Gepostet 5 Oktober 2014

Rechtliche Situation bei Preisfehlern *UPDATE* Wie steht es mit dem Amazon Fire Phone für 10€

Update 1

Der Artikel ist aus 2010 und immer noch aktuell, aus aktuellem Anlass, dem Preisfehler von Amazon – Amazon Fire Phone für 10€ – hole ich den Artikel nochmal hoch. Alle deren Telefon bereits auf dem Versandweg ist und nicht zurückgerufen wurde, kann man nur die Daumen drücken, ich kann mir kaum vorstellen, dass Amazon den Kaufvertrag anfechten wird (mir ist dazu kein Fall bekannt). Alle die das Gerät storniert bekommen haben, kann ich nur ans Herz legen faire “Verlierer” zu sein. Mal gewinnt man, mal verliert man. Deswegen einen großen Aufriss zu machen, halte ich für ungerechtfertig, denn absolut jeder wird bei 10€ wissen, dass es kein reguläres Angebot war. Irgendwann muss man auch mal 5 gerade sein lassen. Einen rechtlichen Anspruch hat man auf jeden Fall nicht!


UPDATE 1

Der Artikel ist aus 2010 und immer noch aktuell, aus aktuellem Anlass, dem Preisfehler von Amazon – Amazon Fire Phone für 10€ – hole ich den Artikel nochmal hoch. Alle deren Telefon bereits auf dem Versandweg ist und nicht zurückgerufen wurde, kann man nur die Daumen drücken, ich kann mir kaum vorstellen, dass Amazon den Kaufvertrag anfechten wird (mir ist dazu kein Fall bekannt). Alle die das Gerät storniert bekommen haben, kann ich nur ans Herz legen faire “Verlierer” zu sein. Mal gewinnt man, mal verliert man. Deswegen einen großen Aufriss zu machen, halte ich für ungerechtfertig, denn absolut jeder wird bei 10€ wissen, dass es kein reguläres Angebot war. Irgendwann muss man auch mal 5 gerade sein lassen. Einen rechtlichen Anspruch hat man auf jeden Fall nicht!


Ursprünglicher Artikel vom 15.01.2010:


Vor wenigen Tagen war es mal wieder soweit. Es gibt DAS „Schnäppchen“ zum saugünstigen Preis, man bestellt und kurz drauf kommt die Mail, dass die Preisangabe leider falsch war. Aus der Bestellung wird nichts und geliefert wird auch nicht. Die Frage ist nur: Welches Recht steht Euch als Käufer zu? Habt Ihr eigentlich Anspruch darauf, dass schon bestellte Produkt zum falschen Schnäppchenpreis zu bekommen?


Die Antwort ist leider etwas enttäuschend, aber nicht ganz einfach. Auch wenn ich mich notgedrungener Weise selber schon sehr ausführlich mit dem Thema beschäftigt habe, habe ich lieber noch einen Anwalt dazu befragt. Christian Solmecke ist ziemlich fit im Onlinerecht und hat das mal für uns zusammengefasst.


Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes – invitatio ad offerendum


Zuerst geht es also darum, wie der Kaufvertrag zustande gekommen ist: Ein Vertrag kommt nämlich grundsätzlich nur durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Angebot und Annahme nennt man das. Nichts anderes gilt auch bei Kaufverträgen in Onlineshops. Interessant ist aber, wer das Angebot abgibt und wer es annimmt.


Logisch wäre, dass der Onlineshop, z.B. Amazon, durch das Anbieten der Ware ein Angebot abgibt, dass Ihr als Kunde nur annehmen müsst. Dann wäre die Sache klar: Der Onlineshop hat die Ware zu einem bestimmten Preis angeboten, Ihr habt das Angebot angenommen und somit also einen Anspruch auf Lieferung.


Das Dumme ist nur: So einfach ist es nicht. In der Regel stellen die „Angebote“ in den Onlineshops nur eine „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ dar. Also nicht der Onlinehändler gibt das Angebot ab, sondern bittet Euch als Kunden das zu tun. Diese Konstruktion wird „invitatio ad offerendum“ genannt. So funktioniert das, rein rechtlich, übrigens auch im Supermarkt. Ihr geht mit der Ware zur Kasse und gebt dort das Angebot ab, die Packung Gummibärchen für 1,39 Euro zu kaufen. Theoretisch entscheidet dann die Kassiererin, ob sie Euer Angebot annimmt und Euch die Ware verkaufen will oder nicht.


Bei Bestellungen im Internet gibt also der Kunde das Angebot ab, der Händler nimmt es an – oder eben auch nicht. Die Annahme durch den Händler erfolgt in der Regel erst durch den Versand der Ware. Zwar bekommt man oft sofort nach der Bestellung eine (meistens automatische) Bestätigungsmail, dass die Bestellung eingegangen ist. Allerdings stellt das noch keine Annahme des Angebots dar. Bei einer falschen Preisangabe wird der Onlinehändler das Produkt also eher nicht verschicken, hat damit Euer Angebot zum Kauf nicht angenommen und ein Kaufvertrag kommt nicht zustande. Ihr als Kunde habt in dem Fall auch keinen Anspruch, dass Euch die Ware geliefert werden muss.


Eine Ausnahme gilt nur, wenn die „Annahme des Angebotes“ ausdrücklich bestätigt wird, also nicht nur eine „Bestätigung des Eingangs der Bestellung“ verschickt wird. Man sollte also genau auf die Formulierung der Bestätigungsmail achten.


Der Onlinehändler hat allerdings unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann noch die Möglichkeit, den geschlossenen Kaufvertrag anzufechten. Das ermöglicht § 119 BGB.


Hat sich der Händler zum Beispiel verschrieben, vertippt oder der falsche Preis ist durch eine fehlerhafte Software entstanden, kann er den mit Euch geschlossenen Vertrag wegen eines „Erklärungsirrtums“ anfechten.


Eine Anfechtung muss jedoch „unverzüglich“ und ohne „schuldhaftes Zögern“ erfolgen. Hier kommt dann das Juristendeutsch zum Tragen: Was nämlich unter „unverzüglich“ zu verstehen ist, kommt auf den Einzelfall an und kann nicht generell gesagt werden. Ein Anfechtung drei Wochen nach Vertragsschluss dürfte aber nicht mehr unverzüglich sein – entschieden wird das aber jedes Mal in einem eigenen Verfahren.


Angenommen der Händler ist mit seiner Vertragsanfechtung erfolgreich, trifft ihn trotzdem eine Schadensersatzpflicht. Es wird davon ausgegangen, dass Ihr auf den Vertrag vertraut habt. Der Händler hat Euer Vertrauen zerstört und muss dafür gerade stehen. Juristisch nennt sich das „Vertrauensschaden“. Müsst Ihr also das Produkt bei einem anderen Händler zum teureren Preis kaufen, haftet der Anfechtende Händler für die Differenz zum falsch ausgezeichneten Preis (siehe hierzu die Kommentare).


Aber auch hier wieder ein wichtiger Zusatz: Wenn Ihr als Kunde den Grund der Anfechtbarkeit kanntet oder fahrlässig nicht kanntet, gibt’s auch keinen Schadenersatz. Auf Deutsch heißt das: wenn der Preis ganz offensichtlich zu niedrig ist, wie zum Beispiel ein 47? Flachbildfernseher für 200€, habt Ihr auch keinen Anspruch darauf. Wie immer kommt es aber  auch hier auf den jeweiligen Einzelfall an.


Ebay


Bei Auktionsplattformen wie eBay läuft das übrigens noch mal ganz anders: Hier ist die Situation des Vertragsschlusses genau andersrum. Der „Versteigerer“ gibt das generelle Angebot ab, die Ware zum Zeitpunkt des Auktionsendes an den Höchstbietenden zu verkaufen. Der „Ersteigerer“ nimmt also durch die Abgabe seines Gebotes das Vertragsangebot des „Versteigerers“ an. Mit Auktionsende wird der Kaufvertrag dann automatisch geschlossen. Dies gilt bei eBay übrigens auch für Sofortkauf Angebote. In der Regel hat der „Versteigerer“ bei eBay also kein Anfechtungsrecht, aus welchen Gründen auch immer. Der oben angesprochene Anfechtungsgrund, wie vertippen oder verschreiben, dürfte in diesen Fällen nicht vorliegen.


Das berühmte Gegenbeispiel – Quelle liefert LCD-TV für 199€


Immer wieder wird von Usern das Beispiel vom Quelle herangezogen. In 2007 bot der Versandhändler nämlich versehentlicherweise einen LCD-TV für 199€ statt 1999€ an. Als damals die Quelle Aktion “Preise wie zu DM-Zeiten” war, habe ich es mir nicht nehmen lassen auch nochmal den Anwalt, der die Kunden vertreten hatte, anzurufen und nochmal mit ihm über die Situation zu reden. Der Grund warum Quelle nämlich letztendlich doch liefern musste, ist nämlich recht leicht verständlich. Insgesamt hat nur eine kleine Anzahl von 10-20 Kunden bestellt, bevor der Preisfehler von Quelle entdeckt und auch entfernt wurde. Eine Dame hatte sich um eine Kommastelle vertippt. Die Kunden erhielten nach der automatisierten Bestätigungsmail allerdings nicht unverzüglich eine Stornierungsmail, obwohl der Fehler bekannt war, sondern nach etwa 1 Woche bekamen die Kunden eine Zahlungsaufforderung. Es wurde so argumentiert, dass der Kunde durch diese deutlich verzögerte Zahlungsaufforderung der Händler das Angebot geprüft und angenommen hat. Eine Stornomail gab es dann erst nach über 14 Tagen, was Quelle letztendlich dann auch zum Verhängnis wurde.


Wie entstehen Preisfehler, wie erkenne ich einen Fehler und wann gibt es Hoffnung?


Im Prinzip gibt es 2 Sorten von Preisfehlern, die bei denen eine Chance auf Lieferung besteht und die die gnadenlos storniert werden. Diese kann man auch wieder recht leicht einteilen und zwar in Marketing, Tippfehler, Produktfehler und Softwarefehler. Gerade der letzte Punkt sorgt immer wieder für Aufregung bei Amazon. Denn nicht selten werden Preise von Marketplacehändlern automatisiert eingepflegt und dort kommt es ständig zu Fehlern. Das liegt zum einem dadran, dass falsche EANs eingepflegt werden oder die Software Produkte falsch erkennt und einsortiert.


Wie erkennt man einen Preisfehler? Je nachdem was man kauft, ist das nicht ganz einfach. Am leichtesten ist es allerdings bei aktuellen Elektronikprodukten. Hier liegt die Marge des günstigsten Händlers bei ungefähr 5%. Möchte sich jemand schnell von einem größeren Posten trennen oder will das Lager räumen sind wir auch mal bei 10-20%. Wird das Produkt aber von sagen wir mal mehr als ~ 50 Händlern in den Preissuchmaschinen geführt und liegt die Differenz bei über 20% kann man von einem Fehler ausgehen. Hat der Händler unter Umständen noch viele weitere Produkte zum falschen Preis, dann liegt die Sache eigentlich auf der Hand. Sehr viel schwieriger wird es bei älteren Produkten, da hier die Marge deutlich höher ist und Händler/Großhändler bestimmte Sachen einfach loswerden müssen. Hier lohnt sich eigentlich fast immer ein Blick bei Geizhals.at in den Preisverlauf, um ungefähr abschätzen zu können, ob es sich vielleicht auch einfach nur um einen Preisdrop handelt. Auch bei extrem teuren Elektronikartikeln sind oft hohe Rabatte möglich, da die Händler Preisvorgaben vom Hersteller “diktiert” bekommen. Wenn bei einem Händler aber mal der Schuh drückt (und der drückt besonders gerne am Wochenende ), dann werden solche Vorgaben teilweise auch mal kurz vergessen.


Es gibt also ein paar Dinge zu beachten – Wieviele Händler führen das Produkt? Wie ist der Preisverlauf? Stimmt der Preis des restlichen Sortiments? Ist die Ersparnis halbwegs realistisch? Wie groß ist der Lagerbestand?


Wann kann man bei einem echten Preisfehler auf Lieferung hoffen? Eigentlich nur, wenn es eine angelegte Marketingaktion ist oder man bei einem Unternehmen mit automatisiertem Bestellprozess zur richtigen Uhrzeit einfach durchrutscht (wobei man auch dann eben noch hoffen muss, dass nicht angefechtet wird). Je kleiner die Differenz zum korrekten Preis und je kleiner die Lagermenge, desto wahrscheinlicher ist eine Lieferung.


Keine Hoffnung gibt es dagegen – wie eben schon oben erwähnt – wenn die Preisdiskrepanzen und Lagerbestände groß sind und man die Angebote im Amazon Marketplace und in den Shops von kleineren Händlern findet.

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224 Kommentare

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  1. Tom's Profilbild

    Schöne Zusammenfassung, die gut nachvollziehbar und einfach zu lesen ist.
    Vielen Dank für die Mühe!

  2. GelöschterUser834's Profilbild

    Achja.. das waren noch Zeiten... das lernt man im 1. Semester Jura BGB AT...

  3. Simon's Profilbild

    Wdr2 hat auch einen durchaus interessanten Beitrag zum Thema:

    wdr.de/rad…tml

  4. mounir's Profilbild

    Wie sieht das mit dem Angebot von E-Plus aus?
    Viele haben bisher keine Storno-eMail erhalten.
    Wäre das nicht auch ein Vertrauensschaden?

  5. GelöschterUser488's Profilbild

    "Kundo"?

  6. GelöschterUser1792's Profilbild

    Preisfehler sind immer so ne Sache, denke es ist vorher immer sehr abzuschätzen in wie weit das nun ein Preisfehler ist oder nicht. Ich denke da gerade an das letzt E-Plus handy. Da hier sonst häufiger subventionierte Handyverträge angeboten werden, kann solch ein unglaublicher Preis durchaus vorkommen. Deswegen sollte jeder selber wissen in wie weit man sich nach der Bestellung aufregen soll, wenn es nicht geliefert wird.

    Wie sollte man sich eigentlich verhalten, wenn man nun eine Storne Mail bekommt? Man gibt den Firmen ja meist auch seine kompletten Datensätze + Kto. Nr preis. Sollte man die bitten seine Daten löschen zu lassen, wie kann ich überprüfen, dass man meine Daten auch löscht?

  7. GelöschterUser117's Profilbild

    hmmm?


    wie ist es dann mit dem Stichwort "Erklärungsirrtum" bei Sofortkauf als Verkäufer bei ebay?

    also versehentlich statt 1EUR Start eben 1EUR Sofortkauf eintragen und kurz danach kauft jemand das Zeug.

  8. GelöschterUser4's Profilbild

    Das OLG-Urteil zu der Quelle-Geschichte:

    dr-bahr.com/new…tml

  9. DaiSifu's Profilbild

    Tolle Zusammenfassung, vielen Dank.

    Also weiterhin Augen auf beim Onlinekauf und nicht alles furchtbar emotional sehen, wenn doch nicht geliefert wird.
    Man sollte nach wie vor bedenken, dass der Händler auch seinen Gewinn haben muss. Nur wenn es ein großer Händler ist (z.B. Amazon) hat er auch nichts zu verschenken.

  10. markus's Profilbild

    Dazu hätte ich noch eine Frage mit aktuellem Anlass:

    Online-Bestellung bei MediaMarkt:
    Bestellt wird online, es folgt eine Bestellbestätigung, die Ware muss aber im Markt abgeholt und bezahlt werden.

    Media Markt verweigert das Rücktrittsrecht mit der Begründung, dass lt. Fernabsatzgesetz besagt, dass der Vertrag AUSSCHLIEßLICH mit Fernkommunkikationsmitteln zustande gekommen sein muss.

    Ich meine, dass durch die verbindliche Online-Bestellung, bei der ich die Ware nicht körperlich sehen kann, auf jeden Fall das Fernabsatzgesetz greift.

    Denn wenn der ausliefernde Händler auf Abnahme besteht, habe ich rechtlich keine Chance, aus dem online-Vertrag herauszukommen.

  11. GelöschterUser1632's Profilbild

    Super Zusammenfassung danke!
    Ich bin dafür, dass hier weiterhin auch Preisfehler genannt werden. Was dann der einzelne daraus macht bleibt ja letztendlich jedem selbst überlassen...

  12. GelöschterUser1753's Profilbild

    Na toll ! Dann geh ich demnächst in den Supermarkt und die Kassiererin machts wie DELL: " Nö... es wird heut nix mehr verkauft!! Geh weg !"
    ^^

  13. AleX's Profilbild

    Preisfehler zu veröffentlichen ist die eine Sache. Aber dann auf die Auslieferung der Ware zu bestehen ist meiner Meinung nach schlichtweg Dreist. Wer falsch gepreiste Ware kauft muss immer damit rechnen, dass die Bestellung storniert wird. Einen Überblickartikel zu schreiben wie man doch noch an falsch gepreiste Ware kommt ist unverschämt und spricht nich für diesen Blog und sein Klientel.

  14. GelöschterUser4's Profilbild

    es ist doch auch besser so. ich find das ausnutzen von preisfehlern eh eine sauerei.
    schnäppchen ist okay, aber sowas ist scheisse. und der versuch, die lieferung eines preisfehlers einzuklagen ist einfach nur armselig. da vertippt sich irgendsoein armes würstchen um eine kommastelle und verliert vielleicht seinen job, weil so internetspinner unbedingt ihren fernseher für 199euro haben wollen. einfach nur armselig was manche leute da abziehen müssen.

  15. admin's Profilbild
    Autor*in

    @markus: Wenn ich mich recht entsinne steht bei MM irgendwo drin, dass der eigentlich Kaufvertrag bei Übergabe der Ware/Geld stattfindet (also offline). Guck mal genau danach.

  16. GelöschterUser101's Profilbild

    Bin auch dafür, dass Preisfehler gar nicht mehr gepostet werden. Gibt jedes Mal nur wieder denselben Ärger...

  17. GelöschterUser557's Profilbild


    lexi: preisfehler sollten imo nicht mehr hier erscheinen.



    Sehe ich ähnlich. Schließlich ist die Erfolgsaussicht vor dem Hintergrund der sehr informativen und leicht verständlichen Ausführungen als sehr gering einzuschätzen. Man jagt dann keine Schnäppchen mehr, sondern ein Phantom. Das braucht es nicht.
  18. Meerbuscher's Profilbild


    admin: @markus: Wenn ich mich recht entsinne steht bei MM irgendwo drin, dass der eigentlich Kaufvertrag bei Übergabe der Ware/Geld stattfindet (also offline). Guck mal genau danach.



    Wenn dem so wäre, wäre die Onlinebestellung aber auch nur so etwas wie eine "unverbindliche Reservierung", die mich als Käufer nicht zum Kauf verpflichtet - ich hätte also als Käufer mit "der Bestellung" kein Angebot abgegeben.

    Macht MM das wirklich so?
  19. admin's Profilbild
    Autor*in

    Ich werde weiterhin über Preisfehler mit Chance auf Lieferung (Amazon.de (nicht Marketplace) oder andere große Händler mit automatisiertem oder halbautomatisierten Bestellsystemen) schreiben.
    Sachen wie 1€ für nen Iphone bei dubios Händler XY gab es eh noch nie hier.

  20. GelöschterUser361230's Profilbild

    und woher will man wissen, was der Preisfehler ist?
    Und es gibt nicht nur Ärger, einige haben hier wohl wirklich ein 166,- Mobiltelefon zum Preis von 16,- bekommen. Ich leider nicht :-), hatte nur eine Bestätigungsmail vor einer Woche, seit dem nichts mehr von denen gehört.

    Der Text ist schon mal klasse und sehr schön auch die Berichtigung zum Vertrauensschaden zu lesen. In die selbe Kerbe:
    Der vorletzte Satz zum Quelle-Beispiel ergibt für mich so nur Sinn, wenn man es umformuliert in Richtung "der Händler...Angebot des Kunden...angenommen". Sonst widerspricht es den vorherigen Ausführungen, nach denen mit Ausnahme Ebay immer der Kunde anbietet und Händler annimmt.

  21. GelöschterUser419's Profilbild


    Rulp: „Angebote“ in den Onlineshops stellen nur eine „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ dar – netter Denkfehler, da schon in sich ein Widerspruch. Ein Angebot ist demnach kein Angebot, aber die Annahme einesAngebots ist ein Angebot, ha ha!Offenbar haben die Lobbyisten gegen den gesunden Menschenverstand gewonnen.



    Das hat nichts mit Lobby zu tun, sondern war im Privatrecht schon immer so. Hergebrachtes Argument: Der Händler will sich zum einen davor schützen, evtl. wegen zu hoher Nachfrage nicht liefern zu können, zum anderen will er sich aussuchen können, mit wem er kontrahiert.

    Nix neues, echt nicht.
  22. Flans's Profilbild

    So löblich ich den Ansatz finde, ein paar Grundregeln des Kaufrechts zu beleuchten, so gering ist meine Hoffnung, dass dadurch in den Kommentaren die Zahl derjenigen abnimmt, die immer wieder ähnliche Mutmaßungen anstellen und vermeintliche Ansprüche anmelden. Wer sich mit gewissen Rechtsgrundlagen nie beschäftigt hat und dazu neigt, manch juristischen Fachbegriff mit dessen Alltagsbedeutung zu verwechseln, wird anhand dieses Abrisses zwar hoffentlich etwas hinzulernen, letztlich aber doch oftmals unsicher sein, wie die konkrete Rechtslage zu bewerten ist.

    Zudem gilt - angesichts der oftmals komplexen Materie, unklarer Sachverhalte und auszulegender Rechtssätze sowie sich widerstrebender Interessen kaum verwunderlich - die alte Gleichung: 2 Juristen = 3 Meinungen....

  23. Tobi's Profilbild

    Ich bin IM MOMENT am Recht lernen, deswegen meine rein theoretische Frage:

    Du schreibst:
    "Der Onlinehändler hat allerdings unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann noch die Möglichkeit, den geschlossenen Kaufvertrag anzufechten. Das ermöglicht § 119 BGB.
    Hat sich der Händler zum Beispiel verschrieben, vertippt oder der falsche Preis ist durch eine fehlerhafte Software entstanden, kann er den mit Euch geschlossenen Vertrag wegen eines „Erklärungsirrtums“ anfechten."

    Ich hab einen Rechtsfall wo so nicht argumentiert wird, da der §119 (1) erwartet, dass "bei der ABGABE einer Willenserklärung" ein Irrtum vorlag. Es gibt z.B. ein bekannter Fall aus einer gängigen Literatur (Eisenmann/Gnauk - Das falsche Preisetikett Seite 21) -> hier zufällig geschildert: juraforum.de/for…ett

    Die Lösung laut Buch lautet: ...der Verkäufer hat erklärt, das Produkt für 560 (anstatt 650) zu verkaufen. Genau das wollter er auch erklären, da das Preisetikett über diesen Betrag lautete.

    Nach der Falllösung ist eine Anfechtung des Verkäufers nach §119 nicht möglich.

    Was meinen die Juristen? Ist das übertragbar und falls ja auslegungssache bzw. Rechtssprechung?

    Grüße

  24. GelöschterUser4's Profilbild

    so so , deshalb gibt es quelle also nicht mehr =)

  25. GelöschterUser1792's Profilbild

    Wenn hier schonmal das Thema angesprochen wird hätte ich da aus aktuellem Anlass auch noch eine Frage.
    Oftmals wird ja die Möglichkeit der sofortigen Bezahlung angeboten (giropay oder sowas). Wenn jetzt der Händler 3 Wochen braucht um zu stornieren und sich seit mittlerweile 2 Monaten nicht meldet und das Geld zurück überweist. Kann man dann zumindest Ansprüche geltend machen, dass man den Betrag verzinst bekommt bzw. die zusätzlichen Aufwendungen (mittlerweile 3 Briefe etc.) erstattet bekommt?

  26. GelöschterUser4's Profilbild

    Die Lösung auf deine Frage ist relativ eindeutig: Die Falllösung ist Mist In deinem Fall ist zum einen zwischen Erklärungsirrtum und Inhaltsirrtum zu unterscheiden, zum anderen, das das Preisschild eben nur die IaO darstellt...erst in seiner späteren Erklärung, er "wolle zum angegebenen Preis verkaufen" liegt der Anfechtungsgrund: Er möchte zwar genau dies erklären (Erkl-Irt scheidet aus), jedoch irrt er über den Inhalt seiner Erklärung (Inhaltsirrtum).
    Statt Gnauk empfehle ich Brox/Walker, AT, da gibts das schön und in der Breite erklärt.

    @admin: Die Ebayauktion ist mE nicht richtig dargestellt: Der Verkäufer kann auch da durchaus im Rahmen der §§ 119ff. BGB irren. Zum Meinungsstreit siehe Das OLG Köln (Urteil v. 8.12.2006, 19 U 109/06) und das OLG Oldenburg (Urteil v. 27.9.2006, 4 U 25/06)

  27. GelöschterUser4's Profilbild


    Markus: Dazu hätte ich noch eine Frage mit aktuellem Anlass:Online-Bestellung bei MediaMarkt:Bestellt wird online, es folgt eine Bestellbestätigung, die Ware muss aber im Markt abgeholt und bezahlt werden.Media Markt verweigert das Rücktrittsrecht mit der Begründung, dass lt. Fernabsatzgesetz besagt, dass der Vertrag AUSSCHLIEßLICH mit Fernkommunkikationsmitteln zustande gekommen sein muss.Ich meine, dass durch die verbindliche Online-Bestellung, bei der ich die Ware nicht körperlich sehen kann, auf jeden Fall das Fernabsatzgesetz greift.Denn wenn der ausliefernde Händler auf Abnahme besteht, habe ich rechtlich keine Chance, aus dem online-Vertrag herauszukommen.


    Was will der MM denn machen, wenn du die Ware nicht im Markt abnimmst? Konfrontiere ihn mal mit Punkt 7 der online einsehbaren AGB´s.

    Ich persönlich kaufe keine "katze im Sack"....
  28. Tobi's Profilbild

    @TG
    Vielen Dank! Die Erklärung mit Inhaltsirrtum hört sich für mich sehr schlüssig an! ...folgt auf dem gesunden Menschenverstand!

  29. markus's Profilbild

    nun, da spielen mehrere Komponenten mit rein:

    Man könnte
    a. davon ausgehen, dass es völlig egal ist, was MM in seinen Geschäftsbedingungen schreibt, weil es ein Vertrag nach Fernabsatzgesetz ist. Weil ich zum Zeitpunkt der Bestellung keine Möglichkeit habe, die Ware zu prüfen. Und alles was danach kommt, liegt dann in der Kulanz des Händlers, weil er durch förmliche Annahme meiner Bestellung einen gültigen Vertrag abschließt.
    b. man könnte aber auch die Meinung vertreten, dass es kein Vertrag nach Fernabsatzgesetz ist, weil der Vertrag nicht AUSSCHLIEßLICH unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kam. Da gilt dann Punkt 6 bzw. 7 der MM AGB, die AUSDRÜCKLICH einen Widerruf für Verträge vorsieht, wenn ein Vertrag "unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" (das steht nicht "ausschließlich") zustande gekommen ist.

    Also, ne unverbindliche Bestellung zur Ansicht ist es auf jeden Fall nicht!






    admin: @markus: Wenn ich mich recht entsinne steht bei MM irgendwo drin, dass der eigentlich Kaufvertrag bei Übergabe der Ware/Geld stattfindet (also offline). Guck mal genau danach.

  30. GelöschterUser4's Profilbild

    @Tobi, gerne.

    und zum Mediamarkt: Wie ich bereits da geschrieben habe, der Vertrag ist m.E. nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernabsatzmitteln zustande gekommen. Das Abschicken der "Bestellung" entspricht der o.g. Invitatio ad Offerendum, die Annahme deines Angebotes findet erst im Markt statt, gleich danach erfolgt die Übereignung nach § 929 BGB. Dazwischen hat der Kunde bei Bedarf die Möglichkeit, den Gegenstand geschäftsüblich zu prüfen ("Wollen sie nich reinguggen?"). Die AGB stellen auch auf das "Zustandekommen" eines Vertrages durch Fernkommunikationsmittel ab, der Vertrag kommt hier aber gerade *nicht* durch FKom zustande, sondern erst im Laden, lediglich das Angebot wird elektronisch übermittelt (steht auch deutlich in der "Bestellbestätigung": Dies ist keine Annahme, das passiert erst im Laden). Daher: Kein Vertragsschluss online, kein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 356 BGB

  31. markus's Profilbild

    ich zitiere mal aus der Bestellbestätigung:

    "Wird ein Vertrag unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, gelten folgende Bestimmungen:
    Die Bestellung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar."

  32. markus's Profilbild

    sorry, da fehlt was:

    "Wird ein Vertrag unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, gelten folgende Bestimmungen:
    Die Bestellung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Eine Annahme dieses Angebots erfolgt entweder durch ausdrückliche Annahmeerklärung schriftlich oder per eMail, spätestens mit Übergabe oder Versand der Ware.
    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen.

  33. GelöschterUser4's Profilbild


    Shizora: Hi,ich hab mir letztens was in nem onlineshop bestelt für 30€ es kostete eigentlich 300€… kam auch alles an, alles super! ca drei wochen später kam eine email dass die nen fehler gemacht haben und die lager zurück haben wollen. nach 2 monatigem schriflichen hin und her hab ich denen dann geschrieben dass ich schon fast alle artikel verschenk habe (es war ein 10er pack). hat der laden das recht den artikel zurück zu verlangen bzw. schadensersatz zu verlangen?




    hierzu kann ich Dir sagen, dass es SEHR WOHL möglich ist, dass der Anbieter aufgrund eines Preisirrtums das Recht auf Rückgabe oder Schadensersatz hat.
    Es ist also möglich, dass der Verkäufer den Vertrag aufrund eines Preisirrtums anfechten kann und daher von der Vertragserfüllung befreit ist ja sogar die Leistung zurückfordern kann.

    Lies Dir bitte hierzu folgendes BGH Urteil durch:

    BGH
    Urteil vom 26.01.2005
    VIII ZR 79/04
    Irrtumsanfechtung bei falscher Preisangabe im Internet infolge fehlerhaften Datentransfers:

    Zitat:
    "Die Klägerin begehrt die Herausgabe und Rückübereignung ...Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, den aus der Verweigerung der Herausgabe entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen."

    jurpc.de/rec…htm
  34. GelöschterUser4's Profilbild

    wobei ich gerade gelesen habe, dass es 3 Wochen gedauert hat, bis der Verkäufer auf den Irrtum hingewiesen hat, hier kann dann natürlich nicht mehr von "unverzüglich" im juristischen Sinne gesprochen werden (siehe Einleitungstext des admins). Aus diesem Grund hast Du gute Karten bei einem Verfahren, wie ich es beurteilen würde.

  35. beyog's Profilbild

    "Theoretisch entscheidet dann die Kassiererin, ob sie Euer Angebot annimmt und Euch die Ware verkaufen will oder nicht."

    Diesen Satz find ich gut :-)
    Soll mal die Verkäuferin bei Lidl dieses versuchen, flattert die Kündigung.

  36. GelöschterUser361230's Profilbild

    @Tobi
    @TG

    Interessanter Fall in (Eisenmann/Gnauk – Das falsche Preisetikett Seite 21). Ich versuche das ganze zu verstehen, und das auch im Einklang mit der Entscheidung jurpc.de/rec…htm. Und es geht hin und her zwischen Erklärungirrtum, Inhaltsirrtum und sogar Kalkulationsirrtum.

    Ich verstehe zwar auch, daß hier kein Erklärungsirrtum vorliegt, aber daß hier Inhaltsirrtum vorliegen soll, ist mir nicht so einleuchtend. Warum irrt sich der Verkäufer über den Inhalt seiner Erklärung? Was genau ist der "wahre Inhalt"? Er sagt, vielleicht konkludent, "ich verkaufe Ihnen zum Preis von €560,-". Inhaltsirrtum liegt ja vor im folgenden Fall: "Verkäufer irrt sich jedoch über die Bedeutung des Erklärten. Er misst der Erklärung subjektiv einen anderen Sinn zu, als sie objektiv aufweist." Seine Erklärung an sich ist aber unmissverständlich, auch nicht für ihn.
    Also das ganze sieht doch in der Tat mehr nach "Kalkulationsirrtum - unbeachtlicher Motivirrtum" aus, wo sich der Anbieter bei der Preisgestaltung irrt.
    Und das sollen die Fälle dazu sein:
    Der Verkäufer sieht beim Verkauf eines Bildes versehentlich in eine alte Preisliste (LG Bremen 24.5.91 NJW 92, 915)
    Der Anbieter verwechselt die Preise der Stecker und Kupplungen (BGH 15.12.87 NJW-RR 88, 566)
    Und das ganze hab ich nachgelesen bei bgb.jura.uni-hamburg.de/ein…htm

  37. GelöschterUser4's Profilbild

    Rulp: „Angebote“ in den Onlineshops stellen nur eine „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ dar – netter Denkfehler, da schon in sich ein Widerspruch. Ein Angebot ist demnach kein Angebot, aber die Annahme einesAngebots ist ein Angebot, ha ha!Offenbar haben die Lobbyisten gegen den gesunden Menschenverstand gewonnen.

    Genau das denke ich auch. Der Händler will etwas verkaufen, er bewirbt es und gibt damit ein Angebot ab, das der Kunde annehmen kann oder nicht. So sollte es eigentlich dem gesunden Menschenverstand nach sein. Aber wie schon mein Großvater immer sagte: "Recht und Gerecht sind zwei verschiedene Sachen"...
  38. GelöschterUser4's Profilbild

    Markus, bitte versteh doch: Auch hier wird davon gesprochen, das der Vertrag unter der Verwendung von FKom-Mitteln geschlossen wird. Der Vertragsschluss ist ein Ereignis, zeitlich eine logische Sekunde. Dieser Vertragsschluss findet "spätestens mit übergabe der Ware" statt, weil sie dir vorher nichts schicken. In dem moment bist du im laden, da ist kein FKomM mehr zwischen dir und der Tussi an der Info. Der Vertrag wird also grade nicht mit FKomM geschlossen. Die Belehrung sagt, wenn er doch mal so geschlossen wird, also wenn du nach Hause liefern lässt, dann steht dir ein Widerrufsrecht zu.

    @PaulPanther...ach je, ich schreib morgen was dazu. Ein Kalkulationsirrtum ists nicht... studierste was in der richtung?


    Markus: sorry, da fehlt was:“Wird ein Vertrag unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, gelten folgende Bestimmungen:
    Die Bestellung durch den Kunden stellt ein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Eine Annahme dieses Angebots erfolgt entweder durch ausdrückliche Annahmeerklärung schriftlich oder per eMail, spätestens mit Übergabe oder Versand der Ware.
    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen.

  39. Mike's Profilbild

    Danke Admin !!!!

    Das war das, was ich immer lesen wollte !

  40. GelöschterUser4's Profilbild

    genau solche fälle haben wir auch bei recht durchgenommen
    witzig, das ganze hier nochmal zu lesen!

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