht zum Vorwurf machen!
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…sorry, “offerendum” natürlich -mea culpa
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tja das Recht orientiert sich aber nun mal nicht immer am subjektiven Rechtsempfinden. Dafür gibts viele Beispiele.
Leider ist es wirklich so wie oben geschrieben.
Das einzige was ich mir vorstellen könnte was vor gericht auch bestand als Annahme des Antrags haben könnte wäre eine Geld abbuchung. Diese erfolgt aber in der Regel ja nicht vor der Lieferung.
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@TG
ja, so wie Du
…können wir also zusammen nachschauen.
übrigens hab den ganz alten Brox aufgeschlagen und nicht schlecht gestaunt, als der den Erklärungs- und Inhaltsirrtum an einem 560- DM und 650,- DM – Fall erklärte. Es sieht in der Tat alles stark nach einem Inhaltsirrtum aus, weil der Verkäufer ein Zeichen (Preisetikett) gebraucht. Also ein klassisches Beispiel dafür.
Der springende Punkt ist allerdings, daß bei den beiden Irrtümern der Erklärende etwas im Kopf hat (subjektive Vorstellung), waß mit dem, was er letztlich an Erklärung (obj. Empfängerhorizont) abgegeben hat, auseinanderfällt, also sog. Diskrepanz zwischen dem äusseren und dem inneren Geschäftswillen. Ich betone: es kommt hierbei allein auf die Person des Erklärenden an.
Hätte also in Deinem Ladenfall der Geschäftsinhaber den Vertrag mit dem Kunden geschlossen, indem er einfach das Etikett abscannt und später den Fehler bemerkt, hätten wir Inhaltsirrtum, da der Inhaber zum Zeitpunkt der Erklärung ja wusste, daß der Mantel in Wirklichkeit €650,- kostet. Er hätte es beim Nachdenken über den auf dem Preisetikett angegebenen Preis letztlich den Fehler bemerken können (wie hier auch der Fall war).
Da es aber in dem Fall nur der Verkäufer war, welcher zu dem Zeitpunkt über solches Wissen nicht verfügte (Chef gab die Preise vor, Preisauszeichnung nahm der Kollege vor), gab es in seiner Person kein Auseinanderfallen vom inneren und äusseren Geschäftswillen. Er hätte es beim Nachdenken über den auf dem Preisetikett angegebenen Preis auch nicht bemerken können (er hatte kein “besseres Wissen”).
Das glaube ich bis jetzt verstanden zu haben, hoffentlich stimmt das
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Wenn nämlich ein sog. “Angebot der Woche”, “Sonderangebot” oder wie auch immer benanntes “Angebot” des Händlers kein Angebot wäre – warum nennt der Handel selbst es dann dennoch “Angebot”, nicht selten sogar schwarz auf weiß und in riesigen Lettern?
Ich kenne diese ganzen Neusprechregeln der Wirtschaft aus BGB, HGB (und was auch immer man sich noch ins Regal stellen musste) natürlich auch – Willenserklärung hier und da, blablabla, feinste Haarspalterei. Nur stoische Selbstverleugnung scheint zum Ziel zu führen, wenn man nämlich selbst begründen und anderen sogar plausibel erklären kann, warum ein Angebot kein Angebot ist
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Ich find es merkwürdig wie das deutsche invitatio ad offerendum angegriffen wird (Die Franzosen und Belgier haben es übrigens nicht und regelmäßig probleme). Invitatio ad offerendum hat die Grundidee den Privatmann und den kleinen Händler zu schützen, von daher ist auch “Da hat sich die Lobby durchgesetzt” quatsch.
Die Idee dahinter sind zwei Punkte:
1. Hans Peter stellt sein blaues Herrenfahrrad in die Zeitung für 500 Euro. Als er Abends nachhause kommt hat er 7 Anrufe auf seinem Anrufbeantworter mit Leuten die sein Fahrrad haben wollen. Würde man seine Zeitungsannounce nicht als invitatio ad offerendum sehen, sondern als Angebot, dann müsste Hans Peter nun 6 zusätzliche Fahrräder beschaffen.
2. Hans Peter, der einen Fernsehnladen besitzt, hat sich von seiner Frau getrennt weil sie mit seinem Nachbarn Herbert, der ebenfalls einen Fernsehnladen hat, fremdgegangen ist. Da Hans Peter deswegen nun nach Australien auswandern möchte, verkauft er in seinem Laden jeden Fernseher für 50% des Preises und mit massivem Verlust. Herbert kommt in den Laden und möchte alle seine Fernseher kaufen um sie dann gewinnbringend weiterzuverkaufen und mit Hans Peters Exfrau Urlaub zu machen. Wäre das Angebot von Hans Peter kein invitatio ad offerendum wäre er gezwungen Herbert die Fernseher zu geben, obwohl er ihm ganz sicher keinen finanziellen Vorteil verschaffen möchte.
Fazit: Das invitatio ad offerendum schützt die Person einerseits vor den eigenen finanziellen Ruin (Weil mehr Leute das Angebot annehmen als er Ware hat) und andererseits garantiert es, dass jeder selbst entscheiden darf mit WEM er einen Vertrag abschließt.
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danke für die info und die mühe
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Vielen Dank für die super Einführung in die rechtlichen Abläufe eines Kaufes. Aus eigenem Interesse hatte ich mich hiermit auch auseinandergesetzt. Mir war nur nicht bewusst, dass bei ebay Sofortkäufen gleiches gilt wie bei den Versteigerungen auf dieser Plattform – also der Erklärungsirrtum nicht greift. Oder verstehe ich den Satz falsch:
In der Regel hat der „Versteigerer“ bei eBay (auch Sofortkauf) also kein Anfechtungsrecht, aus welchen Gründen auch immer. Der oben angesprochene Anfechtungsgrund, wie vertippen oder verschreiben, dürfte in diesen Fällen nicht vorliegen.
Oder wäre richtig:
Der Anfechtungsgrund nach § 119 BGB, ermöglicht dem Händler auch bei ebay (Sofortkäufe) den geschlossenen Kaufvertrag bei Fehlern durch vertippen, verschreiben, fehlerhafter Einstellsoftware wegen eines Erklärungsirrtums anzufechten.
Ich habe 05/09 ein LG Arena – ohne Vertrag – zu 1 € im Sofortkauf mit kostenfreier Lieferung erworben, die automatische Bestätigung (Sie haben diesen Artikel auf eBay gekauft: LG KM 900 Arena, Kamera, Triband, nagelneu !! (1 € Sofortkauf)) sowie eine Zahlungsaufforderung erhalten und den Kaufpreis per PayPal sofort überwiesen (inkl. Eingangsbestätigung der Zahlung).
Das Angebot hatte noch ein weiterer Käufer in Anspruch genommen, bevor es vom Verkäufer vorzeitig beendet wurde.
Ich habe dann eine Woche keine Nachricht vom Verkäufer erhalten. Auf meine Nanfrage zum Lieferstatus, gab es die Antwort “Leider hatte sich in dieses Angebot bei Ebay ein Fehler eingeschlichen. Bitte haben Sie Verständins, dass wir dieses Gerät nicht für 1 EUR verkaufen können, sondern wie in der Auktionsbeschreibung 314,00 EUR.”
Die 314 € waren tatsächlich im Angebot erwähnt – irgendwo stand “regulärer Preis: 314 €”
Meinen € habe ich bis heute nicht zurückbekommen ….
Hätte ich hier eine Chance gehabt?
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Hi an alle,
ich habe letze Woche den eplus vertrag gemacht mit den lg choclet für ca. 17euro, leider wurde er von seitens eplus schriftlich storniert. ‘Aber gilt die amail bestätigung als annahme .”vielen Dank für Ihre Bestellung im E-Plus Online-Shop am 09.01.2010, deren Eingang
wir Ihnen hiermit gerne bestätigen. Nachfolgend finden Sie alle Angaben zu Ihrem
Auftrag nochmals übersichtlich aufgeführt”
Ich hätte deswegen einen Rat, ob ich jetzt deswegen stress machen soll. schließlich wenn man ein handyvertrag macht dann gilt auch nicht sorry hab mich geirrt, der vertrag gilt nicht.????
habt ihr ne idee was ich machen kann.?
Danke.
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bist du zu dumm zum lesen?
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Das ist doch eindeutig “nur” eine Eingangsbestätigung deiner Bestellung.
“schließlich wenn man ein handyvertrag macht dann gilt auch nicht sorry hab mich geirrt” Als Verbraucher mindestens 14 Tage “Bedenkzeit” und Widerruf (online). Also gilt das Argument doch nicht.
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Achso,
die Bazahlung ist übrigens nochmal was völlig anderes. Selbst wenn ihr sofort zahlt (KK Bankeinzug etc.) kann er trotzdem noch anfechten.
Das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft gehen getrennte Wege.
Wenn ihr gezahlt hat und der Händler euch nicht liefern möchte, bzw ein Irrtum vorliegt, habt ihr nur einen Herausgabeanspruch auf das Geld.
Hat mit der Erfüllung. Sprich, Verschaffung der Verfügungsmacht über die Ware § 929 BGB nichts zu tun.
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Ja das würd mal denk ich viele Interessieren, da das bei mir auch der Fall war (bis auf den fehlenden Storno).
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Ja, auf die Sonderangebote kann man sich nicht immer verlassen. Neulich war ich beim Media-Markt und wollte nen Geschirrspüler zum Sonderpreis kaufen – war aber angeblich schon ausverkauft. Dann bot mir der Verkäufer als Alternative das selbe Gerät für rund 200 Euro mehr an. Begründung: das veranschlagte Kontingent ist ausgeschöpft – das Gerät ist nur noch zum regulären Preis erhältlich. Hab mich ziemlich darüber aufgeregt, aber machen kann man da garnichts.
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Ich würde sagen, die Schufa-Abfrage ist Teil des Entscheidungsprozesses. Wozu sonst die Abfrage? Erst Vertrag annehmen, dann Abfrage mit schlechtem Ergebnis, um sich spaßeshalber zu ärgern?
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Bei einem Preisfehler gibt es eigentlich keine Vertragsannahme!
Also wiso eine Schufaabfrage “auser” diese wird wie bei der Email automatisiert.
Da solte man aber trotzdem eine Mitteilung bekommen, da auch Anfragen bei der Schufa gespeichert werden.
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Thor01 eigentlich ist das doch nicht kompliziert
1. ePlus fordert dich auf ein Angebot abzugeben auf der Webseite wobei sie schon eine Preisvorstellung angeben (invitatio ad offerendum)
2. Du sagst zu ePlus, dass du das Handy für den Preis willst (Angebot)
3. ePlus bestätigt dir den Eingang deiner Willenserklärung mit einer Bestätigungsemail (eine reine INFORMATION für dich, dass es angekommen ist!)
4. ePlus fragt bei der Schufa an ob du kreditwürdig bist
5a. Bei positiver Schufa: ePlus nimmt dein Angebot an (Annahme) ein Vertrag ist somit entstanden
5b. Bei negativer Schufa: ePlus lehnt dein Angebot ab (Keine Annahme) es ist kein Vertrag entstanden.
Die Entscheidung ob ePlus mit dir einen Vertrag schließen möchte, hängt ja davon ab ob du für sie Kreditwürdig bist. Somit muss die Schufa-Abfrage zwangsweise VOR ihrer Vertragsannahme sein. ePlus ist bis zu diesem Zeitpunkt schutzwürdig, denn erst mit deinem Angebot zu 2. erfahren sie ja mit WEM sie einen Vertrag abschließen sollen und daher können sie erst nachträglich prüfen ob du überhaupt Kreditwürdig bist und dann entscheiden ob sie einen Vertrag wollen oder nicht.
Hier ist es halt besonders offensichtlich: Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass einer der Vertragspartner einen Vertrag abschließt mit einer kreditunwürdigen Person. Du als Angebotabgeber hast die Chance zu Prüfen wer dein Geschäftspartner ist BEVOR du das Angebot abgegeben hast (Das weiss ePlus bei ihrem invitatio ad offerendum noch nicht, da es sich an jedermann richtet). ePlus prüft dich als Geschäftspartner zwischen deinem Angebot und ihrer Annahme.
Das ist alles kein Teufelszeug, sondern der Gesetzgeber möchte einfach, dass BEIDE Vertragspartner auch wirklich den Vertrag zu den Konditionen wollen, ohne dass jemand übern Tisch gezogen wird.
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Eins verstehe ich nicht – wieso gilt die Internetbestellung bei EPlus als Angebot? Der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages ist doch in den AGB genau definiert. Hier ein Auzug aus den EPlus-AGB:
Der Mobilfunkvertrag zwischen EPS und dem Kunden kommt zustande aufgrund eines schriftlichen Auftrags des Kunden unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars,
=> der Vertrag kommt als mit Abgabe/Absendung des von uns ausgefüllten
)
Formulars zustande
den EPS – vorbehaltlich der Ziffern 2.4 bis 2.7 – durch Freischaltung der EPS-Mobilfunkkarte(n) annimmt.
=> er wir angenommen, wenn Ziffer 2.4 bis 2.7 nicht greifen!
2.4 EPS überprüft die Kreditwürdigkeit jedes Kunden vor Annahme seines Auftrags durch Einholung von Auskünften bei den in Ziffern 11.8, 11.9 und 11.12 genannten Unternehmen. EPS führt diese Prüfung kurzfristig, im Regelfall innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang des Auftrags des Kunden bei EPS durch.
2.5 Ist nach dem Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung zu erwarten, dass die Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Kunden mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, insbesondere weil er mit Verpflichtungen aus anderen (bestehenden oder früheren) Verträgen in Rückstand ist oder solche Verträge nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden (vgl. Ziffer 11.6), kann EPS die Annahme des Kundenauftrags ablehnen. EPS ist auch berechtigt, die
Annahme des Kundenauftrags im Hinblick auf Verbindungen zu einzelnen oder mehreren Servicerufnummern oder in Hinblick auf Verbindungen ins Ausland oder aus dem Ausland über ausländische Funknetze (International Roaming) ganz oder teilweise abzulehnen.
2.6 Außerdem kann EPS die Annahme des Kundenauftrags auch ablehnen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, z. B. der Kunde unrichtige Angaben macht oder der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die Leistungen missbräuchlich zu nutzen beabsichtigt.
2.7 EPS ist berechtigt, die Leistung von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig zu machen. Bei Überschreitung des Kreditlimits ist EPS berechtigt, die EPS-Mobilfunkkarte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren; die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sämtlicher anfallenden Entgelte bleibt hiervon unberührt. EPS wird den Kunden über die Einrichtung, Dauer und die Höhe des jeweiligen Kreditlimits informieren. In der Regel gilt
die Einrichtung des Kreditlimits für sechs Monate ab Einrichtung desselben und wird im Regelfall dann aufgehoben, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß (pünktlich und in voller Höhe) nachgekommen ist. Den Wegfall eines Kreditlimits teilt EPS dem Kunden auf Nachfrage schriftlich mit. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei Zweifeln über das
Bestehen eines Kreditlimits bei EPS darüber zu informieren.
=> und hier steht nichts von Systemfehler!!!!!!!
Also müsste E-Plus den Vertrag doch eigentlich zumindest anfechten?!
Wie seht Ihr das???
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Ich sehe das eher so: Eplus nimmt den Vertrag vorerst an und entscheidet dann aufgrund der Schufa Abfrage ob es bei dieser Entscheidung bleibt oder nicht.
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