Artikel mit dem Tag: Widerruf

In dem Ebay Artikel über Privat- und gewerblichen Verkauf hatte ich ja schon drauf hingewiesen. Ab morgen wird auch bei gewerblichen Ebay-Händlern die Widerrufsfrist nur noch 14 Tage betragen (es sei denn sie bieten freiwillig mehr an).

Ursprünglicher Artikel vom 30.01.2010:

Da es sich wieder um ein rechtliches Thema handelt und ich euch da auch keinen Mist erzählen will, ist der Text von Christian Solmecke – Anwalt für Internetrecht – gegengelesen worden.

Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften

Wir alle wissen – bzw. denken zu wissen -, dass man sich von Online-Verträgen, also Verträgen, die über das Internet abgeschlossen worden sind, relativ einfach lösen kann.
Unklar sind aber häufig Fragen wie und wie lange man von dieser Möglichkeit überhaupt Gebrauch machen kann. Folgender Artikel soll etwas Licht ins Dunkel um das sogenannte Widerrufsrecht bringen und aufzeigen welche Rechte Dir als User wirklich zustehen.
Was ist der Unterschied zwischen Rücktritts- Umtausch- und Widerrufsrecht?
Allem voran erst einmal eine gute Nachricht: Unter bestimmten Umständen kann man sich von jedem Vertrag lösen – und zwar ohne dafür extra im Ausland unterzutauchen. Das deutsche Recht sieht dafür allerdings verschiedene (für Nichtjuristen kaum zu durchblickende) Möglichkeiten vor und knüpft diese natürlich auch an unterschiedliche Bedingungen:

Umtausch

Das Umtauschrecht ist sozusagen Kulanz des Verkäufers. D.h. der Verkäufer ist so nett und räumt Euch per Vertrag das Recht ein, Ware innerhalb einer bestimmten Frist einfach so –also ohne Grund- umzutauschen. Ihr müsst Euch nicht rechtfertigen, weshalb Ihr die Ware nicht behalten wollt. Wer denkt, man könne alles „umtauschen“ irrt also. Der Umtausch muss nämlich vertraglich vereinbart werden. Meist steht dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers. Auch die Art des Umtauschs kann individuell geregelt werden. In manchen Geschäften könnte Ihr also Klamotten im Wert einer Luxuslimousine shoppen, um diese dann nach Sichtung des Kontoauszugs wieder kleinmütig zurück zu bringen und die hart verdienten Mäuse sinnvoller auszugeben. Dumm nur, wenn in den AGB steht, dass ein Umtausch nur gegen Warengutscheine abläuft. Dann bleibt Ihr nämlich auf einem Gutschein im Wert eben besagter Luxuslimousine sitzen.
Deswegen ein wertvoller Tipp: Informiert Euch erstmal in Ruhe vor dem Kauf(rausch) über etwaige Umtauschmöglichkeiten, denn Umtauschrecht gibt es eigentlich nur recht selten.

Gewährleistungsrechte

Nicht zu verwechseln mit dem Umtausch sind „Gewährleistungsrechte“. Die sogenannten gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen nämlich jedem Käufer zu und können gegenüber uns Verbrauchern so gut wie gar nicht eingeschränkt werden. Ist die Ware also mangelhaft kann es ebenfalls zur Rückgabe kommen. Voraussetzung ist aber, dass die Ware tatsächlich mangelhaft ist – Nichtgefallen genügt nicht. Außerdem muss man dem Verkäufer erst die Möglichkeit der „Nacherfüllung“, d.h. Reparatur oder Austausch geben. Erst, wenn die Nacherfüllung scheitert könnt Ihr den Kaufpreis mindern, eventuell sogar vom Kaufvertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz verlangen.
Das Thema habe ich ja aber schon recht ausführlich im Artikel über Garantie und Gewährleistung abgehandelt.

Widerruf

Um die Verwirrung perfekt zu machen, gibt`s jetzt auch noch das Widerrufsrecht, das mit dem Vorgenannten nichts zu tun hat, aber im Endeffekt wohl für uns das wichtigste ist.
Das Widerrufsrecht gilt –im Gegensatz zu den Gewährleistungsrechten- nur für Fernabsatzgeschäfte. Schönes Wort, aber was sind eigentlich Fernabsatzgeschäfte? Fernabsatzgeschäfte kommen zwischen uns Verbrauchern und den Unternehmern unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln (also auch Briefe, Faxe, Emails, Telefonate, Internet etc. genannt) zu Stande. Wer Lust auf Gesetze hat, kann ja einmal mal in § 312 b BGB gucken.
Das Sahnehäubchen des Widerrufsrechts? Man braucht ebenfalls keinen Grund, um den Vertrag zu widerrufen. Gut hat`s also der, der Geschmacksverirrungen im Internet und nicht im Laden gekauft hat. Dank Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften ist wenigstens das hart erarbeitet Geld nicht weg.

Wie kann man denn nun widerrufen?

Auch wenn das Wort „Widerruf“ auf „rufen“ hindeutet, genügt ein empörter Aufschrei gegenüber dem Verkäufer nach Erhalt der Ware via Telefon natürlich nicht. Die Widerrufserklärung muss vielmehr in Textform  (also via Fax, Brief oder Email –eine eigenhändige Unterschrift ist also nicht notwendig) oder durch Rücksendung der Sache an den Unternehmer erfolgen. Rechtfertigen müsst Ihr Euch erfreulicherweise nicht – was einem also auch Peinlichkeiten ersparen kann -, allerdings solltet Ihr schon darauf achten, dass der Verkäufer auch annähernd begreifen kann, dass und vor allem von welchem Vertrag Ihr Euch lösen wollt.
Wie lange kann ich widerrufen?
Habe ich seit dem Kaufvertrag 20 Kilo zugenommen und würde nach Erhalt der im Internet bestellten Hose gerne erstmal meine Diät abwarten, um dann zu gucken, ob die Hose auch knackig aussieht, sieht´s schlecht aus.
Selbstverständlich kann der Widerruf  nämlich nur innerhalb einer bestimmten Frist erklärt werden. Zur Wahrung der Frist reicht es übrigens, dass Ihr die Erklärung am letzten Fristtag (nachweislich!) absendet; es kommt also nicht darauf an, wann sie beim Empfänger tatsächlich eingeht.
Wie lang ist die Frist denn nun? Gerne würde ich jetzt schreiben: „Ganz einfach, einen Monat“, aber leider wäre das nun wieder viel zu einfach.
Deswegen Schritt für Schritt:
Damit Ihr die Länge der Frist richtig bestimmen könnt, müsst Ihr zunächst ermitteln, wann überhaupt Fristanfang ist: Die Frist beginnt nämlich nicht, wenn Ihr die Ware bekommt, sondern erst wenn und soweit ihr nach Erhalt der Ware korrekt (!!!) über Euer Widerrufsrecht belehrt worden seid. Ok, warum zur Prüfung der Widerrufsfrist mehr oder weniger ein Jurastudium notwendig ist –schließlich streiten sich seit Jahr und Tag Juristen über die Frage der korrekten Widerrufsbelehrung- erschließt sich nicht, aber wir versuchen es mal weiter:
Eine ordnungsgemäße Belehrung habt Ihr bekommen, wenn die Widerrufsbelehrung folgende Angaben vollständig enthält und per Email, Fax oder Post zugegangen ist.

  1. Es muss belehrt werden über das Recht zum Widerruf, der nicht auf Gründen basieren muss und an keine Voraussetzungen gebunden ist.
  2. Den Fristbeginn und die Angabe über die zweiwöchige bzw. 1 Monats-Frist, je nach dem ob die Belehrung vor oder nach Vertragsschluss erfolgte (dazu unten).
  3. Die Angabe, dass die Widerrufserklärung in Textform erfolgen muss.
  4. Es muss aus der Belehrung hervorgehen, dass die Frist durch rechtzeitige Absendung gewahrt ist.
  5. Name und Anschrift des Widerrufsempfängers müssen angegeben sein.
  6. Die Belehrung muss sich auf den konkreten Vertrag beziehen, eine Belehrung für zukünftige Verträge oder eine Belehrung ausschließlich über die AGB ist unwirksam.

Eine Belehrung ausschließlich über den Link auf die AGB oder ein Pop-up-Fenster ist übrigens nicht ausreichend.
Fehlen also Angaben oder wurde inhaltlich falsch beraten, werdet Ihr behandelt als wenn keine Belehrung erfolgt ist.

Wann sind denn nun welche Fristen einschlägig?

Vorab die Lieblingsantwort aller Juristen: „Das kommt darauf an“.
Um es nicht zu einfach zu machen, kann die Dauer der Frist unterschiedlich sein. Manchmal beträgt sie 2 Wochen, manchmal 1 Monat. Wurde gar nicht belehrt, wird eine Frist überhaupt nicht ausgelöst, so dass Ihr ohne zeitliche Grenze widerrufen könnt. Wer auf Nummer sicher gehen will, ist mit 14 Tagen aber immer bedient.
Nehmen wir mal an, dass Ihr korrekt belehrt worden seid und die Belehrungserklärung per Email, Fax oder Post VOR dem endgültigen, verbindlichen Vertragsschluss erhalten habt. Dann beträgt die Frist ZWEI Wochen ab Zugang dieser Widerrufsbelehrung (bei Waren aber nicht vor Erhalt der Ware).
Habt Ihr die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung per Fax, Email oder Post erst NACH dem endgültigen Vertragsschluss bekommen, beträgt die Frist 1 Monat ab Zeitpunkt des Zugangs der Belehrung.
Um euch jetzt noch weiter zu verwirren, gibt es aber auch eine Frist über 6 Monate. Die gilt, wenn bestimmte Belehrungen, die über die oben genannten Punkte hinausgehen und in einem besonderen Gesetz vorgeschrieben sind, nicht vorliegen. Diese hier zu erläutern ginge zu weit. Vielleicht machen wir dazu noch einen gesonderten Beitrag. Bei Interesse guckt doch einfach mal in § 1 BGB-InfoV.
Wichtig ist vielleicht in dem Zusammenhang „Widerruf“ noch, dass die Fristen vertraglich zwar verlängert, nicht aber verkürzt werden dürfen.

Was muss ich bei erfolgtem Widerruf noch tun?

Bitte nicht vergessen, die Ware zurückzusenden. Gefahr und Kosten der Rücksendung trägt grundsätzlich erfreulicherweise der Unternehmer. Von diesem Grundsatz kann allerdings eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Sache einen Preis von nicht mehr als 40 € hat oder wenn bei einem höheren Preis der Verbraucher im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht gezahlt hat. Diese Besonderheit muss aber vertraglich vereinbart werden und Euch bei Vertragsabschluss bekannt sein. Ob auch die Hinversandkosten getragen werden müssen, ist leider rechtlich auch nicht eindeutig, wobei die Tendenz in Richtung “Ja” geht. Wer auf Nummer sicher gehen will, bestellt bei einem Händler, der versandkostenfrei liefert (Ist inzwischen gerichtlich geklärt und der Versandhändler hat immer die Hinversandkosten zu tragen (bei vollständiger Rücksendung)).
Habt Ihr die Hose ausgeleiert, weil Ihr Euch trotz der 20 Kilo Übergewicht reingequetscht habt, kann es sein, dass Ihr dem Verkäufer Wertersatz in Höhe der Verschlechterung zahlen müsst. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Verkäufer Euch auf zwei Dinge bei Vertragsschluss per Email, Fax oder Post hingewiesen hat:
Erstens auf die Möglichkeit des Wertersatzes überhaupt und zweitens darauf, wie man diesen umgehen kann. Dabei reicht ein Hinweis, dass man die Ware nicht wie sein Eigentum behandeln sollte und alles zu unterlassen hat, was den Wert beeinträchtigen könnte.


Der europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass die Hinsendekosten im Falle eines Widerrufs vom Händler übernommen werden müssen. Allerdings ist die Begründung des Richters diskussionswürdig. Es geht nämlich dadrum, dass das Risiko fair zwischen Händler und Kunden aufgeteilt wird. Im restlichen Europa gibt es nämlich nicht die 40 Euro Klausel, die besagt, dass bei Bestellungen über 40€ der Händler die Rückversandkosten zu tragen hat. Unter Umständen wird das Urteil also auch nochmal zu Änderungen des deutschen Gesetzes führen.
Erstmal kann man jetzt aber auf jeden Fall folgendes festhalten:

  • Hinsendkosten: Sind bei vollständiger Rücksendung (nicht bei Teilrücksendungen) immer vom Händler zu tragen
  • Rücksendekosten: Ab 40€ Warenwert vom Händler zu tragen

Gute Nachrichten für den Kunden (zumindest kurzfristig bis dies von den Händlern mit einkalkuliert wird).

Ursprünglicher Artikel vom 02.04.2010:
Wer trägt eigentlich die Hinsendekosten, wenn ich einen Fernabsatzvertrag widerrufe?

Ich hatte ja bereits vor einiger Zeit darüber geschrieben, dass man Verträge, die beispielsweise im Internet abgeschlossen wurden, innerhalb einer bestimmten Frist ohne Begründung widerrufen kann. Die Rücksendekosten hat dabei grundsätzlich der Verkäufer zu tragen, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart. Zulässig ist die Abwälzung der Rücksendekosten, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40€ nicht übersteigt oder wenn Ihr bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht habt.

Damit wäre das dann ja geklärt. Aber was ist denn eigentlich mit den Hinsendekosten, die entstehen, wenn mir ein Verkäufer etwas zuschickt? Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW auf Unterlassung gegen den Heine Versand, der Kunden pauschal € 4,95 pro Bestellung in Rechnung stellte. Nun beginnt das juristische Kuddelmuddel: Das Landgericht Karlsruhe hatte der Verbraucherzentrale Recht gegeben und festgestellt, dass die Belastung mit diesen Kosten gegen Verbraucherregeln verstoßen. Die nächste Instanz (das Oberlandesgericht) stimmte dem Landgericht zu und wies die Berufung ab. Der Heine-Versand probierte es schließlich beim Bundesgerichtshof, der sich daran aber nicht die Finger verbrennen wollte und die Frage jetzt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte. Dieser hat nun zu entscheiden, ob die Hinsendekosten nicht mit der Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) kollidiert, da diese vorsieht, dass der Verbraucher nicht mit Hinsendekosten belastet werden darf.

Lange Rede kurzer Sinn: Derweil zerbricht sich der EuGH darüber den Kopf. Eine bindende Entscheidung gibt es deswegen noch nicht, aber die Chancen für den Verbraucher stehen gut. Sobald es dazu Neuigkeiten gibt, wird der Artikel über Widerruf bei Onlinebestellungen geupdated und wieder hochgeholt. Wer in der Zwischenzeit auf Nummer sicher gehen will, informiert sich entweder vorher bei dem Wunschhändler oder greift zu einem Händler, der versandkostenfrei liefert.

Wie die Zeit heute berichtet, steht es wohl momentan zur Debatte, dass Quelle ihre Kundendaten weiterverkaufen möchte. Das sind Daten von 8 Millionen (lasst euch das mal auf der Zunge zergehen – fast jeder 10. Bürger) Kunden.

Im Prinzip ist das für die viele von uns vermutlich nicht tragisch (verkauft wird Name, Anschrift und Geburtsjahr, sowie ein weiteres Merkmal (z.B. bevorzugte Warengruppe)), da wir eh schon in zig Verteilern sind. Aber es gibt hier auch viele, die immer noch sehr sorgfältig mit ihren Kundendaten umgehen, hat die vzbv einen Musterbrief zum Widerruf online gestellt (Alternativdownload vom mydealz Server).

Musterwiderruf

Wer es nicht möchte, sollte sich mit dem Brief beeilen (ggf. Einwurfeinschreiben nutzen).

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