Das Widerrufsrecht beim Onlineshopping *UPDATE*

In dem Ebay Artikel über Privat- und gewerblichen Verkauf hatte ich ja schon drauf hingewiesen. Ab morgen wird auch bei gewerblichen Ebay-Händlern die Widerrufsfrist nur noch 14 Tage betragen (es sei denn sie bieten freiwillig mehr an).

Ursprünglicher Artikel vom 30.01.2010:

Da es sich wieder um ein rechtliches Thema handelt und ich euch da auch keinen Mist erzählen will, ist der Text von Christian Solmecke – Anwalt für Internetrecht – gegengelesen worden.

Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften

Wir alle wissen – bzw. denken zu wissen -, dass man sich von Online-Verträgen, also Verträgen, die über das Internet abgeschlossen worden sind, relativ einfach lösen kann.
Unklar sind aber häufig Fragen wie und wie lange man von dieser Möglichkeit überhaupt Gebrauch machen kann. Folgender Artikel soll etwas Licht ins Dunkel um das sogenannte Widerrufsrecht bringen und aufzeigen welche Rechte Dir als User wirklich zustehen.
Was ist der Unterschied zwischen Rücktritts- Umtausch- und Widerrufsrecht?
Allem voran erst einmal eine gute Nachricht: Unter bestimmten Umständen kann man sich von jedem Vertrag lösen – und zwar ohne dafür extra im Ausland unterzutauchen. Das deutsche Recht sieht dafür allerdings verschiedene (für Nichtjuristen kaum zu durchblickende) Möglichkeiten vor und knüpft diese natürlich auch an unterschiedliche Bedingungen:

Umtausch

Das Umtauschrecht ist sozusagen Kulanz des Verkäufers. D.h. der Verkäufer ist so nett und räumt Euch per Vertrag das Recht ein, Ware innerhalb einer bestimmten Frist einfach so –also ohne Grund- umzutauschen. Ihr müsst Euch nicht rechtfertigen, weshalb Ihr die Ware nicht behalten wollt. Wer denkt, man könne alles „umtauschen“ irrt also. Der Umtausch muss nämlich vertraglich vereinbart werden. Meist steht dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers. Auch die Art des Umtauschs kann individuell geregelt werden. In manchen Geschäften könnte Ihr also Klamotten im Wert einer Luxuslimousine shoppen, um diese dann nach Sichtung des Kontoauszugs wieder kleinmütig zurück zu bringen und die hart verdienten Mäuse sinnvoller auszugeben. Dumm nur, wenn in den AGB steht, dass ein Umtausch nur gegen Warengutscheine abläuft. Dann bleibt Ihr nämlich auf einem Gutschein im Wert eben besagter Luxuslimousine sitzen.
Deswegen ein wertvoller Tipp: Informiert Euch erstmal in Ruhe vor dem Kauf(rausch) über etwaige Umtauschmöglichkeiten, denn Umtauschrecht gibt es eigentlich nur recht selten.

Gewährleistungsrechte

Nicht zu verwechseln mit dem Umtausch sind „Gewährleistungsrechte“. Die sogenannten gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen nämlich jedem Käufer zu und können gegenüber uns Verbrauchern so gut wie gar nicht eingeschränkt werden. Ist die Ware also mangelhaft kann es ebenfalls zur Rückgabe kommen. Voraussetzung ist aber, dass die Ware tatsächlich mangelhaft ist – Nichtgefallen genügt nicht. Außerdem muss man dem Verkäufer erst die Möglichkeit der „Nacherfüllung“, d.h. Reparatur oder Austausch geben. Erst, wenn die Nacherfüllung scheitert könnt Ihr den Kaufpreis mindern, eventuell sogar vom Kaufvertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz verlangen.
Das Thema habe ich ja aber schon recht ausführlich im Artikel über Garantie und Gewährleistung abgehandelt.

Widerruf

Um die Verwirrung perfekt zu machen, gibt`s jetzt auch noch das Widerrufsrecht, das mit dem Vorgenannten nichts zu tun hat, aber im Endeffekt wohl für uns das wichtigste ist.
Das Widerrufsrecht gilt –im Gegensatz zu den Gewährleistungsrechten- nur für Fernabsatzgeschäfte. Schönes Wort, aber was sind eigentlich Fernabsatzgeschäfte? Fernabsatzgeschäfte kommen zwischen uns Verbrauchern und den Unternehmern unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln (also auch Briefe, Faxe, Emails, Telefonate, Internet etc. genannt) zu Stande. Wer Lust auf Gesetze hat, kann ja einmal mal in § 312 b BGB gucken.
Das Sahnehäubchen des Widerrufsrechts? Man braucht ebenfalls keinen Grund, um den Vertrag zu widerrufen. Gut hat`s also der, der Geschmacksverirrungen im Internet und nicht im Laden gekauft hat. Dank Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften ist wenigstens das hart erarbeitet Geld nicht weg.

Wie kann man denn nun widerrufen?

Auch wenn das Wort „Widerruf“ auf „rufen“ hindeutet, genügt ein empörter Aufschrei gegenüber dem Verkäufer nach Erhalt der Ware via Telefon natürlich nicht. Die Widerrufserklärung muss vielmehr in Textform  (also via Fax, Brief oder Email –eine eigenhändige Unterschrift ist also nicht notwendig) oder durch Rücksendung der Sache an den Unternehmer erfolgen. Rechtfertigen müsst Ihr Euch erfreulicherweise nicht – was einem also auch Peinlichkeiten ersparen kann -, allerdings solltet Ihr schon darauf achten, dass der Verkäufer auch annähernd begreifen kann, dass und vor allem von welchem Vertrag Ihr Euch lösen wollt.
Wie lange kann ich widerrufen?
Habe ich seit dem Kaufvertrag 20 Kilo zugenommen und würde nach Erhalt der im Internet bestellten Hose gerne erstmal meine Diät abwarten, um dann zu gucken, ob die Hose auch knackig aussieht, sieht´s schlecht aus.
Selbstverständlich kann der Widerruf  nämlich nur innerhalb einer bestimmten Frist erklärt werden. Zur Wahrung der Frist reicht es übrigens, dass Ihr die Erklärung am letzten Fristtag (nachweislich!) absendet; es kommt also nicht darauf an, wann sie beim Empfänger tatsächlich eingeht.
Wie lang ist die Frist denn nun? Gerne würde ich jetzt schreiben: „Ganz einfach, einen Monat“, aber leider wäre das nun wieder viel zu einfach.
Deswegen Schritt für Schritt:
Damit Ihr die Länge der Frist richtig bestimmen könnt, müsst Ihr zunächst ermitteln, wann überhaupt Fristanfang ist: Die Frist beginnt nämlich nicht, wenn Ihr die Ware bekommt, sondern erst wenn und soweit ihr nach Erhalt der Ware korrekt (!!!) über Euer Widerrufsrecht belehrt worden seid. Ok, warum zur Prüfung der Widerrufsfrist mehr oder weniger ein Jurastudium notwendig ist –schließlich streiten sich seit Jahr und Tag Juristen über die Frage der korrekten Widerrufsbelehrung- erschließt sich nicht, aber wir versuchen es mal weiter:
Eine ordnungsgemäße Belehrung habt Ihr bekommen, wenn die Widerrufsbelehrung folgende Angaben vollständig enthält und per Email, Fax oder Post zugegangen ist.

  1. Es muss belehrt werden über das Recht zum Widerruf, der nicht auf Gründen basieren muss und an keine Voraussetzungen gebunden ist.
  2. Den Fristbeginn und die Angabe über die zweiwöchige bzw. 1 Monats-Frist, je nach dem ob die Belehrung vor oder nach Vertragsschluss erfolgte (dazu unten).
  3. Die Angabe, dass die Widerrufserklärung in Textform erfolgen muss.
  4. Es muss aus der Belehrung hervorgehen, dass die Frist durch rechtzeitige Absendung gewahrt ist.
  5. Name und Anschrift des Widerrufsempfängers müssen angegeben sein.
  6. Die Belehrung muss sich auf den konkreten Vertrag beziehen, eine Belehrung für zukünftige Verträge oder eine Belehrung ausschließlich über die AGB ist unwirksam.

Eine Belehrung ausschließlich über den Link auf die AGB oder ein Pop-up-Fenster ist übrigens nicht ausreichend.
Fehlen also Angaben oder wurde inhaltlich falsch beraten, werdet Ihr behandelt als wenn keine Belehrung erfolgt ist.

Wann sind denn nun welche Fristen einschlägig?

Vorab die Lieblingsantwort aller Juristen: „Das kommt darauf an“.
Um es nicht zu einfach zu machen, kann die Dauer der Frist unterschiedlich sein. Manchmal beträgt sie 2 Wochen, manchmal 1 Monat. Wurde gar nicht belehrt, wird eine Frist überhaupt nicht ausgelöst, so dass Ihr ohne zeitliche Grenze widerrufen könnt. Wer auf Nummer sicher gehen will, ist mit 14 Tagen aber immer bedient.
Nehmen wir mal an, dass Ihr korrekt belehrt worden seid und die Belehrungserklärung per Email, Fax oder Post VOR dem endgültigen, verbindlichen Vertragsschluss erhalten habt. Dann beträgt die Frist ZWEI Wochen ab Zugang dieser Widerrufsbelehrung (bei Waren aber nicht vor Erhalt der Ware).
Habt Ihr die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung per Fax, Email oder Post erst NACH dem endgültigen Vertragsschluss bekommen, beträgt die Frist 1 Monat ab Zeitpunkt des Zugangs der Belehrung.
Um euch jetzt noch weiter zu verwirren, gibt es aber auch eine Frist über 6 Monate. Die gilt, wenn bestimmte Belehrungen, die über die oben genannten Punkte hinausgehen und in einem besonderen Gesetz vorgeschrieben sind, nicht vorliegen. Diese hier zu erläutern ginge zu weit. Vielleicht machen wir dazu noch einen gesonderten Beitrag. Bei Interesse guckt doch einfach mal in § 1 BGB-InfoV.
Wichtig ist vielleicht in dem Zusammenhang „Widerruf“ noch, dass die Fristen vertraglich zwar verlängert, nicht aber verkürzt werden dürfen.

Was muss ich bei erfolgtem Widerruf noch tun?

Bitte nicht vergessen, die Ware zurückzusenden. Gefahr und Kosten der Rücksendung trägt grundsätzlich erfreulicherweise der Unternehmer. Von diesem Grundsatz kann allerdings eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Sache einen Preis von nicht mehr als 40 € hat oder wenn bei einem höheren Preis der Verbraucher im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht gezahlt hat. Diese Besonderheit muss aber vertraglich vereinbart werden und Euch bei Vertragsabschluss bekannt sein. Ob auch die Hinversandkosten getragen werden müssen, ist leider rechtlich auch nicht eindeutig, wobei die Tendenz in Richtung “Ja” geht. Wer auf Nummer sicher gehen will, bestellt bei einem Händler, der versandkostenfrei liefert (Ist inzwischen gerichtlich geklärt und der Versandhändler hat immer die Hinversandkosten zu tragen (bei vollständiger Rücksendung)).
Habt Ihr die Hose ausgeleiert, weil Ihr Euch trotz der 20 Kilo Übergewicht reingequetscht habt, kann es sein, dass Ihr dem Verkäufer Wertersatz in Höhe der Verschlechterung zahlen müsst. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Verkäufer Euch auf zwei Dinge bei Vertragsschluss per Email, Fax oder Post hingewiesen hat:
Erstens auf die Möglichkeit des Wertersatzes überhaupt und zweitens darauf, wie man diesen umgehen kann. Dabei reicht ein Hinweis, dass man die Ware nicht wie sein Eigentum behandeln sollte und alles zu unterlassen hat, was den Wert beeinträchtigen könnte.

144 Kommentare…

103
Martin April 3, 2010 um 8:39 am

wobei dabei wirklich darauf eingegangen werden muss, was wann als Software gilt und was nicht (siehe ganz aktueller Anlass, Post vom 29.03.2010).
Sprich zählt diese Ausnahme nur bei Kauf von reiner Software (z.B. ein Windows 7, ein MS Office, ein Adobe Photoshop, eine Blueray/DVD mit Film, ein MP3-Download) oder auch, wenn Software nur als Zubehör einer Hardware beiliegt beiliegt .
heute ist bei fast jedem elektronischen Artikel Software dabei. Das fängt mit der Treiber-CD an. Oder es liegt noch zusätzliche Software bei.

Das würde nämlich bedeuten, ich könnte ein Notebook nie zurückgeben, da bei diesem ja in 99,9% der Fälle Software dabei ist. Auch jedes Gerät, das in einen PC eingebaut wird (z.B. Grafikkarte) oder sonst irgendwie an den PC angeschlossen wird (z.B. Drucker). Bei allem liegt meist eine CD mit bei.

padrino: … entsiegelte Datenträger (wie Software, DVDs, etc)…

zitieren

104
Jojo April 3, 2010 um 9:22 am

Was bei dem Thema Rückgabe und “Nacherfüllung” noch wichtig ist: lt. §439 Abs.1

kann der KÄUFER kann als Nacherfüllung nach SEINER Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Der Verkäufer kann lt. §439 Abs.3 den Wunsch des Käufers nur verweigern, wenn es für ihn unverhältnismäßig hohe Kosten bedeuten würde.

Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt.

lg Jojo

zitieren

105
commercial_break April 3, 2010 um 10:53 am

Wie lange hat eigentlich der Verkäufer Zeit um dem Käufer das Geld zurückzuzahlen.?

Ich musste bei einem Widerruf von einem Notebook schon einmal über 30 Tage auf mein Geld warten. Angeblich weil ich per Nachnahme gekauft habe und er auf das Geld von der Post warten musste.

zitieren

106
padrino April 3, 2010 um 2:21 pm

@Martin
Also ich perönlich würde das so sehen.
Software, die ohne die Hardware nix bringt ist davon ausgenommen, also Treiber etc.
Bei einem Laptop den ich bestelle, muss ich ihn behalten, sobald ich windows installiere, oder eben, ich muss beim zurück schicken Windows bezahlen, denn durch dessen installation/entsiegelung verliert es für den Verkäufer den Wert. Sonst kam ich ja so günstig an eine Win-Lizens.

zitieren

107
Zofinur April 4, 2010 um 1:07 am

Einigermassen passend zum Thema des Artikels habe ich eine Frage / ein Beispiel, zu dem ich gern ein paar Meinunge hätte, was ich tun soll :)

Vor einiger Zeit habe ich bei einem deutschen Versandhandel ein “Samsung R780-Hero (NP-R780-JS03DE) 43,9cm (17,3Zoll) | Windows 7″ zu einem Schnäppchenpreis von 349.- gesehen und sofort bestellt.

Die eMail der Bestellbestätigung enthielt
Beschreibung Bestellnr. Fb. Groeße Menge vorauss. Lieferzeit Einzelpreis Warenwert
Samsung R780-Hero (NP-R780-JS03DE) 43,9cm (17,3Zoll) | Windows 7 xxxxxxx 00 000 1 1 bis 2 Wochen
349,00 € 349,00 €
(Die BestellNr habe ich ausge-x-t, um den Mißbrauch zu erschweren…)

Aber auch einen wasserdichten(?) Disclaimer:
‘Durch das Absenden der Bestellung unterbreiten Sie uns ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über die von Ihnen bestellte Ware. Der Vertrag kommt nach unserer Wahl dadurch zustande, dass wir innerhalb von zwei Wochen nach Absendedatum des Angebots eine Auftragsbestätigung versenden, durch die das Angebot angenommen wird, oder dass wir die bestellte Ware.’

Geliefert wurde mir ein -deutlich von der Beschreibung abweichendes- 10″ Netbook. Das ich nicht brauche/will.

Auf Nachfrage sagte mit besagter Versandhandel dies.
‘Leider hat uns der Druckfehlerteufel einen Streich gespielt. Der Artikel wurde nicht korrekt beschrieben. Dieser Fehler konnte nicht mehr rechtzeitig korrigiert werden. Die Modelbezeichnung in der Artikelinformation lautet: N150 -Endi (NP -N150 -JA02DE)’

Aber haben Sie durch diese Fehllieferung nicht meine urspüngliche Bestellung über das 17″ Notebook angenommen?
Und wenn nicht: Muß ich deren Fehler hinnehmen, und selber für die Rücksendung des falschen Artikels sorgen?

Danke im Voraus für hilfreiche Kommentare.

zitieren

108
padrino April 4, 2010 um 2:10 am

Also ich denke nicht, dass mit dem Versenden deine Urbestellung angenommen wurde, Du wirst also keinen Anspruch haben.
Du wirst, wenn Du das Teil nicht möchtest dies zurück schicken müssen (also dafür Sorge tragen), aber Du wirst die Rücksendung nicht zahlen müssen (was Du bei dem Warenwert ja eh nicht müsstest).
Dass man Dir etwas anderes einfach so geschickt hat ist wohl nicht richtig (nicht die feine Art), hilft Dir aber nicht damit, dass Du gern das 17″-Teil haben möchtest… :-/

zitieren

109
Martin April 4, 2010 um 2:24 am

Hallo,

also Dein Problem hat nichts mit dem Thema Widerruf zu tun, sondern eher mit dem Thema Preisfehler. Dazu gibt es meines Wissens wieder einen separaten Beitrag hier.
Um es vorweg zu nehmen: Der Händler hat einen Fehler gemacht und muss demzufolge alle Kosten erstatten, also sowohl die Ware, also auch Hinsendekosten und Rücksendekosten.

Im Grunde gibt es zwei Möglichkeiten, was in Deinem Fall zutreffen könnte.
1. Lieferung einer Sache mit Mangel
Der Händler hat Dir eine Sache mit einem Mangel geliefert. Das ist im Grunde so, als wenn die Ware defekt wäre. Nun könntest Du zwar sagen, dass Du wählen darfst, ob Du die Ware repariert haben möchtest oder stattdessen Dein Geld zurück. ABER: Hier gibt es die Ausnahme, dass der Händler keinen Ersatz liefern muss, wenn dies für den Händler nur mit verhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, der nicht zu vertreten ist. Auf das würde es bestimmt hinauslaufen, so dass Du im Grunde einfach Dein Geld zurückbekommst.
Gleichzeitig kann der Händler natürlich auch auf seine zwei möglichen Nachbesserungsversuche verzichten und Dir gleich das Geld erstatten.

2. Anfechtbarkeit des Vertrages wegen Irrtum
Das ist die zweite Möglichkeit. Der Händler hat sich bei der Angabe geirrt und kann den Vertrag dementsprechend anfechten. In diesem Fall ist gar kein Kaufvertrag zustande gekommen, da die Willenserklärung von Dir und die Willenserklärung von ihm nicht übereinstimmen. Und ein Vertrag ist bei einem Kaufvertrag die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen.

Fazit ist aber:
Egal was von beidem nun zum tragen kommt, Du hast leider keinen Anspruch darauf, tatsächlich die gewünschte Ware geliefert zu bekommen. Das einzige ist nur, dass Dir auf gar keinen Fall irgendwelche Kosten entstehen dürfen, da eindeutig der Händler den Fehler gemacht hat.
Du hättest natürlich prinzipiell einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn Du das Netbook nun woanders kaufen musstest. Das Problem wird aber sein, dass Du nachweisen musst, dass Dir auch ein Schaden entstanden ist. Sprich den konkreten Schaden musst DU nachweisen. Das wird wahrscheinlich wieder schwierig.

Insgesamt heißt das also für Dich: Du wirst zwar das Netbook nicht bekommen, dafür muss der Händler aber sämtliche Transportkosten tragen.

Zofinur:
Und wenn nicht: Muß ich deren Fehler hinnehmen, und selber für die Rücksendung des falschen Artikels sorgen?Danke im Voraus für hilfreiche Kommentare.

zitieren

110
Martin April 5, 2010 um 12:50 pm

Hallo zusammen,

jetzt hätte ich nochmal eine Frage an euch.

Im Gesetzestext heißt es, dass “wenn die Sache einen Preis von nicht mehr als 40 € hat”, dass dann der Käufer für die Rücksendung aufkommen muss.

Nun habe ich einen aktuellen Fall, dass ich bei ebay 4 T-Shirts gekauft habe. Eines kostet 15 Euro. Ich möchte nun alle vier T-Shirts zurückgeben. Alle vier T-Shirts wurden auf einmal gekauft, also bei Stückzahl wurde eine 4 eingegeben und dann auf “Jetzt kaufen” geklickt.

Der Händler sagt nun, dass bei “die Sache” vom Einzelkaufpreis auszugehen ist, also von 15 Euro, und er somit die Rücksendekosten nicht zu tragen hätte.

Stimmt das?

zitieren

111
admin April 5, 2010 um 12:54 pm

Ich hatte da schonmal für jemanden nachgefragt. Es kann so argumentiert werden :(

zitieren

112
Martin April 5, 2010 um 1:21 pm

Von wem hast Du diese Aussage bekommen? Von dem Rechtsanwalt, der den Beitrag von Dir hier gegengelesen hat?

Was mich dann noch interessieren würde:
Mal angenommen, ich würde bei einem Händler zwei verschiedene Dinge kaufen. Das eine kostet 50 Euro, das andere 15 Euro.
Nun teile ich dem Händler mit, dass ich beides zurückgeben möchte.
Für den Artikel fordere ich eine Paketmarke an, das die Sache ja mehr wie 40 Euro kostet.
Was passiert, wenn ich mit diesem Paket auch gleich den Artikel für 15 Euro zurückschicke?
Sozusagen bin ich gezwungen, getrennt zu Versenden?

Gruß
Martin

admin: Ich hatte da schonmal für jemanden nachgefragt. Es kann so argumentiert werden

zitieren

113
mattbsc April 9, 2010 um 10:13 pm

Hallo,

ich habe im Internet einen Gegenstand (nicht nach Kundenspezifikationen hergestellt) für 250.- Euro (plus 40.- Euro Versand) bestellt und per Paypal im Voraus bezahlt.
In der Bestätigungsmail des Lieferanten wurde mir angekündigt, die Ware am folgenden Tag abzuschicken. Als die Ware nach 4 bzw. 10 Tagen, in denen ich jedesmal auf den nächsten Tag vertröstet wurde, immer noch nicht da war, habe ich den Auftrag telefonisch und per Mail widerrufen. Dabei wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass die Ware zum Zeitpunkt des telefonischen (und 2 Minuten später per Mail erfolgten) Widerrufs noch gar nicht verschickt wurde, sondern später am gleichen Tag von der Post abgeholt werden sollte. Der Mitarbeiter am Telefon verwies lediglich auf seinen Chef, der gerade nicht anwesend sei, und dass er selbst nichts entscheiden könne. Man wollte mir noch per Mail Bescheid geben.

Fünf Tage später (über Ostern) kam dann das Paket bei mir an (wurde im Hausflur vor der Wohnung abgestellt), ohne dass sich jemand, wie versprochen, vorher von der Firma bei mir gemeldet hätte.

In den AGB des Lieferanten steht übrigens zum Thema Widerruf, dass die Versandkosten beider Wege (Hin- und Rück) in jedem Fall (die 40.- Euro-Regel steht da nicht) vom Käufer zu tragen sind.

Ich muss ja jetzt das Paket zunächst auf meine Kosten zurückschicken (die tatsächlichen Portokosten betragen übrigens 13,90 Euro und nicht 40.- Euro). Nach meinem Verständnis habe ich ja schon vor dem Verschicken der Ware wirksam widerrufen, so dass der Lieferant die Ware gar nicht hätte verschicken dürfen. Gibt´s da nicht so was wie eine Schadensminderungspflicht des Lieferanten?

Wie würdet Ihr jetzt vorgehen? Wer zahlt jetzt die überhöhten Hinsendekosten und wer die Rücksendekosten?

zitieren

114
Interglobo Juni 10, 2010 um 3:53 am

Ich muss mal hier fragen,
ich habe über Ebay.uk Kopfhörer gekauft, wie es
sich leider herausgestellt war – waren die nicht mal 2€ wert,
der Typ hat um die 20-30€ bekommen.

Hat zugewillgt die Dinger zurückzunehmen und mir das Geld zurückgegeben.Erst wollte er mir 50% geben,wenn ich sie doch behalte ;)

Jetzt ist die Frage, wer trägt die Versandkosten ?Und wie mache ich das am besten,bezahlt wurde mit PayPal.

zitieren

115
Markus Juni 10, 2010 um 9:35 am

Eine Anmerkung noch zum Widerrufsrecht aus aktuellem Anlass:

Das Widerrufsrecht nach § 312 gilt offenbar NICHT, wenn der Besteller Gewerbtreibend ist! Dann gibt es auch nicht die Pflicht zur Widerrufsbelehrung!

Dies macht sich eine betrügerische Webpage zunutze, die ganz offen mit Sonderposten, Restposten etc. wirbt. Wenn man einen Artikel dort erwerben will (z.B. Macbook Pro für EUR 370,–) muss man sich anmelden.

Im Formular muss auch ein Firmenname angegeben werden und viele werden da einfach etwas reinschreiben. Im Kleingedruckten steht darunter, dass man sich als Gewerblicher anmeldet und noch kleiner steht dann, dass man mit der Anmeldung eine Mitgliedschaft über EUR 240,– abschließt.

Es gibt keine Widerrufsbelehrung und ein Widerruf wird mit der Argumentation verweigert, dass § 312 bei b2b (business to business) nicht gilt.

Ist m.E. nicht wirklich durchsetzbar, aber seid vorsichtig, wo Ihr Euch als Gewerbliche ausgebt!

zitieren

116
Max Juni 10, 2010 um 12:07 pm

Als Firma hat man kein Widerrufsrecht.

zitieren

117
wat Juni 10, 2010 um 12:12 pm

mattbsc: Hallo,
ich habe im Internet einen Gegenstand (nicht nach Kundenspezifikationen hergestellt) für 250.- Euro (plus 40.- Euro Versand) bestellt und per Paypal im Voraus bezahlt.
In der Bestätigungsmail des Lieferanten wurde mir angekündigt, die Ware am folgenden Tag abzuschicken. Als die Ware nach 4 bzw. 10 Tagen, in denen ich jedesmal auf den nächsten Tag vertröstet wurde, immer noch nicht da war, habe ich den Auftrag telefonisch und per Mail widerrufen. Dabei wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass die Ware zum Zeitpunkt des telefonischen (und 2 Minuten später per Mail erfolgten) Widerrufs noch gar nicht verschickt wurde, sondern später am gleichen Tag von der Post abgeholt werden sollte. Der Mitarbeiter am Telefon verwies lediglich auf seinen Chef, der gerade nicht anwesend sei, und dass er selbst nichts entscheiden könne. Man wollte mir noch per Mail Bescheid geben.Fünf Tage später (über Ostern) kam dann das Paket bei mir an (wurde im Hausflur vor der Wohnung abgestellt), ohne dass sich jemand, wie versprochen, vorher von der Firma bei mir gemeldet hätte.
In den AGB des Lieferanten steht übrigens zum Thema Widerruf, dass die Versandkosten beider Wege (Hin- und Rück) in jedem Fall (die 40.- Euro-Regel steht da nicht) vom Käufer zu tragen sind.
Ich muss ja jetzt das Paket zunächst auf meine Kosten zurückschicken (die tatsächlichen Portokosten betragen übrigens 13,90 Euro und nicht 40.- Euro). Nach meinem Verständnis habe ich ja schon vor dem Verschicken der Ware wirksam widerrufen, so dass der Lieferant die Ware gar nicht hätte verschicken dürfen. Gibt´s da nicht so was wie eine Schadensminderungspflicht des Lieferanten?Wie würdet Ihr jetzt vorgehen? Wer zahlt jetzt die überhöhten Hinsendekosten und wer die Rücksendekosten?

Hättest du’s persönlich angenommen, würd ich sagen: Annahme verweigern. Da du nix unterschrieben hast: Nicht erhalten.

zitieren

118
Sven Juni 10, 2010 um 12:15 pm

Abooooooow nurnoch 14 Tage :o

zitieren

119
crazy-inside Juni 10, 2010 um 12:30 pm

Die AGBs des Verkäufer sind absolut unwirksam. Man kann nicht durch AGB dem Kunden die Versandkosten aufbürden. Es gilt, dass beide Versandwege vom Verkäufer im Falle des Widerrufs zu bezahlen sind. Es gibt nur den Fall von einem Gesamtwert unter 40 €, wo dies nicht gilt.

Hier handelt es sich um einen betrügerischen Akt, da der Verkäufer wohl von den Versandkosten lebt. Strafanzeige wegen Unterschlagung erstatten und die Versandkosten einklagen. Ist eine todsichere Nummer für Dich

(als gewerblicher Kunde ist natürlich alles anders)

zitieren

120
User1111 Juni 10, 2010 um 2:04 pm

crazy-inside: Es gilt, dass beide Versandwege vom Verkäufer im Falle des Widerrufs zu bezahlen sind.

Das ist (noch) nicht ganz richtig. In diesem Sinne hat erst der Europäische Gerichtshof entschieden. Für den deutschen Verbraucher ist aber allein relevant, ob der Bundesgerichtshof dies nun ebenso entscheiden wird. Allerdings hat er das bereits angekündigt, nur eben bisher noch nicht getan.

zitieren

121
Boogie Juni 10, 2010 um 7:37 pm

Hallo, hab bei SC24.com etwas für 30 Euro bestellt -> die Qualität gefällt mir aber nicht.

Das Porto für den Rückversand erstatten sie mir jetzt wohl nicht, oder?

zitieren

122
hallo Juni 10, 2010 um 8:12 pm

Angenommen ich bestelle in einem Shop der ab 50 Euro versandkostenfrei liefert. Ich bestelle für 51 Euro und widerrrufe dann einen 5 Euro Artikel. Kann der Verkäufer nachträglich Versandkosten berechnen ( Bestellwert ja nur noch 46 Euro) ??

Dankeeee

zitieren

123
Martin Juni 10, 2010 um 8:52 pm

Mein Tipp, bestell nicht nur einen Artikel mit, den Du zurückschicken willst und der nur 5 Euro kostet, sondern zusätzlich einen, der mind. 40 Euro kostet. Sprich bestell für mind. 90 Euro.
Wichtig ist aber, dass es sich um *EINEN* Artikel handelt und nicht etwa um 2×20 Euro.
Dann hast Du wirklich alle Eventualitäten abgedeckt.
Dann beträgt auch der Rücksendebetrag 40 Euro oder mehr. Du hast für mehr wie 40 Euro bestellt (wg. Rücksendekosten), Du hast auch für mehr wie 50 Euro bestellt (wg. der kostenlosen Hinsendung) und Du schickst auch Ware im Wert von mehr wie 40 Euro zurück.
Die anderen kleinen Sachen, die Du ebenfalls nicht behalten willst, schickst Du zusammen mit dem 40 Euro-Artikel zurück.

Wenn Du letztendlich nur Ware von z.B. nur 30 Euro behältst, darf der Händler weder nachträglich Hinsendekosten berechnen noch darf er Dir die kostenlose Rücksendung verweigern.

hallo: Angenommen ich bestelle in einem Shop der ab 50 Euro versandkostenfrei liefert. Ich bestelle für 51 Euro und widerrrufe dann einen 5 Euro Artikel. Kann der Verkäufer nachträglich Versandkosten berechnen ( Bestellwert ja nur noch 46 Euro) ??Dankeeee

zitieren

124
Markus Juni 11, 2010 um 3:38 pm

… welche Organisation, bitte?

zitieren

125
admin Juni 11, 2010 um 3:50 pm

@markus: Wohl die Organisation des unverschämten spammens :) Bye, bye “Mensch”

zitieren

126
Markus Juni 11, 2010 um 3:52 pm

oooooch, jetzt wollte ich gerade mehr über die erfahren……

zitieren

127
crazy-inside Juni 11, 2010 um 7:05 pm

User1111:
Das ist (noch) nicht ganz richtig. In diesem Sinne hat erst der Europäische Gerichtshof entschieden. Für den deutschen Verbraucher ist aber allein relevant, ob der Bundesgerichtshof dies nun ebenso entscheiden wird. Allerdings hat er das bereits angekündigt, nur eben bisher noch nicht getan.

Es gilt für alle Fälle, die noch nicht verjährt sind. Es kann sich jeder auf den EuGH berufen. Der Verkäufer kann sich ja gerne verweigern. Dann wird halt geklagt und bis ihr in der 1. Instanz vor dem Urteil steht, ist die BGH Entscheidung eh da.

Die Formalie BGH ist eh mehr für Insider eine Feinheit

zitieren

128
Norbo Juni 16, 2010 um 1:01 pm

@ admin

Ich brauche dringend Rat. Wie ist das wenn ich was bei Otto Versand bestelle. Dann bekomme ich ja die Ware. Habe ab diesem Zeitpunkt 14 Tage Widerrufsrecht. Mir ist klar das wenn ich mich nicht schrifltich bei Otto melde, die Ware spätestens nach 14 Tagen wieder bei denen sein muss. Aber was ist wenn ich an Otto nach sagen wir 13 Tagen ein Fax schicke das ich den Vertrag widerrufe möchte. Wie lange habe ich dann noch Zeit die Ware zurück zu senden ? Nochmal eine Woche ? 2 Wochen ?

zitieren

129
padrino Juni 16, 2010 um 3:19 pm

Schau doch mal in die AGB auf otto.de

Auf jeden Fall (generell) muss die Ware nicht nach 14 Tagen da sein, es muss nur der Widerruf nach 14 Tagen erfolgen, durch Benachrichtigung oder Rücksendung.
Bei amazon hat man nach dem Widerruf 30 Tage Zeit und ich schätze mal das amazon einfach den “Gesetzestext” in ihren AGBs aht.

zitieren

130
padrino Juni 16, 2010 um 3:22 pm

Ziat aus Otto AGB:

“Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang. ”

Also sind es auch 30 Tage.

Persönlich finde ich das ja sehr viel, aber wenn’s nunmal so ist…

zitieren

131
jinx Juni 22, 2010 um 6:38 pm

Eine kurze Frage, wollte einen Artikel den ich bei Ebay gekauft habe (Staubsauger), von einem gewerblichen Verkäufer, zurücksenden. Dieser betonte nun in einer ziemlich unseriös geschriebenen Email (GmbH Titel wohl noch zu günstig), dass der Artikel lediglich zurückgenommen wird, falls dieser unbenutzt sei. Ich habe als Grund angegeben, dass mich die Saugleistung nicht überzeugt hat, daher muss ich diesen ja wohl auch ausprobiert haben. Unbenutzt != Ausprobiert? Kann ich trotzdem auf mein Geld bestehen, da dieser wirklich nur ausprobiert wurde und ich die 14 Tage Frist eingehalten habe sowie die OVP besitze.

zitieren

132
Martin Juni 22, 2010 um 8:27 pm

Hallo jinx,

grundsätzlich darfst Du einen Artikel so prüfen, wie es in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre. Sprich im Laden hättest Du ihn auspacken, einschalten und mit der Hand testen können, wie die Saugleistung ist.
Der Artikel darf halt keine Gebrauchsspuren aufweisen. Und da sehe ich das Problem. Du müsstet den Staubsauger so reinigen (also den Beutel und den Schlauch und auch die Bürsten, dass man diesen nicht ansieht, dass mit diesen bereits gesaugt wurde.
Sprich wenn Du Dir die Mühe machst und alles putzt, dann kannst Du ja sagen, dass er unbenutzt ist. Ich würde dem Händler gar nicht groß sagen, wie Du ihn genutzt hast. Einfach lupenrein zurückschicken und ihm sagen, dass er lediglich ausgepackt, nicht jedoch benutzt wurde.

Viele Grüße
Martin

jinx: Eine kurze Frage, wollte einen Artikel den ich bei Ebay gekauft habe (Staubsauger), von einem gewerblichen Verkäufer, zurücksenden. Dieser betonte nun in einer ziemlich unseriös geschriebenen Email (GmbH Titel wohl noch zu günstig), dass der Artikel lediglich zurückgenommen wird, falls dieser unbenutzt sei. Ich habe als Grund angegeben, dass mich die Saugleistung nicht überzeugt hat, daher muss ich diesen ja wohl auch ausprobiert haben. Unbenutzt != Ausprobiert? Kann ich trotzdem auf mein Geld bestehen, da dieser wirklich nur ausprobiert wurde und ich die 14 Tage Frist eingehalten habe sowie die OVP besitze.

zitieren

133
Andy Juli 29, 2010 um 11:32 am

Was geschieht eigentlich im Falle eines “Widerrufs von einem Widerruf”?

Sprich man will z.B. den Artikel tendenziell zwar behalten, ist sich aber nicht 100% sicher und macht um sich alle Optionen offen zu halten vor Ablauf der 14 Tage schriftlich von seinem Widerrufsrecht gebrauch.

Oder man konnte die Ware aus anderen Gründen in den 14 Tagen nicht testen, zB. längerer Krankenhausaufenthalt, Urlaub, etc.

Darf man rein rechtlich einen einmal ausgesprochenen Widerruf wieder rückgängig machen?

Bzw. was pasiert, wenn man die Ware zu spät oder einfach gar nicht nach einem schriftlichen Widerruf zurücksendet?
Erlischt dann mein Widerruf oder muß man dann evtl. mit irgendwelchen Bearbeitungsgebühren rechnen.

zitieren

134
Besteller September 9, 2010 um 8:12 am

Hallo,

auch ich habe eine Frage.
Ich habe in einem Internetshop ein paar Artikel für 130 Euro gekauft. Fristgerecht schicke ich daraufhin einen Teil wieder zurück und strecke die Vwersandkosten von 6,90 Euro vor.
Als ich dann auf die Rückerstattung schaue, sehe ich dass sie mir 4,90 Euro zu wenig übwiesen haben. Ich habe den Händler angeschrieben und bekam folgende Antwort:
“…nur haben Sie folgenden Hinweis nicht beachtet:
Fällt der Wert ihrer Bestellung durch die Rücksendung unter die versandkostenfreie Grenze von Eur 60,00 berechnen wir ihnen die angefallenen Versandkosten in Höhe von Eur 4,90 nach.”

Ist das rechtens? Kann ich nicht 4,90 Euro doch noch verlangen?
danke und Grüße aus München

zitieren

135
chris September 9, 2010 um 8:37 am

@Andy: Einen erklärten Widerruf kannst du nicht widerrufen. Gestaltungsrecht!

zitieren

136
SirSam September 9, 2010 um 9:16 am

@Besteller, um welchen Shop handelt es sich denn? ohne AGB & Co kommt man hier nicht weiter

zitieren

137
padrino September 13, 2010 um 6:03 pm

Mal ‘ne Frage, was ist denn, wenn Durch einen Gutschein (Flyer etc, also kei Geschnkgutschein), man unter 40EUR kommt.
Bleibt dann der Warenwert unberührt, sprich, wäre eine Rücksendung gratis, oder ist der Warenwert, der Betrag, den man letztendlich für die Ware zahlt?

zitieren

138
padrino September 13, 2010 um 6:06 pm

@Chris
Also ich hab auch schonmal widerrufen und es mir dann doch anders überlegt. Habe einfach nix zurück geschickt. Das war kein Thema, ich hatte ja schon gezwahlt, ich hatte meine Ware. Am Ende waren dann doch alle glücklich. :)

zitieren

139
Martin September 13, 2010 um 7:17 pm

Hallo,

also ich würde davon ausgehen, dass immer die Bestellsumme entscheidend ist.
Wenn Du also Waren von z.B. 45 Euro im Warenkorb hast und durch einen 10-Euro-Gutschein nur 35 Euro bezahlst, gehe ich davon aus, dass die 35 Euro entscheidend sind. Ich würde es daher ableiten, dass wenn Du die Ware zurückschickst, dass Du dann auch nicht 45 Euro erstattet bekommst, sondern auch nur die 35 Euro. Ein Gutschein ist ja nichts anderes als ein Rabatt. Und Sofort-Rabatte vermindern den Kaufpreis und damit den Warenwert.
Daher sollte man Gutscheine (ich denke da z.B. an amazon-Gutscheine oder die Paypal-Gutscheine) immer nur dann einsetzen, wenn man die Ware garantiert nicht zurückgeben will. Denn Gutscheine werden nicht erstattet.
Zur Not bestellst Du lieber zweimal. Einmal ohne Gutschein zur Prüfung der Ware, und wenn Du diese behalten willst, dann mit Gutschein ein zweites mal, wobei das schon ziemlich frech ist.

Ansonsten bestell bei einer kritischen Grenze lieber noch einen Artikel zusätzlich mit, damit Du vom Betrag her auf der sicheren Seite bist. Es sollte dabei unbedingt ein Artikel sein, der einzeln mehr wie 40 Euro kostet (also nicht z.B. 2×20 Euro-Artikel).
Wenn du z.B. etwas für 30 Euro kaufen möchtest und Dir nicht sicher bist, dann bestell z.B. noch was mit dazu für >40 Euro, das Du dann auf jeden Fall zurückgibst. Dann bekommst Du beides bei Bedarf kostenlos an den Händler zurück. den 40-Euro-Artikel auf jeden Fall, und bei Bedarf halt beides.

Gruß
Martin

padrino: Mal ‘ne Frage, was ist denn, wenn Durch einen Gutschein (Flyer etc, also kei Geschnkgutschein), man unter 40EUR kommt.
Bleibt dann der Warenwert unberührt, sprich, wäre eine Rücksendung gratis, oder ist der Warenwert, der Betrag, den man letztendlich für die Ware zahlt?

zitieren

140
Zofinur September 23, 2010 um 8:52 am

Kann mir jemand was zur maximalen Reparaturdauer sagen, wenn ich innerhalb der ersten sechs Monate (afaik also Gewährleistung) einen defekt am Gerät habe?
Es handelt sich um ein portables Multimediaabspielgerät mit 160GB Festplatte auf der eigene Daten (Videos/Musik) liegen, auf die ich ggf. auch verzichten kann.

Sind “Durchlaufzeiten in den Service Centern zwischen 4 und 6 Wochen” mit dem Zusatz “spezielle Ersatzteile … können … die Reparaturzeiten … verlängern”

Wenn ich das weiter oben richtig gelesen habe, kann ich als Käufer auch ein Ersatzgerät verlangen/wünschen? Und somit diese lange Ausfallzeit umgehen?

zitieren

141
IJay November 4, 2010 um 2:55 pm

Aktuelles Urteil und Artikel zum Thema “Rückgaberecht im Versandhandel: Ausprobieren ohne Wertersatz”:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Rueckgaberecht-im-Versandhandel-Ausprobieren-ohne-Wertersatz-1130456.html

zitieren

142
snoopychen November 17, 2010 um 11:00 pm

crazy-inside:
Blödsinn – Die Gerichte sehen das anders – Es fehlt wie oben erwähnt noch die rechtskräftige Entscheidung des EuGH – die wird es aber wohl auch bestätigen!
Bei Packstationen gilt das Datum der Bereitstellung. Wenn man es dann eine Woche nicht abholt ist das eigenes Verschulden. Dt. Gerichte gehen von täglichem Leeren des Briefkastens aus!
Falls die Rechnung schon bezahlt ist, gibt es auch das ganze Porto zurück – siehe oben. Da kann man schon einmal überlegen ob Vorkasse nicht auch ein Vorteil sein kann

Kann mir das mit der Packstation und Fristbeginn ab Bereitstellung jemand bestätigen oder widerlegen?

Interessant dürfte m.E. auch sein, wenn das Paket an eine andere Packstation als die vereinbarte geliefert wird oder auch wenn die Packstation defekt ist.

zitieren

143
thdoubleu Dezember 8, 2010 um 11:54 am

Hallo zusammen,

ich habe folgenden Fall:

Ich hab zwei Leuchten in den Niederlanden bestellt. Eine für 50€ eine für 150€.

Ich möchte eine der beiden Leuchten zurück senden. Ich sende die Leuchte für 150€ zurück. Die Frage ist jetzt, wer zahlt die Versandkosten von Deutschland in die Niederlande…? Ist das nicht in der EU so geregelt das es ab 40€ der Händler zahlt…?

Hat wer von euch Infos dazu? Nach Möglichkeit mit Link zu Gesetzt oder so…

Danke und Gruß thomas

zitieren

144
admin Dezember 8, 2010 um 11:56 am

Länderübergreifend immer Du. Alles andere is Kulanz

zitieren

145
snoopychen Dezember 8, 2010 um 12:28 pm

Hallo zusammen,

wie sieht es mit folgendem Fall aus?

18.10. Bestellung
20.10. Einlieferung in eine andere Packstation (schlechter erreichbar), daher erst
25.10. Abholung
07.11. Widerruf per E-Mail (von Händler bestätigt)
08.11. Retoureneinlieferung in Packstation
11.11. Entgegennahme Retoure durch Händler

Der Warenwert ist über 40 Euro, Zahlung erfolgte über KK

Zur Widerrufsfrist steht in deren AGB: Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.

Zunächst wurde die Erstattung auf KK angekündigt, dann jedoch 04.11. als spätester Rücksendetermin genannt und Ware würde an mich zurückgeschickt. Derzeit ist die Ware (auf Kulanz) beim Händler, Geld ist jedoch über KK abgebucht und auch nicht rückerstattet. Auf meine Argumentation, dass auf deren Website steht, “Nachnahmezahlungen sind mit Erhalt der Ware fällig” und dies bei Packstation bei Abholung und nicht Bereitstellung ist, erfolgte keinerlei Reaktion.

Allgemein sehe ich im Gegensatz zu crazy-inside deutliche Unterschiede zwischen Briefkasten und Packstation: die Packstation ist wohl kaum bei dir zuhause (also nicht so leicht erreichbar), bei Defekten ist DHL zuständig und auch DHL hat auf die Fächer/Pakete Zugriff. Die Widerrufsfrist beginnt meines Erachtens nach daher nicht ab Bereitstellung, sondern ab Abholung.

Wie sieht es rechtlich aus (sowohl mit Händler als auch mit KK-Rückbuchung) und was würdet ihr tun?

Vielen Dank schonmal für jeden Rat/Hinweis/… :-)

zitieren

146
Martin Dezember 8, 2010 um 4:26 pm

@snoopychen

hmm, also nach dem was ich bisher über das Thema Packstation gehört habe gilt eine Sendung dann als zugestellt, wenn DHL sie in die Packstation einliefert.

Im Grund ist die Packstation ja nichts anderes als Dein Briefkasten, nur dass halt nicht nur Briefe reinpassen, sondern Pakete.
Beim normalen Briefkasten gilt ein Brief ja auch dann als zugestellt, wenn er bei Dir im Briefkasten eingeworfen wird (Stichwort Einwurfeinschreiben).

Der Anspruch auf Dein Widerrufsrecht hängt im Grunde genau davon ab, wann rechtlich die Ware bei Dir eingegangen ist. Hier würde ich einmal Dr. Google befragen. Bzw. Ruf doch bei der Post an und frag mal nach.

Gruß
Martin

zitieren

Schreibe einen Kommentar

Blogroll  <  >