30.09. - Versicherung kündigen? 

30. September - Kündigungstermin für Versicherungen?

Verbraucherverbände und Medien machen derzeit verstärkt auf den 30. September als Kündigungstermin für Versicherungen wie Hausrat, Rechtsschutz und Haftpflicht aufmerksam. Wer zum Beginn des kommenden Jahres seine Versicherung wechseln will, der müsse bis zum 30.09. bei seinem alten Versicherer gekündigt haben.

Dieser pauschalen Aufforderung sollte man aber nicht blind vertrauen. Vielmehr gilt es, den Versicherungsvertrag genauestens zu prüfen. Für die Frage, wann ein Vertrag gekündigt werden kann, sind sowohl die vereinbarte Kündigungsfrist als auch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses wichtig.

Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, bei Kfz-Versicherung 1 Monat

Die Kündigungsfristen sind vorwiegend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens geregelt. Viele Versicherer haben die Musterregelung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) übernommen. Nach dieser Regelung muss ein Versicherungsvertrag drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. Eine Ausnahme bildet die Kfz-Versicherung. Hier beträgt die Frist ein Monat.

Das Versicherungsjahr richtet sich nach dem Vertragsbeginn. Wird ein Vertrag am 1. Juli geschlossen, so endet das Versicherungsjahr mit Ablauf des 30. Juni des Folgejahres. Will man den Vertrag fristgerecht kündigen, so muss die Kündigung in unserem Beispiel bis zum 30. März erfolgt sein.

Was ist also dran am 30. September als allgemein gültigem Kündigungstermin? Das Stichwort heißt Hauptfälligkeit. Mit Hauptfälligkeit bezeichnen die Versicherungsunternehmen den Termin, an dem die Versicherungsprämie zu zahlen ist. Regelmäßig ist das der Termin, an dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist bzw. ab dem die Versicherung gelten soll. In unserem vorherigen Beispiel wäre das der 1. Juli des Jahres.

Einige Versicherer bieten ihren Kunden jedoch an, den Hauptfälligkeitstermin abweichend vom Termin des Vertragsschlusses zu bestimmen. "Unsere Kunden können problemlos einen vom Vertragsschluss abweichenden Hauptfälligkeitstermin wählen", sagt z.B. Sabine Friedrich von der AXA Versicherung.

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