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eingestellt am 16. Aug 2017
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59 Kommentare

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  1. GelöschterUser52935's Profilbild
    Wenn sich die Mahnung auf die Nachzahlung bezieht, kannst du diese ignorieren. Es existiert nach deiner Schilderung keine Vertragsgrundlage für diese Forderung.

    Normalerweise würde man prüfen, ob die Anfechtung überhaupt wirksam ist, insbesondere wenn der Händler weiterhin am Geschäft zu geänderten Konditionen interessiert ist. Das war aber nicht deine Frage.

    Die Versandkosten kann er im Normalfall nicht von dir verlangen. Problem hierbei, die deutschen Paragraphen sind diesbezüglich nicht so eindeutig wie z.B. beim Widerruf. Grundsätzlich bist du als Käufer bei einer Anfechtung so zu stellen, als ob es den Vertrag nie gegeben hätte. Ferner bist du streng genommen nur zur Herausgabe der Sache am Leistungsort verpflichtet. Ergo hat der Verkäufer die Sache bei dir abzuholen oder zumindest die Versandkosten zu tragen.

    Für eine rechtliche Beurteilung muss man sich jedoch die Details anschauen.
  2. GelöschterUser170320's Profilbild
    Wie hast du bezahlt?

    Die Ratschläge, auf die Mahnung bzw. auf eine Aufforderung nicht zu reagieren, sind einfach schlecht. Entwickelt sich ein Rechtsstreit aus der Sache, stehst du garantiert irgendwann vor der Frage, warum du auf dieses und jenes Schreiben nicht reagiert hast?

    Aus den hiesigen Antworten heraus würde ich schreiben: "Guten Tag. Ihre Mahnung weise ich zurück. Den Artikel stelle ich ab dem (z. B.) 18.8.2017 zur Abholung bereit. Bitte teilen Sie mir schriftlich mit, von welchem Paketdienst und wann das Paket von diesem abgeholt wird. Die Abholung muss unter der nachfolgenden Anschrift erfolgen: ... Die Kosten der Rücksendung übernehme ich aufgrund eines nicht von mir verschuldeten Fehlers nicht. Mit Abholung des Artikels erwarte ich die Rückerstattung meiner Zahlung inkl. der Hinsendekosten innerhalb von 14 Tagen auf mein PayPal-Konto / meine Bankverbindung."

    Keine weiteren Rechtfertigungen oder Erklärungen. Außer du hast Lust auf eine Brieffreundschaft.
    (bearbeitet)
  3. Sabi54's Profilbild
    "Von mir aus sende ich ihm die Ware zurück"

    kurz und knapp... solange er die Versandkosten nicht zahlt wird nichts zurück geschickt!!
  4. quellcode's Profilbild
    Der gesunde Menschenverstand sagt: Der Händler hat den Preisfehler zu verantworten und muss die Rücksendekosten zahlen. Der Passus aus den AGB bezieht sich aufs Widerrufsrecht und hat mit dem Fall nichts zu tun. Sollte er sich weiterhin quer stellen: Hast du per Paypal bezahlt? Dann könntest du die Geschichte abkürzen, indem du dir die Rücksendekosten von Paypal erstatten lässt.
  5. Moko's Profilbild
    GelöschterUser18746616.08.2017 07:51

    Mahungen nie (!!!) ignorieren. Die Dinger können noch so hanebüchen sein, w …Mahungen nie (!!!) ignorieren. Die Dinger können noch so hanebüchen sein, wenn man nicht widerspricht steht irgendwann der Gerichtsvollzieher vor der Tür und nimmt dir völlig rechtskonform dein Zeug weg.


    Bei einer normalen Mahnung kann das sicherlich nicht passieren. Nur beim Mahnbescheid des gerichtlichen Mahnverfahrens muss Einspruch eingelegt werden. Ein solcher liegt hier aber offensichtlich nicht vor.
  6. milord's Profilbild
    Hatte ich auch schon mal. Zumal eine UVP ja auch nicht wirklich Aussagekräftig ist.

    Bei mir hat der Händler auch eine Mahnung geschickt. Es war folgendermaßen.
    Hab ein Fitnessgerät für knapp 250€ gekauft, dazu kamen noch 50€ Versandkosten, da es halt ein großes Gerät war.
    Die UVP von dem Gerät lag bei 1499€, wobei die Preise bei Idealo alle bei ca. 500€ lagen.
    Naja, ich hab mir nicht viel dabei gedacht und hab nur gedacht, dass es mit knapp 300€ einfach ein Angebot ist.
    Das Gerät wurde geliefert, von mir aber noch nicht ausgepackt. Der Händler meldete sich dann, dass der Preis wäre, bla bla.
    Er wollte dann das ich noch 400€ nachzahle, da ich das nicht eingesehen habe (Idealo Preis 500€ inkl. Lieferung)
    Hab ich gesagt, dass ich das Gerät zurücksende und er die Rücksendekosten zu tragen hat.
    Das wollte er nicht akzeptieren und schickte mir ebenfalls eine Mahnung.
    Nach Rücksprache mit einem befreundeten Anwalt, sagte er, dass ich auf der sicheren Seite bin.

    Ich hab das dem Händler dann auch alles so geschildert, darauf ist er irgendwie nicht eingegangen und schickte mir eine Woche später die zweite Mahnung.

    Das wurde mir zu doof und lies von meinem Anwalt einen Brief aufsetzen. Daraufhin kam nur eine freche Mail vom Verkäufer und das ich ihn ja ruinieren würde etc.
    Am ende hab ich das Gerät behalten und musste nichts nachzahlen. Bei 5€ Rücksendekosten hätte ich vielleicht nicht drauf bestanden, aber bei 50€ für eine Spedition war mir das doch zu viel.
    Achja, die Versandkosten zu mir wollte er auch zurück haben Wenn ich darauf eingegangen wäre, hätte ich 100€ Minus gemacht..
    Bei dir sind die Versandkosten vielleicht nicht zu hoch, aber trotzdem würdest du ja einen finanziellen Schaden erleiden.
  7. paulchen3000's Profilbild
    Drizzt16. Aug 2017

    schicks doch per nachnahme zurück. wenn er die ware will, muss er zahlen. …schicks doch per nachnahme zurück. wenn er die ware will, muss er zahlen. und ob er dann wegen eines streitwerts von ca. 10 euro noch ein fass aufmacht....



    Unnötig Mehrkosten (Nachnahmegebühren) zu generieren ist ja wohl von allen Ideen die schlechteste.
  8. Grompa's Profilbild
    Autor*in
    deleted (bearbeitet)
  9. paulchen3000's Profilbild
    Also, dass du die Rücksendung bezahlen sollst finde ich, unabhängig von juristischen Auslegungen, ganz schön frech.

    Wenn du den Artikel haben möchtest, würde ich einfach versuchen, mich mit ihm auf den aktuell günstigsten Vergleichspreis zu einigen. Das spart das hin- und hergeschicke und alle können zufrieden sein.
  10. Mr_Hunter's Profilbild
    Berichte dann mal wie es ausging
  11. buuii's Profilbild
    Grompa16.08.2017 12:20

    Hey das scheint mir ja optimal. Geht das denn immer und ist es sicher dass …Hey das scheint mir ja optimal. Geht das denn immer und ist es sicher dass ich nicht doch auf den Kosten sitzen bleibe?das scheint dann ja eher für den Fall eines Wiederrufes gedacht zu sein. Entstehen mir keine Nachteile dadurch?Eigentlich würde man ja denken dass der Händler auf mich zukommen sollte und nicht umgekehrt


    Würde ich nicht machen, das kann man glaube ich nur 5 mal oder so machen.. (oder bis 25€? hab das nur mal im Newsletter überflogen...)
    Warum sollte Paypal jetzt für den Fehler des Verkäufers zahlen?!
    Vielleicht ist das ganze ja auch ne Masche und er wird so sein Zeug los weil die Leute sich denken: Oh ne Mahnung, da bezahl ich mal schneller ehe die Mahnkosten noch hoch werden...
    Ich würde ihm einfach sagen das er die Ware gerne bei dir abholen kann oder die die Fahrtkosten(30 Cent/km) und den Arbeitsaufwand (mind. 30 Minuten Schlangestehen!!!! da sind schon mind. 10€ fällig würde ich mal sagen... ) fürs zur Post gehen zahlen kann
  12. blubdidup's Profilbild
    Grompa16.08.2017 16:01

    Geht sowieso nur um die Versandkosten. Zurückhaben kann er das Teil von …Geht sowieso nur um die Versandkosten. Zurückhaben kann er das Teil von mir aus.Ich widerspreche jetzt einfach mal der Mahnung und schreibe dass er mir die Versandkosten überweisen soll und dann schicke ich ihm die Ware zurück.Mir ist das ganze dann den Stress auch nicht wert, aber draufzahlen will ich aus Prinzip nicht, dabei geht es nicht um die 7€ die so ein Paket kostet sondern um meine Integrität.



    Da der "Händler" scheinbar etwas seltsam drauf ist, würde ich wohl Versand + Kaufpreis vor Versand verlangen... Sonst mindert er nachher die Rückzahlung und auf einmal läufst du dem Knilch hinterher.
  13. GelöschterUser52935's Profilbild
    GelöschterUser17032016.08.2017 09:37

    Wie hast du bezahlt?Die Ratschläge, auf die Mahnung bzw. auf eine …Wie hast du bezahlt?Die Ratschläge, auf die Mahnung bzw. auf eine Aufforderung nicht zu reagieren, sind einfach schlecht. Entwickelt sich ein Rechtsstreit aus der Sache, stehst du garantiert irgendwann vor der Frage, warum du auf dieses und jenes Schreiben nicht reagiert hast?



    Totaler Unfug, in keiner meiner oder mir bekannten Prozesse wurde das negativ ausgelegt. Der Käufer hat bei dieser Mahnung von Rechts wegen überhaupt keine Verpflichtung, insbesondere da es überhaupt keine rechtliche Grundlage für diese Mahnung gibt. Im Gegenteil, ich würde da direkt einen Deckel drauf machen und bei einer weiteren Mahnungen Strafanzeige wegen Nötigung stellen.

    Natürlich kann der Schriftverkehr und der Umgang miteinander von einem Richter gewürdigt werden, rechtlich dürfen dem Käufer in diesem Falle aber keine Nachteile entstehen.
  14. tehq's Profilbild
    GelöschterUser5293516.08.2017 11:03

    Totaler Unfug, in keiner meiner oder mir bekannten Prozesse wurde das …Totaler Unfug, in keiner meiner oder mir bekannten Prozesse wurde das negativ ausgelegt. Der Käufer hat bei dieser Mahnung von Rechts wegen überhaupt keine Verpflichtung, insbesondere da es überhaupt keine rechtliche Grundlage für diese Mahnung gibt. Im Gegenteil, ich würde da direkt einen Deckel drauf machen und bei einer weiteren Mahnungen Strafanzeige wegen Nötigung stellen. Natürlich kann der Schriftverkehr und der Umgang miteinander von einem Richter gewürdigt werden, rechtlich dürfen dem Käufer in diesem Falle aber keine Nachteile entstehen.

    Du hast völlig Recht. Aus meinem Anstandsgefühl heraus teile ich dem Verkäufer einmal in aller Deutlichkeit mit, dass und weshalb sein Anspruch nicht besteht. Wenn er daraufhin kommentarlos einfach mit Mahnungen kommt, werden die ignoriert.
  15. Turaluraluralu's Profilbild
    Wie Antics und weitere schon schrieben. Aus dem Fehler des Händlers erwächst dir als einzige Verpflichtung, daß du die Ware zur Abholung - entweder durch ihn selbst oder durch die Beautragung eines Dienstleisters - bereithältst. Kein Kunde kann von irgendeinem falschliefernden Händler verpflichtet werden, daß der Kunde dafür irgendwas verpackt, transportiert, versendet, vorstreckt oder bezahlt. Wenn dem Händler dieser Aufwand zu hoch ist, dann war sein Fehler offenkundig doch nicht so erheblich.
    Das teile man dem Händler mit und fordere ihn auf, sich zwischen Verbleib und Abholung zu entscheidenn und auch, daß man auf weitere Nötigungen oder Vorschläge nicht mehr reagieren werde (letzteres gilt natürlich nicht, falls er einen gerichtlichen Mahnbescheid - nicht nur Mahnungen von ihm oder seinem Inkassopartner - erwirken sollte, aber daß muss man ihm ja nicht auftischen).

    Angesichts von Kaufvertrag und Bezahlung bräuchte man die Ware auch nicht unbedingt für die Verjährungsfrist (31.12.2021) aufbewahren, falls er später nochmal am Rad drehen wollen sollte.

    Falls man aus reiner Freundlichkeit ihm die Ware gern zusenden würde, dann hat er selbstredend Porto und Versandaufwand im voraus zu überweisen. Bei jemandem wie im konkreten Fall sollte man ebenso auf vorheriger Kaufpreiserstattung bestehen. Es sei denn, man hat per Lastschrift oder Kreditkarte bezahlt und das auch noch fristgemäß selbst zurückbuchen, falls er das nicht umgehend macht.
  16. mazepan's Profilbild
    Ich würde als erstes mal prüfen, ob die Anfechtung überhaupt wirksam ist.

    Wenn dem so ist:

    Sehr geehrter Herr XXX,
    Wie Ihnen als professioneller Verkäufer bekannt ist, sieht das Gesetz vor, das in diesem Fall die Versandkosten von Ihnen zu tragen sind. Sie können die Ware nach einer vorherigen Terminabsprache gerne bei mir Abholen lassen. Die Adresse ist Ihnen bekannt.
    Da ich mich durch Ihr Vorgehen unter Druck gesetzt fühle, werde ich weitere Kontaktaufnahmen -außer der Terminvereinbarungen- nur noch über einen Anwalt beantworten.
    Weitere Schritte behalte ich mich ausdrücklich vor.


    Erfahrungsgemäß zieht der der Verkäufer "den Schwanz ein".
  17. Grompa's Profilbild
    Autor*in
    deleted (bearbeitet)
  18. jore's Profilbild
    Und wieso hast du den Deal nicht rein gestellt? Wäre sicher Hot geworden. (bearbeitet)
  19. Grompa's Profilbild
    Autor*in
    deleted (bearbeitet)
  20. GelöschterUser187466's Profilbild
    Mahungen nie (!!!) ignorieren. Die Dinger können noch so hanebüchen sein, wenn man nicht widerspricht steht irgendwann der Gerichtsvollzieher vor der Tür und nimmt dir völlig rechtskonform dein Zeug weg.
    1.) Widerspruch einlegen.

    Dazu ist, wenn ich mich recht entsinne, bei einer Anfechtung des Vertrages der Käufer so zu stellen, als sei der Vertrag nicht zustandegekommen. Zustandegekommen ist hier m.E. aber der Vertrag, da in den AGB meist/immer steht, dass dieser erst mit Lieferung der Ware zustandekommt. Das heißt, dass der Verkäufer die Kosten für den Rückversand zu tragen hat, da du ohne Vertragsabschluss auch keine Warenrücktransport zahlen müsstest.
    2.) Im BGB nachgucken und sollte ich hier keinen Stuss erzählen, den Verkäufer auf seine Pflicht, die Rücksendekosten zu tragen, aufmerksam machen.

    Eine Benutzung des Artikels würde ich mir trotzdem verkneifen.
    Und einen Zweizeiler an ebay würde ich bei solchen Gebaren auch verfassen.
  21. neorulez's Profilbild
    Der Vertrag ist über den Sofort-Kaufen-Button zustande gekommen.
    Der Händler hat keine Grundlage für eine Mahnung.
    Der Händler kann nur den Kaufvertrag aufgrund eines Irrtums anfechten.
    Im Falle einer Anfechtung könnte man sich mit dem Händler streiten, allerdings wird der Käufer bei einem OFFENSICHTLICHEN Preisfehler immer den Kürzeren ziehen.
    Daher ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Eine Bringpflicht hat der Käufer allerdings nicht. Also eigentlich muss man nicht mal zur Post wackeln - aufgrund des guten Willens bringt man halt doch das Paket weg.
    Schadensersatzpflichtig ist der Händler nur wenn der Käufer das Angebot in gutem Vertrauen wahrgenommen hat und sein Haus extra umgebaut hat o.ä. oder er nun das Produkt bei einem anderen Händler kaufen muss (allerdings nicht bei so einem offensichtlichen Preisfehler - da kann erwartet werden, dass der Käufer sich denken kann, dass der Preis nicht realistisch ist).

    Ich schätze mal das ist alles^^

    Alles weitere liefert das BGB.
  22. Verteilerkasten's Profilbild
    Man sollte immer antworten zumindest widersprechen, da der Richter eines Tages - wie einige User schon erwähnt haben - fragen wird, aus welchem Grund du die Briefe ignoriert hast.

    hat ne gute Vorlage, schick die ab und gut ist.

    Ich persönlich würde ihm die Ware nicht zurückschicken, wäre er nett und würde von Anfang an sagen, dass er die Kosten für den Rückversand übernimmt, dann ja. Aber so pissig er ist würde ich garnichts machen.
  23. DrRo's Profilbild
    Finde die Formulierung von am besten. Die Rücksendekosten von PayPal übernehmen zu lassen finde ich Quatsch, der Verkäufer hat einen Fehler gemacht, der Verkäufer kommt gleich mit einer Mahnung... Wenn das jetzt ein Mini-Shop gewesen wäre, welcher mich freundlich darum gebeten hätte die von PayPal tragen zu lassen: ok. Aber so würde ich das nicht einsehen. (bearbeitet)
  24. mehlbox's Profilbild
    Nach meinem Rechtsempfinden, habt ihr einen rechtsgültigen Kaufvertrag abgeschlossen. Du hast dem Verkäufer den geschuldeten Kaufpreis gezahlt, der Verkäufer hat dir die angebotene Ware zugesendet. Nun stellt der Verkäufer erst im nachhinein fest, dass er den Artikel zu günstig verkauft hat und fordert den Differenzbetrag nach. Gem. § 119 BGB könnte er nun den Kaufvertrag anfechten, den...

    (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

    Wie will der Verkäufer den einem Richter erklären, dass er nach Mitteilung von Ebay über den Sofortkauf zum Preis XY€, Feststellung deines Zahlungseinganges XY€ und anschließendem Verpacken und Versenden der Ware nicht bemerkt hat, dass er sich da bei dem Angebot preislich vertan hat. Bei den vielen Gelegenheiten hätte dem VK der Fehler vorher auffallen müssen. Der § 119 schütz von Irrtum, aber nicht vor dummheit. Da bewegt sich der VK aber auf dünnem Eis.

    Teile dem VK mit, dass du auf die Einhaltung des Kaufvertrages bestehst und eine Anfechtbarkeit wegen Irrtums gem. § 119 (1) BGB nicht gegeben ist, da ihm der Fehler bereits bei der Mail mit der Kaufbestätigung seitens Ebay, spätestens aber nach dem Zahlungseingang hätte auffallen müssen.
  25. neorulez's Profilbild
    GelöschterUser78192417.08.2017 23:38

    Du musst überhaupt nichts machen. Der Vertrag ist spätestens mit Versand d …Du musst überhaupt nichts machen. Der Vertrag ist spätestens mit Versand der Ware gültig und dann kann auch nichts mehr am Verkaufspreis geändert werden. Da hätte der Händler früher reagieren müssen, jetzt hat er keinerlei Handhabe mehr.



    Richtig ist, dass der Preis nicht im Nachhinein einfach geändert werden kann. Falsch ist, dass er keine Handhabe hat.
    Es ist bei einem offensichtlichen Preisfehler immer möglich den Kaufvertrag anzufechten und somit den Vertrag zurück abzuwickeln.
  26. Grompa's Profilbild
    Autor*in
    deleted (bearbeitet)
  27. Mr_Hunter's Profilbild
    Kannst ja dort mal den letzten Absatz lesen. Aber ob es wahr ist kann ich dir natürlich auch nicht sagen.

    sparbote.de/spa…ps/

    Scheint aber von einem Rechtsanwalt verfasst worden zu sein. (bearbeitet)
  28. FrancescoRosinetti's Profilbild
    Ganz so einfach ist es nicht. Ließ dich Mal in Erklärungsirrtums ein.
    Schadensersatzpflicht ist er wohl nicht, wenn du jetzt woanders kaufen musst, weil 90% unter UVP schon ein offensichtlicher Preisfehler war.
  29. Zico1988's Profilbild
    FrancescoRosinetti16.08.2017 06:30

    Ganz so einfach ist es nicht. Ließ dich Mal in Erklärungsirrtums e …Ganz so einfach ist es nicht. Ließ dich Mal in Erklärungsirrtums ein.Schadensersatzpflicht ist er wohl nicht, wenn du jetzt woanders kaufen musst, weil 90% unter UVP schon ein offensichtlicher Preisfehler war.


    Hier geht es net darum, dass der Käufer einen Schadensersatz geltend machen will, sondern dass der Verkäufer die Rücksendekosten nicht tragen will. Dies hat er jedoch zu tun, wurde in diversen threads hier auch schon diskutiert.
  30. Mr_Hunter's Profilbild
    Zico198816. Aug 2017

    Hier geht es net darum, dass der Käufer einen Schadensersatz geltend …Hier geht es net darum, dass der Käufer einen Schadensersatz geltend machen will, sondern dass der Verkäufer die Rücksendekosten nicht tragen will. Dies hat er jedoch zu tun, wurde in diversen threads hier auch schon diskutiert.


    Stimmt nicht unbedingt. (bearbeitet)
  31. perception's Profilbild
    Bei eBay ist das nicht so einfach für den Verkäufer, da wie auch letztens nach den stornos durch Saturn die eBay AGB ein Berufen auf Erklärungsirrtum eigentlich nicht zulässt.
    "Stellt ein Verkäufer mittels der eBay-Dienste einen Artikel im Auktions- oder Festpreisformat ein, so gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. "
  32. J2K1's Profilbild
    Wieviele Tage später sind denn "ein paar Tage später"? Wenn sich der Verkäufer auf die Paragraphen 119 und 120 laut BGB beruft und die Anfechtung aufgrund eines Erklärungsirrtum auch als solche erkennen lies, muss die Anfechtung nach 121 BGB unverzüglich erfolgt sein was bei ebay verkäufen 2-4 Tage sind.

    Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
  33. Hellhunter123's Profilbild
    Moko16. Aug 2017

    Bei einer normalen Mahnung kann das sicherlich nicht passieren. Nur beim …Bei einer normalen Mahnung kann das sicherlich nicht passieren. Nur beim Mahnbescheid des gerichtlichen Mahnverfahrens muss Einspruch eingelegt werden. Ein solcher liegt hier aber offensichtlich nicht vor.


    Das stimmt schon im Grundsatz. Achtung es folgt ein "aber":

    Aber eine kurze Nachricht, das die Ansicht der Gegenseite nicht geteilt wird, schadet nicht. Allein schon um seine Position klarzustellen. Nachher sagt ein Richter, sie hätten ja gegen die Mahnung schon widersprechen können...
  34. Grompa's Profilbild
    Autor*in
    deleted (bearbeitet)
  35. Drizzt's Profilbild
    schicks doch per nachnahme zurück. wenn er die ware will, muss er zahlen. und ob er dann wegen eines streitwerts von ca. 10 euro noch ein fass aufmacht....
  36. Grompa's Profilbild
    Autor*in
    deleted (bearbeitet)
  37. Sabi54's Profilbild
    Drizzt16. Aug 2017

    schicks doch per nachnahme zurück. wenn er die ware will, muss er zahlen. …schicks doch per nachnahme zurück. wenn er die ware will, muss er zahlen. und ob er dann wegen eines streitwerts von ca. 10 euro noch ein fass aufmacht....


    das wäre dumm! damit verarscht man sich ja selbst... entweder kommt vom Händler aus etwas und wenn nicht würde ich den Artikel behalten
  38. Grompa's Profilbild
    Autor*in
    deleted (bearbeitet)
  39. Potty's Profilbild
    Schreib dem Händler, dass du die Ware zur Abholung bereit hältst. Alternativ kann er Dir die Kosten für einen Versand im Voraus erstatten. Damit zeigst du den Willen, dass du die Ware ja zurückgeben willst!
    So hab ich da bei einer ungefragt zugeschickten Sendung auch mal gemacht... Nach einer Zeit hatte ich dann auf einmal das Geld für das Porto erhalten und die freundliche Bitte, die Ware doch zurück zu schicken.
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