Rechtliche Situation bei Preisfehlern *UPDATE*
Es gibt mal wieder ein interessantes Rechtsurteil. Im Prinzip nicht wahnsinnig neu, aber jetzt ist auch endlich mal geklärt was passiert. Stellt ein Händler ein Produkt unter dem falschen Namen ein, z.B. ein Akku für ein Sony Vaio Notebook als Sony Vaio Notebook, und verschickt dann auch den Akku, so gilt der Kaufvertrag trotz Versand [...]






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ihr nervt so langsam…
acidZitieren
2.6 Außerdem kann EPS die Annahme des Kundenauftrags auch ablehnen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, z. B. [ ...Systemfehler, Preisfehler etc]
acidZitieren
Er wird wohl EIN Fahrrad inserieren. Und selbst wenn nicht wird man bei Anzeigen von Privatleuten wohl mit gesundem Menschenverstand draufkommen, das hier nur EIN Stück verkauft werden soll, welches dann der erste Anrufer bekommt. Nur Juristen denken da anders…
Das ist ja ein noch schlimmeres Beispiel. Wenn der Händler selbst entscheiden kann mit wem er einen Vertrag abschließen will, dann ist doch der Willkür Tür und Tor geöffnet. Jeder, der dessen Nase dem Händler nicht passt, der die falsche Hautfarbe oder die falsche Religion oder sonstwas hat wird nicht bedient? Das hatten wir alles schon mal. Jeder Kunde ist gleich zu behandeln. Um bei deinem Beispiel zu bleiben: Hans-Peter muß natürlich an Herbert verkaufen.
Karl ThomasZitieren
@Lexus: Schöne Erklärung und meiner Meinung nach auch sinnvoll.
namIKaZitieren
Könnt Ihr nicht lesen?
Ich zitiere den Beitrag des Rechtsanwalts:
“Ihr geht mit der Ware zur Kasse und gebt dort das Angebot ab, die Packung Gummibärchen für 1,39 Euro zu kaufen. Theoretisch entscheidet dann die Kassiererin, ob sie Euer Angebot annimmt und Euch die Ware verkaufen will oder nicht.”
acidZitieren
Nein, im Beitrag ist es missverständlich dargestellt. Natürlich kann sich auch der Verkäufer auf ein Vertippen o.Ä. berufen und dies zum Anfechtungsgrund machen.
Zur ganzen EPS-Sache:
Wie Lexus richtig schreibt: Der Vertrag kommt erst nach der Schufaprüfung zustande. Insofern ist dies kein guter Anknüpfungspunkt einer Argumentation gegen Eplus.
QuelleZitieren
Hm, nochmal mit richtigem Zitat:
Nein, im Beitrag ist es missverständlich dargestellt. Natürlich kann sich auch der Verkäufer auf ein Vertippen o.Ä. berufen und dies zum Anfechtungsgrund machen.
Zur ganzen EPS-Sache:
Wie Lexus richtig schreibt: Der Vertrag kommt erst nach der Schufaprüfung zustande. Insofern ist dies kein guter Anknüpfungspunkt einer Argumentation gegen Eplus.
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@Nexus: zwischen Punkt 3 & 4 fehlt aber eben etwas:
3.5: Nachdem der Angebotseingang (automatisch) von Eplus bestätigt wurde, kontrolliert Eplus nun im nächsten Schritt, ob das Angebot des Käufers den eigenen Vorstellungen (also u.a. der eigenen Preisvorstellung) entspricht. Ist dies der Fall, so fährt Eplus fort indem es die Schufa-Daten kontrolliert.
DealeXZitieren
Wieso der Erste? Wieso nicht der Höchstbietende, derjenige, der es am dringendsten braucht oder der, der es zuerst abholen kann? All diese Überlegungen lässt der gesunde Menschenverstand zu und da beginnen die Probleme. Zum Glück gibt es Juristen.
Tatsächlich darf man sich im Grundsatz aussuchen, mit wem man einen Vertrag schließen will. Ich muss mein Auto nicht an einen völlig überschuldeten Obdachlosen und meinen Hund nicht an einen chinesischen Koch verkaufen.
Verboten ist es lediglich, diese Entscheidung von Nationalität, “Rasse”, Religion etc. abhängig zu machen.
QuelleZitieren
Ich gebs hier auf. Nein, Hans-Peter muss nicht an Herbert verkaufen. Es wird auch nicht jeder Kunde gleich bedient. Wenn mir die Nase von XY nicht passt, dann erteile ich ihm in meinem Kaufhaus Hausverbot, dann is Schluss mit Vertrag. Gründe brauch ich dafür nicht. Und wenn Penner P mit ner Buddel Rum zur Kasse kommt und ich sage “Nö, verkauf ich dir nicht”, dann kriegt er sie eben nicht. Wäre ja auch noch schöner.
Zu Eplus: Der Vertrag wird wahlweise unter aufschiebender Bedingung geschlossen (d.h. erst wirksam, wenn Bedingung “Schufa +” eintritt) oder unter auflösender (d.h. sie erklären sich einverstanden, wenn Schufa -, dann kein Vertrag. Sollten sie damit nicht einverstanden sein, dann wollen wir sie als Kunde nicht)
Die Invitatio ist eine sinnvolle Einrichtung, stellt euch mal ein falsch/garnicht ausgezeichnetes Kleid im Schaufenster vor. Der Kunde könnte reinstürzen und schreien “Ich nehms”. Dann wäre der Verkäufer verpflichtet, es ihm ohne Gegenleistung/deutlich unter Wert zu geben. Damit das nicht passsiert->Invitatio.
Gute Nacht. Bei Interesse empfehle ich Brox/Walker, Schuldrecht, Allgemeiner Teil sowie Besonderer Teil über Kaufverträge.
TGZitieren
Und was würde sich dadurch ändern, wenn die Vertragsannahme früher, aber unverbindlich erfolgt? Ist ja effektiv das gleiche.
MartinZitieren
ich hätte da auch mal ne Frage:
Ich wollte mir schon vor Weihnachten neue Boxen kaufen (von Teufel). Bei amazon.de gab’s diese im Marketplace bei einem externen Anbieter für 200€ günstiger als sie jetzt bei Teufel direkt kosten. Vor Weihnachten hatte Teufel allerdings eine Aktion, so dass die Boxen günstiger waren. Jetzt sind sie wieder teurer. Amazon hat erst jetzt am Freitag die Bestellung storniert, weil der externe Anbieter nicht geliefert hat.
Wie sieht’s jetzt aus? Muss Amazon die Differenz zahlen oder gar mir die Boxen für den damaligen Preis besorgen? Ich hab Amazon schon kontaktiert, die meinte allerdings dass da nichts zu machen sei (was sollen die auch anderes sagen?!)
tommek83Zitieren
Es ist immer wieder erstaunlich, mit welch verquerem Rechtsverständnis einige durch die Welt laufen – euer Fehler ist, ihr denkt die Dinge nicht zu Ende und differenziert nicht genug, seht die Sachverhalte gerne nur einseitig. Gerade das Kaufrecht finde ich noch eines der logischsten und verständlichsten Rechtsgebiete überhaupt – was Streit im Einzelfall nicht ausschließt.
Es bleibt in solchen Fällen sowieso nicht viel zu tun: E-Plus trägt wiederholt (ich erinnere an die August 2009 – Aktion) einen Imageschaden davon, ebenso am Rande der ADAC. Im schnelllebigen Kommunikationsgeschäft ist das Gedächtnis der Käufer aber kurz und beim nächsten “Sonderangebot” (ja es ist unglücklich, das IAOs “Angebote” heißen, das stimmt … im Grunde ist das sogar völlig Banane, weil der Sachverhalt praktisch gegenteilig gehandhabt wird – “Neusprech” ist insofern ein stimmiger Vorwurf) seid ihr sowieso wieder alle dabei
Rechtlich ist nichts zu machen und wegen 100 € verbietet sich sowieso jedes rechtliche Vorgehen (sorry, aber da sind mir die Nerven zu schade). Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, hat meist auch eine Selbstbeteiligung und die ist meist noch höher als diese 100 € (und das ist gut so).
Beschwert euch beim ADAC und bei EPlus – müllt sie mit Standardbeschwerdemails zu – mehr bleibt momentan kaum.
MeerbuscherZitieren
@Lexus
Bei Preisfehlern brauch ich aber keinen Punkt 4, 5a und 5b, da ich den Vertrag ja wegen falscher Preisangabe nicht Annehme.
Also braucht EPlus keine Schufa anfrage “auser” wie geschrieben diese erfolgt auch automatisch bei Gebotsabgabe zur Datenprüfung.
Wenn ich deine punkt 4 nehme wäre es ja schon “fast” so, als ob EPlus oder ein anderer bei Prüfung der Daten mit dem Angebot einverstanden wären.
Thor01Zitieren
alles was ich sage ist, dass es ganz schön link ist, so preisfehler ausnutzen zu wollen, wenn man weiss, dass es preisfehler sind.
ich finds auch einfach nur super, dass die leute, die media markt mit der “jeder 10. einkauf umsonst”-aktion verarschen wollten, jetzt selber da stehen mit nem wohnzimmer voll ramsch. har har har.
jozyfuZitieren
@joerg
1. Die AGB sind teil des Vertrages, wenn der Vertrag noch nicht geschlossen wurde, ist auch keiner an den AGB gebunden. Ausserdem bestehen allgemeine Rechte der Person natürlich auch weiter, wenn die AGB diese nicht erwähnen.
2. Unter 2.6 wird von “schwerwiegenden Grund” vorliegt. Ein Preisfehler mit einem Verlust von 100 Euro pro Kunde ist ab einer bestimmten Anzahl existenzgefährdend. Somit würde der Preisfall unter diese Generalklausel fallen, denn ein schwerwiegender Grund kann alles sein.
LexusZitieren
Ich wusste nicht dass es sich hierbei um einen Fehler handelt
DealeXZitieren
Juristen sind halt eine völlig andere Spezies, deren Verhalten Otto Normalverbraucher häufig nicht nachvollziehen kann.
Schon Sheakespeare hat das gewusst:
“The first thing we do, let’s kill all the Lawyers!” – William Shakespeare: Heinrich VI., 2. Teil, 4. Akt, 2. Szene
Karl ThomasZitieren
[..]den EPS – vorbehaltlich der Ziffern 2.4 bis 2.7 – durch Freischaltung der EPS-Mobilfunkkarte(n) annimmt.[..]
Tja, scheinbar haben sie dein Vertragsangebot nun nicht angenommen.
Dazu wirst du sie auch nicht zwingen können.
Selbst wenn du der Meinung bist, du musst sie daraufhin verklagen, wenn dann nur auf Schadensersatz. Dumm nur, das man für einen Schadensersatz einen Schaden benötigt.
Welcher Schaden solle das bitte sein?
Such dir einfach ne neue günstige Möglichkeit ein Telefon zu ergattern.
PatrickZitieren
Zunächst ist zu klären, ob die Stornierung “unverzüglich” stattgefunden hat. Als Daumenregel hierfür gelten 2 Wochen, das kann im Einzelfall aber auch einmal anders sein (insbesondere, wenn ein Haufen Feiertage dazwischen liegen). Sollte das der Fall sein, wird dir nur dein negatives Interesse ersetzt, d.h. du wirst so gestellt, als hättest du nie von amazon gekauft.
D.h. in deinem Fall, wenn du irgendwelches Zubehör gekauft hast etc. und dieses jetzt nicht mehr gebrauchen kannst, muss es dir ersetzt werden (denn dies hast du nur gekauft, weil du mit einem Kauf der Boxen bei amazon gerechnet hast). Wenn du außerdem ein anderes, gutes Angebot verpasst hast, gerade in der Erwartung, dass amazon liefert, und du dir die Boxen heute zum normalen Preis kaufen musst, dann ist dir die Differenz zwischen diesem verpassten, guten Angebot und dem jetzigen Kaufpreis zu.
Am Fall: Sagen wir, die Boxen kosten bei amazon 500€, es gab zeitgleich ein Angebot für 600€, du musst sie dir jetzt für 700€ kaufen.
Du hast auf das 600€-Angebot verzichtet, weil du dachtest, du bekommst das 500€-Angebot. Jetzt musst du sie dir für 700€ kaufen. Dann ist dir die Differenz von dem entgangenen 600€-Angebot und dem 700€-Angebot zu zahlen.
QuelleZitieren
Sorry, ich meinte natürlich “sollte es NICHT der Fall sein” (dass unverzüglich storniert/angefochten wurde).
QuelleZitieren
Ich habe bis jetzt aus der ADAC / eplus Aktion nicht einmal eine Storno erhalten. Ist das bei euch auch so ?
Montgomery-BurnsZitieren
Ist bei mir genauso! Ich finde eine Firma wie E-Plus sollte es zumindest schaffen, die Besteller unverzüglich zu informieren – das schaffen andere Firmen auch !!!! Offensichtlich versucht E-Plus das ganze wohl tot zu schweigen ……
JoergZitieren
Wenn ich die vielen Kommentare hier liest, sind viele enttäuscht oder wütend.
Aber eins muss man doch EPlus lassen:
Mit deren Aktion ist doch mal wieder der Allgemeine Teil des BGB gründlich repetiert worden, ganz im Sinne von Urgestein Prof. Werner Flume – Zivil- und Steuerrechtler – so, wie ich ihn vor mehr als 40 Jahren am Juridicum in Bonn erlebt habe, inzwischen über 100 Jahre alt!
http://www.jurablogs.com/de/werner-flume-feiert-seinen-100-geburtstag
FreddiZitieren
Es ist doch irgendwie eigenartig, daß EPS in ihren AGB den Vertragsschluss regelt. Wie Lexus schrieb, ist AGB doch erst gültig, wenn der Vertrag geschlossen wurde, wenn also genaugenommen Antrag gestellt wurde (warum regelt AGB, was Antrag ist – zu diesem Zeitpunkt ist sie doch noch nicht gültig?), dieser geprüft und nicht abgelehnt wurde (warum behält sich EPS in Einzelfällen das Ablehnungsrecht in der AGB vor – zu diesem Zeitpunkt ist AGB noch nicht gültig?). Erst nach erfolgter Annahme soll AGB Regelungscharakter bekommen. Bis dahin gilt hier das Gesetz.
Weiß jemand, ob das so richtig ist?
So gesehen, dürften die Verwender niemals den Vertragsschluß per AGB regeln, weil die zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelten?
PaulPantherZitieren
Hallo,
mich würde eigentlich noch interessieren, wie es mit Buchungen im Reisesektor aussieht? Ich habe jetzt z.B. ein Hotel sehr günstig bei hrs.de bekommen, sie haben ja ein extra Bereich, den sie Exclusivpreise nennen (für eine mögliche Argumentation, dass man nicht von einen Preisfehler ausgehen hätte müssen), wo sie z:B. auch ein Zimmer in Bangkok für 14 € anbieten. Ich habe nun ein Zimmer für 11 € in Dubai bekommen, welches jetzt so nicht mehr buchbar ist ( jetzt sind es 107 € (also nicht einfach ein Kommafehler). Allerdings kommt bei HRS eine VISA-Abfrage, dann die Nachricht, dass das Hotel verbindlich gebucht wird und ich bekam eine Mail “Bestätigung Ihrer Hotel-Buchung ” mit folgendem gekürztem Inhalt ” vielen Dank für Ihre Buchung. Das Hotel * * * * * in Dubai wurde verbindlich für Sie gebucht. Die Buchungsmitteilung erhält das Hotel automatisch {…]
Buchungsart: Garantierte Buchung – Anreise auch nach 18:00 Uhr (Hotel-Ortszeit) möglich.
Und das ganze auch als PDF im Anhang.
Es ist in 3 Tagen, also vielleicht war es auch ein Restposten??? Was meint ihr stehe ich vor verschlossenen Türen oder habe ich das Recht darauf ? Das Problem ist halt, dass erst bei Ankunft mit der Visa bezahlt wird, keine Ahnung wieso man das bei der Bestellung dann angeben musste. Hätte ich dann auch ein Recht auf Schadensersatz, wenn sie mich da nicht reinlassen (gegenüber hrs.de ?) und ich woanders buchen müsste (was ja dem Kauf des Artikels woanders teurer gleichkommt (Frage hierzu : woanders wäre ja in diesem Sinne anderer Artikel, d.h. ich müsste dann in dem Hotel das gleiche Zimmer für den Preis buchen oder könnt ich auch woanders was buchen ?
So viele Fragen, vielleicht hat ja jemand gute Hinweise
Danke schonmal
GlücklicherUserZitieren
Da solltest du auf der sicheren Seite sein, GlücklicherUser. Andernfalls macht sich hrs.de tatsächlich Schadensersatzpflichtig.
Anders als in den hier besprochenen Fällen hast du ein Recht auf Erfüllung deines “positiven Interesses”, du musst also so gestellt werden, als ob hrs.de seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre.
Dies bedeutet für dich, du kannst ein Zimmer mit einer Ausstattung nehmen, die dem Gebuchten entspricht. Das muss nicht zwingend im selben Hotel sein, bietet sich aber aufgrund anschließender möglicher Komplikationen an.
QuelleZitieren
Hi,
das klingt doch super. Dann bin ich mal gespannt und werde sicherlich auch mal nachfragen, ob das so gewollt war oder nicht und dann berichten (am 22./23.1)
THX
GlücklicherUserZitieren
Sodele, hier mal eine Antwort bzgl. des MM-Onlineshops.
Anfrage:
Guten Tag,
wenn ich bei Ihnen über den Online-Auftritt ein Notebook bestelle, dieses dann aber nach in Augenscheinnahme im Markt doch nicht kaufen möchte, ist dann ein Rücktritt möglich?
Mit freundlichen Grüßen
XXX
Antwort:
Sehr geehrte Frau XXX,
vielen Dank für Ihre Anfrage und dem mit Ihr bekundeten Interesse am Media Markt Bestellservice.
Unser Bestellservice ist eine Internetplattform, auf welcher wir unseren Kunden ein exklusives Sortiment von Notebooks, Weinkühlschränken, Grillgeräten, Projektoren, Business-Druckern, PCs und TFT-Monitoren anbieten, welche zusätzlich zu dem Sortiment unserer Märkte angeboten werden.
Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir Ihnen diese Artikel nicht nur zur Ansicht bestellen können. Sie haben jedoch die Möglichkeit, nach dem Fernabgabegesetz, das von Ihnen erworbene Produkt innerhalb von 14 Tagen in Ihrem Media Markt zurückzugeben.
Wir freuen uns, Sie bald als Kunde begrüßen zu dürfen und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team des Media Markt Bestellservice
Kundenbetreuung
AmeiserZitieren
Wie sieht es bei Preisfehlern aus, wenn die Ware bereits geliefert wurde?
Bei Amazon gab es kurzzeitig eine Waschmaschine für 49,- statt 649,-
Maschine wurde geliefert und eine Rechnung über 49,-
Kann Amazon den offenen Betrag noch einfordern?
Tobi2277011Zitieren
Leute wie findet ihr nur immer diese Angebote?
Nein.
spacebeeZitieren
Hallo hab mal ne ganz dumme,
wie siehts aus wenn ich in einen onlineshop t-shirts finde die mit dem preis 0,00 euro gekennzeichnet sind, ich diese sachen bestelle und der shop auch liefert, kann er danach noch irgendwas anfechten? die ware zurückfordern?
vielen dank im voraus
NerdiZitieren
“Der Onlinehändler hat allerdings unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann noch die Möglichkeit, den geschlossenen Kaufvertrag anzufechten. Das ermöglicht § 119 BGB.
Hat sich der Händler zum Beispiel verschrieben, vertippt oder der falsche Preis ist durch eine fehlerhafte Software entstanden, kann er den mit Euch geschlossenen Vertrag wegen eines „Erklärungsirrtums“ anfechten.”
Ja.
adminZitieren
auch wenn er nach 2 wochen die selben sachen nochmal versand hat, und auch zum 0,00 preis? denke irgendwann ist es doch irreführung und es sind immer wieder sachen zum 0.00preis bei…
NerdiZitieren
@Nerdi: Antworten auf Rechtsfragen im Einzelfall, also alles was über eine allgemeine Diskussion hinausgeht, solltest Du hier nicht erwarten. Eine solche Rechtsberatung dürfen nur Rechtsanwälte und Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz geben.
PhilippZitieren
Hab auch grade so nen Fall… Speicher extrem günstig bestellt…
bezahlt
und wurde auch geliefert..
“angenommen” ich habe den Gegenstand schon weiterveräußert.
Muss ich dann als für die Fehler des Onlineshops haften,
da Zurückschicken ja nicht mehr möglich ist ?
BerndZitieren
Sowas ist rechtlich halt leider nicht eindeutig geklärt (vorausgesetzt Du hast schon bezahlt). Muss man ggf. wohl drauf ankommen lassen.
adminZitieren
Ich habe bei einem Onlineshop ein paar Dinge bestellt, darunter war auch ein Artikel, der besonders günstig war (50% günstiger wie im restlichen Internet, aber Anfang 2010 hat der Artikel schonmal so wenig gekostet und es wurde geliefert).
Jetzt habe ich die Lieferung erhalten – allerdings steht bei dem günstigen Artikel vermerkt, dass der Artikel nicht lieferbar sei. Inzwischen hat sich der Preis im Onlineshop wieder erhöht.
Die anderen mitbestellten Artikel habe ich als Alltagsgegenstände einfach so mitbestellt (und brauche ich nicht unbedingt) – mein eigentliches “Ziel” war der günstige Artikel.
Ist das erlaubt, dass der Verkäufer einzelne Artikel einfach aus meiner Bestellung komplett streicht ohne mich zu informieren oder nochmal nachzufragen, ob ich dann überhaupt bestellen möchte?
UniStudentZitieren
Danke Christop, sup und Peter
adminZitieren
Tja, die Tücken der elektronischen Kaufabwicklung. Auch nach dem Update / neuen Urteil ändert sich aber nicht wirklich viel. Wie hier auch schon erwähnt wurde, kann der Verkäufer in diesen Fällen i.d.R. nach Paragraph 119 BGB anfechten. Ein zu ersetzender Vertrauensschaden des Käufers dürfte i.d.R. selten sein, außerdem wird ein schutzwürdiges Vertrauen bei offensichtlichen Preisfehlern eh kaum anzunehmen sein.
Preisfehler sind immer ein Glücksspiel. Da ein Großteil der Nutzer hier aber offensichtlich ein Problem mit dem Verlieren hat, sollten man die Meckerköppe in den Kommentaren in Zukunft vielleicht einfach von den Türstehern aus dem Casino eskortieren lassen…
JoeZitieren
Man sollte vielleicht nicht vergessen, dass in Deutschland kein Case-Law, sondern kodifiziertes Recht herrscht. Die Aussagekraft des Urteils ist daher wohl eher minimal (zumal ja nur ein Amtsgericht entschieden hat).
PratoZitieren
Ein Kaufvertrag ist “nichtIG” und nicht “nicht”.
mariusZitieren
Um mal bei dem Beispiel aus dem Artikel zu bleiben
“z.B. ein Akku für ein Sony Vaio Notebook als Sony Vaio Notebook, und verschickt dann auch den Akku”
Wenn ich nun den Akku bekomme, und den partout nicht will, was ist dann zu tun?
Kann der Händler mich “zwingen” die 5Km zum nächsten Postamt unentgeltlich auf mich zu nehmen, oder sage ich einfach “Lass es bitte wieder abholen, oder überweis mir vorab den Betrag X für meine Mühen.”?
Ich meine, er hätte ja auch einfach den Auftrag stornieren können ….
ZofinurZitieren
ich mag das mal bezweifeln, so ein olg hat ja nichts zu melden, ich glaub der bgh spricht dem kunden da mehr zu, und so lange der rechtsweg noch nicht erschöpft ist, heist so ein urteil rein garnichts.
robertZitieren
Sorry aber ich finde das falsch hier!
Fehler können passieren, da sollte man nicht darauf bestehen das man die Ware auch bekommt!
Schade ist es, klar, aber darauf bestehen ist wie als würde man im Supermarkt ausversehen zu viel zu bezahlen und die Verkäuferin sagt dann einfach nur “danke fürs Geld…”
DieterZitieren
Wieso wurde mein Kommentar von vorhin gelöscht, wenn ich fragen darf? Ich habe doch nur aus persönlicher Erfahrung geschrieben, daß es so pauschal nicht zutrifft, daß das bei Amazon Marketplace nie funktioniert mit den Preisfehlern. Das ist doch eigentlich für das Thema relevant und vielleicht auch für den einen oder anderen interessant. Was war daran jetzt verwerflich?
aethelstanZitieren
Sehr gut, weiter so – fand das schon immer schlimm wie sich die Kiddies hier an dem Schaden Anderer persönlich bereichern und sich oftmals obendrein hernach bei Mami ausheulen, weil der Schnuller in der Gulli fiel.
Ronny RogerZitieren
Sehr interessant, hätte vermutlich auch jeder Student mit einer Jura Vorlesung entscheiden können
xrayZitieren
Vorsicht! Das vorliegende Urteil weist die Besonderheit auf, daß der Händler lediglich den Zugang der Bestellung bestätigt hatte und dabei eine Formulierung wählte, die nach Auslegung des AG München keinen Rechtsbindungswillen erkennen ließ. Es mangelte also an der Annahme des Vertragsangebot seitens des Verkäufers, wodurch zunächst kein Kaufvertrag zustande gekommen war.
Solche Zugangsbestätigungen sind in der Praxis aber der Ausnahmefall. Wird dagegen – wie in der Regel üblich – beim Kauf gleichzeitig schon bezahlt oder versendet der Verkäufer nach Bestellung eine Bestätigung, die Zahlungsanweisungen oder eine Rechnung enthält, so liegt üblierchweise Rechtsbindungswille vor. In diesen Fällen kommt der Kaufvertrag dann eben doch schon mit Bestätigung zu Stande.
Im vorliegenden Fall versandte der Verkäufer auf die Bestellung, deren Zugang er ohne Rechtsbindungswillen bestätigte, statt bestellten Verpackungsmaschinen lediglich Akkus für diese.
Zwar liegt in der Lieferung der Akkus eine konkludente Willenserklärung vor, jedoch bezog sich dieses Angebot eben auf Akkus. Das Vertragsangebot (= die Bestellung) des Käufers jedoch hatte die Verpackungsmaschinen zum Kaufgegenstand. Somit fielen die vorliegenden Willenserklärungen, also Angebot und Annahme, inhaltlich auseinander. Dies bezeichnet man als (versteckten) Einigungsmangel oder Dissens, der gem. § 155 BGB einen Vertragsschluß verhindert.
Aber selbst wenn man die Bestellbestätigung als Annahmeerklärung verstanden hätte, wäre dem Verkäufer immer noch die im obigen Artikel dargestellte Möglichkeit der Irrtumsanfechtung wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB geblieben.
Im übrigen handelt es sich um ein erstinstanzliches Urteil, das – wie Prato bereits schrieb – keine präjudizielle Wirkung entfaltet.
InquisitorZitieren
Es verwundert schon, dass solch ein Fall vor den Richter kommt. Die Sache ist m.E. rechtlich total klar. Erst die Bestellung ist das Angebot, die Zusendung die (ggf. konkludente) Annahme. Wenn ein anderer Artikel als der vermeintlich bestellte versendet wird, liegt eben noch keine Annahme des Angebotes vor. Anders liegt der Fall, wenn tatsächlich der richtige Artikel zum falschen Preis versendet wird. Dann ist grundsätzlich ein verbindlicher Kaufvertrag zustande gekommen, der aber in Fällen extremer Abweichungen (z.B. o.g. Waschmaschine für 49 € statt 649 ) anfechtbar sein dürfte. Dabei ist es auch unrelevant, dass in Deutschland kein “case-law” herrscht – dieses Ergebnis ergibt sich aus der einfachen Anwendung des Gesetzes. (i.ü. sind in der Praxis obergerichtliche und höchstinstanzliche Urteile von entscheidender Bedeutung, sie binden nur ein anderes Gericht rechtlich nicht.)
DSZitieren
Gut, dass ich genau dieses Problem mit einem HP Drucker vor einer Woche hatte. Habe einen Wireless Drucker bestellt ung einen nicht Wireless bekommen mit eben der Begründung, dass es sich um einen Fehler handelte. Habe dann auf den geschlossenen Kaufvertrag gepocht und mit einem Gutachten gedroht, mit Mitarbeitern und Vorgesetzten telefoniert, und nach ca. einer halben Stunde den gewünschten Drucker zugesprochen bekommen
Also, Rechtsurteil hin oder her, versuchts einfach.
SelasZitieren
Wie schauts eigentlich aus, wenn man bei der Bestellung einen Gutschein verwendet, der einem eigentlich nicht zusteht, wies vor ein paar Tagen bei Zalando und dem 15€ Gutschein der Fall war?
Hier wurde die Ware ja sogar versendet, und während die Ware auf dem Weg zum Kunden war, wie quasi zurückgeordert…
sornyZitieren
Das heißt übrigens “Gerichtsurteil” oder “Rechtssprechung” und nicht “Rechtsurteil”.
InquisitorZitieren
Solche Zugangsbestätigungen sind auch aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung hierzu wohl mittlerweile eher der absolute Regelfall. Daher ist mit Preisfehlern eben nur noch in Ausnahmefällen wirklich etwas zu reißen. Das vorliegende Urteil enthält aber nun wirklich wenig besonderes. Keine Annahme, kein Vertrag.
ShalomZitieren
Zugangsbestätigungen sind in der Tat aufgrund § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB der Regelfall. Allerdings stellen solche Bestätigungen regelmäßig eine Annahme dar, wenn beim Bestellvorgang zugleich bereits bezahlt (z.B. bei amazon) wurde oder die Bestätigung eine Zahlungsaufforderung oder Rechnung enthält. Dadurch manifestiert sich nämlich nach objektivem Empfängerhorziont der für den Vertragsschluß erforderliche Rechtbindungswille.
InquisitorZitieren
Für Händler die mal kurzfristig etwas Liquidität brauchen muss das doch wie Weihnachten sein.
Einen Artikel günstig einstellen, Vorkasse verlangen und dann behaupten, dass man ganz was anderes anbieten wollte. Geld kommt dann nach ein Tagen/Wochen/Monaten zurück.
bobbyZitieren
Es könnten an dem Artikel ein paar Korrekturen/Ergänzungen vorgenommen werden.
1. führt die Versendung einer Ware entgegen der Angaben oben zu einem Kaufvertrag, dieser ist aber anfechtbar, wie später auch erklärt!!
Das ist ein Unterschied, denn jetzt muss der Verkäufer ersteinmal anfechten und dabei Frist einhalten, Grund haben und Erklärung leisten.
Zu dem Thema “unverzüglich”. So steht es nicht im Gesetz! Es heißt “unverzüglich nach Bekanntwerden”. Merkt der VK sein Irrtum also erst nach 3 Wochen und kann dies glaubhaft versichern, reicht es, wenn er im Anschluss ohne Verzögerung anfechtet.
Zudem ist es als geschädigter Käufer auch möglich statt Schadensersatz eine Aufwandsentschädigung zu verlangen. Z.B.: Wenn man sich für einen LCD-TV einen passenden Tisch gekauft hat, weil man auf den Vertrag des Anfechtenden geglaubt hat.
Naja, ansonsten finde ich es sehr gut, dass hier auch einmal grundlegende rechtliche Themen angesprochen werden.
Vielen Dank dafür!!
peter patentZitieren
Wie schon im Artikel erwähnt haftet der VK für den evtl. Schaden bei Anfechtung nach §119!!
Falls er jetzt von Ihnen verlangt, dass Sie, weil Sie nicht zurückschicken können, einen höheren Preis bezahlen – sagen wir statt 20 euro 30 euro – dann entsteht Ihnen hierdurch ein Schaden in Höhe von 10 Euro, den der VK Ihnen zu ersetzen hat!!
Siehe §122 I BGB.
Es sei denn, Sie kannten den Grund für die “Nichtigkeit bzw. Anfrechtbarkeit” §122 II BGB oder kannten Ihn aus Fahrlässigkeit nicht. Das hängt evtl. davon ab, wie günstig das Angebot war.
Wenn der Preis also nicht extrem offensichtlich falsch war, siehts ganz gut aus!!
Ich würde jetzt nach §§ 387ff BGB die Aufrechnung erklären.
Das heisst, man erklärt dem Vertragspartner, dass man den von Ihm mehr berrechneten Betrag gegen den Schaden aufrechnet.
Was sich in diesem Fall genau aufwiegt. Somit haben Sie nichts zu zahlen und auch nichts zurückzuschicken!!!
MfG
peter patentZitieren
Vllt. zur Erklärung noch ein Hinweis:
Ich würde das so machen und nicht erst den Mehrbetrag zahlen und dann zurückfordern, da man ansonsten immer das Problem hat ggf. weitere rechtl. Schritte einleiten zu müssen, falls der VK nicht zahlt, und dies für Beträge, bei denen es sich oftmals nicht lohnt.
Der ursprüngliche Artikelpreis muss natürlich bezahlt werden oder bezahlt worden sein!
Alternativ kann man auch zurücksenden und dann woanders kaufen und den Mehrbetrag, den man zahlt, dann als Schaden aufrechnen.
peter patentZitieren
Als Schaden einfordern! Nicht aufrechnen.
Deshalb besser Rücksendung verweigern und aufrechnen!!
peter patentZitieren
Sicher könnte ein Händler das machen, nur wie lange hält er sich dann wohl.
Andererseits kann sich ein Käufer auch mal eben für eine Party einen Fernseher bestellen und dann vom Widerrufsrecht gebrauch machen…
spacebeeZitieren
oh man leute, da habt ihr aber das urteil MEHR ALS NICHT VERSTANDEN! dieser artikel ist ja der reinste bloedsinn, surft besser nochmal zu golem und schreibt euch das alles noch einmal richtig ab ^^
alexZitieren
Zu den notwendigen Ergänzungen:
1. Das sieht das Amtsgericht München im vorliegenden Fall gerade anders. Wegen der großen Wertdifferenz (so vermute ich) lehnt das AG München einen Vertragsschluss durch Lieferung des Gerätes ab, da die gelieferte Ware nicht der bestellten entspreche.
2. Somit kann wohl in der Lieferung des Gerätes nur ein Angebot auf Vertragsschluss mit korrektem Preis gesehen werden (wenn dieser bei Lieferung in einer “Rechnung” o.ä. angegeben ist). Wenn dann keine Annahme gegenüber dem Versender erfolgt, kommt auch kein Vertrag zu Stande. Somit ist keine Anfechtung möglich oder nötig und es gibt auch keinen Schadensersatz aus den §§ 119 ff.
3. Eine Aufwandsentschädigung (wohl aus § 284) scheidet dann ebenfalls aus.
4. Wozu das AG München zumindest in der Pressemitteilung keine Stellung nimmt ist (vermutlich weil der Käufer kein Verbraucher war), ob diese Zusendung anderer als der bestellten Ware die Folgen des § 241a BGB auslöst. Dann dürfte ein Verbraucher die von einem Unternehmer versandten Waren nämlich behalten, da Ansprüche des Unternehmers auf Rücksendung (etwa aus §§ 812 ff.) ausgeschlossen sind.
Für Verbraucher wäre zu beachten, dass es für eine Rückforderung des Unternehmers ausreicht, wenn der Empfänger die Sendung (bzw. Leistung) in zurechenbarer Weise veranlasst hat. Dies könnte durch die Internetbestellung möglicherweise der Fall sein.
5. Es handelt sich nur um ein Amtsgericht. Man sollte also nicht unbedingt davon ausgehen, dass dessen Ansicht allgemeinverbindlich ist.
KortanZitieren
Habe da mal was ganz aktuelles.
Amazon verkauft ” EFA Tricki Dick Regenbogenstift/1274 01″ für 1,49 Euro (zzgl 3 Euro Versand). In der Beschreibung steht “Inhalt: 50 Stück; Artikelgewicht: 459 g; Produktgewicht inkl. Verpackung: 459 g” und es sind offenbar 50 Stück abgebildet. In Bestell- und Versandbestätigung steht nur die Artikelbezeichung “1 “EFA Tricki Dick Regenbogenstift/1274 01″”.
Geliefert wurde nur 1 Stift. Die fehlerhafte Beschreibung wurde vom Verkäufer indirekt bestätigt “Wir haben dei fehlerhafte Produktbeschreibung bereits an Amazon gemeldet und diese wird bestimmt die nächsten Tage abgeändert.”
Angeboten wird mir die Stornierung ohne Rücksendung (keine Ahnung, ob auch 3 Euro Porto erstattet werden).
Wenn ich von 1 Stück ausgegangen wäre, hätte ich nie bestellt. Bei Pollin kostet das 6er Pack 1,99 Euro. Auch den Verweis auf andere Artikel, die mehr kosten, halte ich für irrelevant.
Habe ich Anspruch auf Lieferung der 50 Stück? Wie begründbar? Bräuchte die bis zum Samstag (Einschulung).
ToborZitieren
Ich hatte gedacht, dass gemeint war: Ich bestelle zu einem falschen Preis und kriege richtige Ware geliefert.
Bin etwas durch Update und Ursprungsartikel verwirrt worden!!
Die Frage: Die Frage nach Preisfehlern und daraus begründeten Rechten und falscher Lieferung sind ja doch etwas unterschiedliches!!
Aber falls falsche Ware geliefert wird, stimmt das so natürlich!!
Sorry für die Irritation.
@tabor: Das würde dann ja genau dem Fall entsprechen, den Kortan gerade geschildert hat. Sie werden wohl aus Kulanz und auch Kostengründen erklärt haben, dass eine Rücksendung nicht erforderlich ist.
Da dann kein KV geschlossen wurde kann auch keine Forderung der 50 Stifte erfolgt haben.
Das wäre jetzt meine Interpretation!
peter patentZitieren
Ich habe mir Anfang des Jahres ein Notebook bestellt, Preis 160 statt 1800 Euro. Dies habe ich ein paar Tage später erhalten und mehr als 6 Wochen darauf kam die Aufforderung des Verkäufers die Ware zurückzusenden oder den vollen Kaufpreis zu bezahlen. Mit beigelegt waren Ausdrucke verschiedener E-Mails, die mir der Verkäufer anscheinend kurz nach dem Kauf geschickt hat, die aber bei Web.de automatisch als SPAM ausgefiltert und gelöscht wurden, in meinen Posteingang sind diese nie angekommen. Von der Anfechtung habe ich also erst 6 Wochen nach Auslieferung erfahren, das ist doch nicht “unverzüglich” oder? Zählen auch mir nicht zugegangene E-Mails, welche der Verkäufer gleich nach Kenntnis des Preisfehlers gesendet hat, als Anfechtung? Mittlerweile habe ich ein Mahnschreiben vom Amtsgericht über die Zahlung des vollen Kaufpreises zggl. Gebühren und Zinsen erhalten. Bin gespannt wie das Ganze weiter geht.
LenovoZitieren
Hast du denn eine Rechnung/Lieferschein auf der dieser Preis steht? Da würd ich mich ja dann stur stellen, da der Kaufvertrag dann eindeutig zu dem Preis angenommen wurden wenn sogar geliefert wurde und der Fehler erst dannach festgestellt wurde.
Pech für den Händler.
N3XUSZitieren
@peter
es wurde mir eine Stornierung angeboten. Der habe ich aber nicht zugestimmt.
Ich will einfach die beschriebene, bestellte und bezahlte Ware.
toborZitieren
@Lenove
dem Mahnschreiben natürlich widersprechen. Dann müsste der andere Klage erheben.
toborZitieren
Hab mir den Artikel mal angeguckt: ASIN B000KT73K6
Der Artikel ist eigentlich wirklich 50x dieser Stift, das sieht man auch wenn man sich alle Angebote anguckt. Einige Händler bieten dort den 50er Köcher für um die 40€ an.
Nun meinten einige Oberkluge Händler sich einfach mal davor stellen zu müssen. Einige haben dann auch ihren Text angepasst dem Motto: “Üblicherweise wird nur 1Stk geliefert…”, wenn man auf alle Angebote anzeigen geht sieht man das.
Find sowas echt ne Frechheit, die sollten alle liefern müssen wenns nach mir ginge.
N3XUSZitieren
Konkret geht es hier um ein *Note*book mit Windows7 für ca 350€, das in einer Bestellbestätigung auch so aufgeführt wurde.
Verschickt wurde dann ein *Net*book, an dem ich kein Interesse habe.
Ich hätte eigentlich erwartet, das der Händler storniert anstatt falsche Ware zu schicken.
Kann ich auf Abholung durch den Versender bestehen? Schließlich ist der eigentlich bestellte Artikel nie zugesandt worden!
Oder muß ich nun den Fehler des Händlers ausbaden und das Ding in meiner Freizeit zur post schleppen?
ZofinurZitieren
ist eine stornierung nicht einseitig?
neverrockZitieren
Ich will die auch haben!!!!
Ich zahle dir 70 EUR dafür, okay?
ach, verdammt, hast bestimmt die alte nicht mehr/kaputt oder?
Aber die hast bestimmt nicht gekauft weil du die wirklich brauchst, oder?
neverrockZitieren
Die scheinen an Kompeenz zu glänzen! Wieder ein Grund nicht in den Laden zu gehen, juhu!
neverrockZitieren
Ein Mahn”schreiben” oder ein MahnBESCHEID? Wenn letzteres, unverzüglich handeln, ansonsten ist nach 6 Wochen der durchstreckbare Titel im Briefkasten…
PasloZitieren
@Paslo
Sorry, natürlich war das ein Mahnbescheid vom Amtsgericht. Ich habe sofort Widerspruch eingelegt und das Verfahren wurde nun an das hiesige Amtsgericht abgegeben.
LenovoZitieren
Irgendwie komme ich mir verhöhnt vor. Erstatte ich Anzeige wegen Unterschlagung?
“Erläuterungen : Hallo.
Die Artikelbeschreibung wurde in der Zwischenzeit von Amazon geändert. Als Entgegenkommen ahben wri Ihnen von den 1,49 € 20 Cent gutgeschrieben.”
ToborZitieren
habe gestern über ebay einen xbox live 12 monate code für unter 7,45€ per sofort-kauf erstanden und auch erhalten und eingelöst. heute fordert der händler den differenzbetrag zu 33,50€ nachberechnet.
wenn ich das hier richtig deute muss ich das ja sogar zahlen
gattacaZitieren
So würde ich das nicht unbedingt sehen. Im Gegensatz zu dem vom AG München entschiedenen Fall, hat der Händler eine eindeutige Erklärung beim Einstellen des Angebots abgegeben. Dass diese fehlerhaft war dürfte nur die Anfechtbarkeit zur Folge haben. Würde der Händler also anfechten, müsstest Du die Karte zurückschicken bzw. Wertersatz leisten, wenn sie verbraucht ist.
Ich bezweifle aber stark, dass Du überhaupt Ersatz leisten musst: Wenn der Händler Dir den Code nach der Auktion zuschickt obwohl er den Fehler beim Preis kannte, wäre die Rückforderung ausgeschlossen (siehe dazu § 814 BGB und § 142 Abs. 2 BGB).
Jedenfalls bist Du meiner Meinung nach nicht verpflichtet den teuren Preis zu zahlen: Denn dann könnte man es sich als Verkäufer leicht machen indem man Käufer lockt mit einem unschlagbaren Preis und wenn dann verpflichtend gekauft wurde den Differenzbetrag zum Marktpreis verlangen. Oder wie kommt der Händler überhaupt auf diesen Preis?
Ich würde mal ebay kontaktieren in der Sache und über die das Problem klären lassen.
Alle Angaben erfolgen übrigens ohne Gewähr der Richtigkeit!
KortanZitieren
Danke @Kortan
Der Verkäufer hat mir diesen Beitrag als Referenz geschickt:
http://testberichte.ebay.de/Falscher-Preis-zu-billig-Anfechtung-Vertrag-moeglich_W0QQugidZ10000000002375533
Der Verkäufer ist mir entgegen gekommen und forderte insgesamt nur 22,45€ also rund 11€ weniger als der normale Angebotspreis.
Dennoch hat es mich jetzt nachdenklich gemacht und ich werde bei offensichtlichen Preisfehlern ohne Rückfrage nicht mehr zuschlagen.
gattacaZitieren
Also den Bericht oder vielmehr das Urteil den Dein Verkäufer anführt kann man nicht in der Form verallgemeinern, dass immer bei einem Fehler (vertippen etc.) beim Einstellen des Angebots eine Anfechtung möglich ist.
Besonderheit war hier nämlich, dass das Produkt korrekt in ein Warenwirtschaftssystem eingegeben wurde und dann bei der automatischen Datenübertragung ein Fehler passiert ist, der sich auch auf die automatische Bestellbestätigung (und in dem Fall auch Annahmeerklärung) durchschlägt. Das muss aber nicht so sein.
Der BGH hat sich mit den von mir (allgemein für ähnliche Fälle) erhobenen Bedenken gar nicht auseinandergesetzt und es sind keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Verkäufer den Fehler vor der Lieferung der Ware erkannt hat.
Wenn dies so ist, ist meines Erachtens dann entweder der Rückübereignunganspruch wegen §§ 814, 142 II BGB ausgeschlossen oder sogar schon die Anfechtung ausgeschlossen, da die Lieferung trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit eine Bestätigung des Vertrags gemäß § 144 BGB sein könnte.
Selbstverständlich wäre im konkreten Einzelfall eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt vonnöten.
Man sollte bei extrem günstigen Angeboten immer genauer hinschauen und lieber etwas vorsichtig sein – im schlimmsten Fall könnte es sich schließlich auch um Diebesgut o.ä. handeln und dann könnte man sich evtl. noch selbst strafbar machen…
KortanZitieren
Vielen Dank für diesen Spitzen Artikel !!!
Ich schlage mich nämlich gerade mit dem Kaufvertrag und invitatio ad offerendum und die rechtliche Verbindlichkeit herum und hier hab ich nun endlich alles in einem super Beispiel und einem vernünftigen einfachen Deutsch erklärt bekommen.
Vielen Dank für die Mühen, nun endlch hab auch ich die Zusammenhänge kappiert!
MarkoZitieren
Andrewessels@me.com
andyZitieren
Hallo,
muss mich mal zu dem Thema melden und hoffe das es auch noch jemand sieht (ist ja schon eine weile her).
Habe eine Bestellung bei mytoys gemacht, mit Neukundengutschein etc.. kam ein guter Preis für das produkt raus und war auch lieferbar. Nun habe ich heute das paket bekommen und es war etwas völlig anderes drin. Die rechnung ist richtig, der Inhalt aber nicht.
Nun zum Problem:
Ich habe angerufen und reklamiert, nun soll ich es zurück schicken, dass ist ja noch ok. Gleichzeitig wurde mir aber gesagt es es den Artikel nicht mehr lieferbar istt (ist kein Auslkaufartikel seitens des Herstellers). kann ich nun auf die Lieferung pochen? Sprich hat der verkaufer mein Angebot angenommen da er ja versandt hat und die rechnungs stellte (auch wenn der falsche Artikel versendet wurde)?
Danke
DL
dl10Zitieren
Ich würde der Entscheidung eines Amtsgerichts nicht soviel gewicht beimessen. Ob bei der Anfechtung ein Vertrauensschaden entstanden ist, kann man nicht pauschal sagen.
Und auch die pauschale Aussage, dass § 122 II BGB vorliegt (Ausschluss der Schadenersatzpflicht wegen Kenntnis der Anfechtbarkeit), nur weil der Preis vergleichsweise niedrig war, ist nicht annehmbar. Vielleicht müsste man hier über prozentuale Sätze nachdenken. Aber auch der Umstand, dass es einige Verkäufer gibt, die diese Schnäppchenjagd zum Werbeinstrument für ihren eigenen Laden machen, muss mitunter berücksichtigt werden – wie dies von einem Amtsgericht ichweisnichmehrwo getan wurde.
sartoriusZitieren
Hi,
ich hofe hier liest noch jemand mit;_),
Ich habe folgendes Problem: Habe bei Amazon Marketplace(COMTECH) Lautsprecher bestellt. Im Artikelnamen und in der Beschreibung ist ausdrücklich von einem PAAR die Rede.(1 PAAR xxx, Lieferumfang 1 PAAR.., Artikel wird Paarweie ausgeliefert…). Der Preis war sehr günstig(~ der normale Stückpreis-also für einen Lautsprecher), sodass ich auch mit einer Stornierung gerechten habe. Nun hat Comtech mir aber einfach nur einen Lautsprecher geschickt, dass ohne zu fragen ob ich denn Links oder Rechts haben möchte…Auf meine Nachrage erhiet ich die Antwort das es sich um eine Angebliche Falschlistung AMAZONS handeln soll und der Artikel von Comtech nur einzeln verschickt wird..(Dann wundere ich mich aber warum den niemand mal nachfragt welchen lautsprecher man haben möchte, da diese bei dem Modell unterschiedlich sind je nach Seite.) Hätte Comtech nicht gar nicht geliefert und die Bestellung storniert wäre ich ja zufrieden, aber jetzt mit so einer Ausrede nervt mich das schon ein bisschen, da ich jetzt für die Retournierung auf die Spedition warten müsste. Wie siehts jetzt rechtlich aus? Kann ich einfach darauf pochen den zweiten Lautsprecher geliefert zu bekommen?
Danke
Gruß hasx
hasxZitieren
Wie sieht es bei einem Haus aus, dass zu 1,00 Euro eingesetzt wurde, ich mich darauf beworben habe und der Makler mir ein No Go gegeben hat, da es sich um ein Preis handelt, der nur als Gag eingesetzt wurde.
Kann ich auf das Haus zu 1,00 Euro bestehen?
Für informative Nachrichten wäre ich dankbar.
Gruss
Manuela
ManuelaZitieren
Hallo,
ich hoffe jmd kann helfen.
Marketplace bei einem großen dt. Händler.
Hab eine neue Grafikkarte gekauft aus der aktuellen Reihe, der Händler dachte wohl, es wäre ein Modell der alten Generation.
Ich hab die Versandbestätigung, die Rechnung und Auftragsbestätigung, alle auf das neue Modell bezogen.
Laut AGB kommt der Vertrag Zustande mit der Auftragsbestätigung bzw. mit Versand.
Ist das jetzt eine sichere Sache oder kann der Händler das noch anfechten?
soul4everZitieren
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