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Gepostet 15 Mai 2018

Passend zum BGH-Urteil: Dashcam für kleines Geld

8,45€
Aus China ·
Geteilt von
bertbechtel
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Über diesen Deal

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Der BGH hat heute endlich höchstrichterlich entschieden, dass Aufnahmen aus Dashcams bei Unfällen und schweren Verkehrsverstößen verwertet werden dürfen.

Ich fahre mit so einem Ding seit Jahren rum, und endlich darf ich das auch.
Daher gibt's hier die mit Abstand günstigste Cam, die ich gefunden habe (über ebay) zum Preis von 8,45. Vergleichspreis zum genau so aussehenden Modell auf idealo: 24,99 idealo.de/pre…tml den hab ich aber nicht angegeben, da ich nicht sagen kann, ob es sich wirklich ums gleiche Modell handelt. Wer meckern will, dass der Vergleichspreis oben nicht eingetragen ist, soll das gerne tun. Ich finde, die Cam ist ein Schnäppchen unabhängig davon, ob der nächte Anbieter jetzt zwei oder 20 Euro mehr verlangt.

Kleiner Nachteil: Die Cam kommt direkt aus China und ist damit etwas zwei bis drei Wochen zu euch unterwegs. Ich selber nutze ein anderes Modell, daher hier kurz die Specs, die der Verkäufer angibt.

Weitwinkel: 90 °
Bildschirm: LG LCD 2,4 Zoll
Videoausgabeformat: PAL, NTSC
Support-Sprachen: Englisch, Chinesisch, Japanisch, Französisch, Deutsch, Koreanisch, Italienisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch, Thai
Mindestbeleuchtung: 1Lux
Frequenz: 50 / 60Hz
Lagertemperatur: -30-70 ℃
Betriebstemperatur: 0-50 ℃
Sprachaufnahme: Support
Bewegungserkennung: Unterstützung
Loop-Videoaufnahme: Unterstützung
Pixel: 3 Millionen Pixel
Fotoformat: JPEG
Fotoauflösung: 1920 * 1440 (3M), 1600 * 1200 (2M), 1280 * 960 (1.3M), 640 * 480 (VGA)
Videoformat: AVI
Videoauflösung: 1080P, 1280x720 (720p), 640 * 480 (VGA)
Produktschnittstelle: Mini USB
Speicherkartenkapazität: Maximale Unterstützung 32 GB
Batterie: Eingebaute Batterie
Nachtsichtfunktion: 6 Infrarotlichter
KFZ-Ladegerät Eingang: DC 12-24V
KFZ-Ladegerät: DC 5V
Produktgröße: 8.7 * 5.4 * 3.3cm



Paket beinhaltet:
1x Autokamera
1x Autoladegerät
1x Benutzerhandbuch in Chinesisch und Englisch
1x Montagewinkel
1x USB-Ladekabel

Edit: Artikel angepasst, da die andere Cam für 8,43 schon fast ausverkauft ist, obwohl ja fast jeder den Deal Mist findet.
eBay Mehr Details unter

Zusätzliche Info
dermaun's Profilbild
Hier mal was zum Urteil:

tagesschau.de/inl…tmlr
Bearbeitet von bertbechtel, 15 Mai 2018
Sag was dazu

82 Kommentare

sortiert nach
's Profilbild
  1. Cokeman's Profilbild
    "Ich fahre mit so einem Ding seit Jahren rum, und endlich darf ich das auch"

    Dann solltest du das Urteil bzw. die Auszüge dazu genauer lesen. Weil die Aussage ist falsch. Der BGH hat lediglich entschieden, dass das Interesse des im entschiedenen Fall "Unfallgeschädigten" höher wiegt, als u.a. das Persönlichkeitsrecht des "Unfallverursachers".

    Grundsätzlich sind die Dash-Cams noch immer verboten, jedoch führt dies nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot im Zivilrecht - laut BGH.


    Es kann immer noch teilweise empfindliche Strafen für die Nutzung solcher Teile geben.
  2. risen's Profilbild
    Wenn du dich schon auf das Urteil beziehst, hättest du ruhig eine Dashcam als Deal reinstellen können, welche dann legal aufnimmt, also nur im Unfall-Fall, also spontaner starker Verzögerung oder Beschleunigung, oder eben auf Knopfdruck die letzten Minuten speichert. Dauerhaft aufnehmen darfst du nämlich weiterhin NICHT!

    Es wurde nur festgestellt, dass je nach Umstand auch Aufnahmen von dauerhaft aufnehmenden Dashcams als Beweis zulassungsfähig sind. Ans Bein pinkeln darf dir weiterhin jeder, wenn du daueraufnehmend durch die Gegend fährst
  3. noverve's Profilbild
    Wegen dem Deal gekommen, wegen den Kommentaren geblieben... so wie fast immer.
  4. Sabi54's Profilbild
    Elektroschrott
  5. Profilbild's Profilbild
    Elektroschrott + Chinaspam (bearbeitet)
  6. Cokeman's Profilbild
    bertbechtel15.05.2018 14:51

    Natürlich wird eine missbräuchliche Benutzung bestraft. Wenn ich den g …Natürlich wird eine missbräuchliche Benutzung bestraft. Wenn ich den ganzen Tag damit durch die Stadt fahre und die Videos abends bei Youtube einstelle, bekomme ich vermutlich Ärger, weil die Persönlichkeitsrechte der Gefilmten verletze.Trotzdem darf ich die Kamera im Auto bei mir führen und (unter gewissen Voraussetzungen) filmen UND kann die Aufnahmen bei einem Unfall als Beweismittel anführen.Nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch ist halt immer so ne Sache. ich kann mit im Baumarkt einen Hammer kaufen und darf das auch. Schlage ich damit jemanden den Schädel ein, kriege ich Ärger ...


    Falsch.

    Mitführen: ja
    filmen: nein, es sei denn, es ist anlassbezogen



    Finde selbst den Fehler:

    Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle

    _______________________________________________________________________________________

    Nr. 088/2018 vom 15.05.2018

    Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

    Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17


    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.


    Zum Sachverhalt:



    Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.



    Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.



    Die Entscheidung des Senats:



    Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.



    Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.



    Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.



    Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.



    Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.



    Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen.



    Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.



    Die maßgeblichen Vorschriften lauten:


    § 4 Abs. 1 BDSG:
    (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.



    § 6b Abs. 1 BDSG:
    (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

    ….

    3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. ….



    § 28 Abs. 1 BDSG:
    (1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig



    2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. …



    Vorinstanzen:

    AG Magdeburg – Urteil vom 19. Dezember 2016 – 104 C 630/15
    LG Magdeburg – Urteil vom 5. Mai 2017 – 1 S 15/17


    Karlsruhe, den 15. Mai 2018



    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    76125 Karlsruhe

    Telefon (0721) 159-5013

    Telefax (0721) 159-5501
  7. greentom's Profilbild
    Das Urteil ist viel zu wischi-waschi. Es hat sich nichts geändert.

    Es gibt jedoch ein paar "best practices", welche man aus dem Urteil ableiten kann:

    -Die Kamera mit einer kleinen SD-Karte bestücken, damit nicht zu viel "dauerhaft" bzw. für einen längeren Zeitraum gespeichert wird.
    -Die Aufnahmen auf ein kurzes Intervall stellen.
    -so wenig wie möglich speichern

    Am "sichersten" sind Kameras, die kurze Schnipsel aufnehmen und direkt wieder überschreiben und nur bei manueller Anweisung (sprich Nutzer drückt einen Knopf) oder bsplw. einer Erschütterung die Aufnahme speichern.

    So verstehe ich das Urteil. (bearbeitet)
  8. Skelektor's Profilbild
    bin ab jetzt nur noch wegen den Kommentaren hier ... (bearbeitet)
  9. Linde_1401's Profilbild
    Das mit den BGH stimmt nicht ganz.
    Es bleibt noch immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.
  10. bertbechtel's Profilbild
    Autor*in
    Cokeman15.05.2018 14:46

    "Ich fahre mit so einem Ding seit Jahren rum, und endlich darf ich das …"Ich fahre mit so einem Ding seit Jahren rum, und endlich darf ich das auch"Dann solltest du das Urteil bzw. die Auszüge dazu genauer lesen. Weil die Aussage ist falsch. Der BGH hat lediglich entschieden, dass das Interesse des im entschiedenen Fall "Unfallgeschädigten" höher wiegt, als u.a. das Persönlichkeitsrecht des "Unfallverursachers".Grundsätzlich sind die Dash-Cams noch immer verboten, jedoch führt dies nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot im Zivilrecht - laut BGH.Es kann immer noch teilweise empfindliche Strafen für die Nutzung solcher Teile geben.


    Natürlich wird eine missbräuchliche Benutzung bestraft. Wenn ich den ganzen Tag damit durch die Stadt fahre und die Videos abends bei Youtube einstelle, bekomme ich vermutlich Ärger, weil die Persönlichkeitsrechte der Gefilmten verletze.

    Trotzdem darf ich die Kamera im Auto bei mir führen und (unter gewissen Voraussetzungen) filmen UND kann die Aufnahmen bei einem Unfall als Beweismittel anführen.

    Nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch ist halt immer so ne Sache. ich kann mit im Baumarkt einen Hammer kaufen und darf das auch. Schlage ich damit jemanden den Schädel ein, kriege ich Ärger ...
  11. MasaFocker's Profilbild
    Die deutschen und ihr verdammter Datenschutz. Es ist wirklich absurd.
    Wenns hart auf hart kommt und ich einen Schaden von mehreren tausend Euro habe, Verstoße ich lieber gegen das Bundesdatenschutzgesetz, als dem womöglich lügenden Unfallverursacher auch nur einen Cent zu zahlen oder auf meinem Schaden sitzen zu bleiben
  12. GelöschterUser802428's Profilbild
    MaschStvor 59 s

    Am besten für ein Auto mit 20k+ €€€Wert. Man sollte bei einer Dashcam schon …Am besten für ein Auto mit 20k+ €€€Wert. Man sollte bei einer Dashcam schon etwas mehr einplanen.


    Nö warum? Willst du damit einen Film drehen?
  13. GelöschterUser883100's Profilbild
    Vielleicht noch ein Interessanter Link zu einem Anwalts Blog: Klick
  14. PGGB's Profilbild
    Bei "Weitwinkel: 90 °" hab ich vor lachen nicht mehr weiterlesen können.
  15. Lamar's Profilbild
    Ernsthaft, ich kann es nicht mehr hören, dieses Gedöhns von wegen Dashcams sind verboten und deren Nutzung auch.
    Wenn irgendwelche kranken Spinner Leute zusammentreten und dabei filmen, schert sich niemand um Persönlichkeitsrechte.
    Den Staat interessierts schon längst nicht mehr, der gemeine Bürger soll sich aber immer fein bücken.
  16. GelöschterUser802428's Profilbild
    risen15.05.2018 14:49

    Wenn du dich schon auf das Urteil beziehst, hättest du ruhig eine Dashcam …Wenn du dich schon auf das Urteil beziehst, hättest du ruhig eine Dashcam als Deal reinstellen können, welche dann legal aufnimmt, also nur im Unfall-Fall, also spontaner starker Verzögerung oder Beschleunigung, oder eben auf Knopfdruck die letzten Minuten speichert. Dauerhaft aufnehmen darfst du nämlich weiterhin NICHT! Es wurde nur festgestellt, dass je nach Umstand auch Aufnahmen von dauerhaft aufnehmenden Dashcams als Beweis zulassungsfähig sind. Ans Bein pinkeln darf dir weiterhin jeder, wenn du daueraufnehmend durch die Gegend fährst


    Dann mach doch wenigstens mal den link auf bevor du meckerst. Das Gerät hat einen G sensor und diese beschriebene Funktion
  17. Cokeman's Profilbild
    Schleckgespenst15.05.2018 14:52

    Stimmt so auch nicht ganz. Du darfst dauerhaft aufnehmen - nur darf das …Stimmt so auch nicht ganz. Du darfst dauerhaft aufnehmen - nur darf das Material dann weder veröffentlicht noch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Und es erhält eben keine Zulassung als Beweisstück (was du sicher meintest).


    Falsch. Du darfst nicht _dauerhaft_ aufnehmen - dabei ist es egal, ob du es veröffentlichst oder nicht. Liest dir in dem Kommentar darüber die Pressemitteilung des BGH durch. Vielleicht findest du dann deinen Fehler
  18. MaschSt's Profilbild
    Am besten für ein Auto mit 20k+ €€€Wert.
    Man sollte bei einer Dashcam schon etwas mehr einplanen.
  19. mathematiger's Profilbild
    Elektroschrott
  20. not_my_dealz's Profilbild
    Cokeman15.05.2018 14:55

    Falsch.Mitführen: jafilmen: nein, es sei denn, es ist anlassbezogenFinde …Falsch.Mitführen: jafilmen: nein, es sei denn, es ist anlassbezogenFinde selbst den Fehler:Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle _______________________________________________________________________________________ Nr. 088/2018 vom 15.05.2018 Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden. Zum Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war. Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Entscheidung des Senats: Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges. Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers. Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt. Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen. Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen können mit hohen Geldbußen geahndet werden und vorsätzliche Handlungen gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde mit Maßnahmen zur Beseitigung von Datenschutzverstößen steuernd eingreifen. Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen. Die maßgeblichen Vorschriften lauten: § 4 Abs. 1 BDSG: (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. § 6b Abs. 1 BDSG: (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie …. 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. …. § 28 Abs. 1 BDSG: (1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig … 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. … Vorinstanzen: AG Magdeburg – Urteil vom 19. Dezember 2016 – 104 C 630/15 LG Magdeburg – Urteil vom 5. Mai 2017 – 1 S 15/17 Karlsruhe, den 15. Mai 2018 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501


    So viel Text für so einen kalten Deal...
  21. GelöschterUser883100's Profilbild
    GelöschterUser80242815.05.2018 14:52

    Dann mach doch wenigstens mal den link auf bevor du meckerst. Das Gerät …Dann mach doch wenigstens mal den link auf bevor du meckerst. Das Gerät hat einen G sensor und diese beschriebene Funktion


    Die Dashcams die du z.B. bei Ama bekommst. Die nehmen auf, speichern aber nicht dauerhaft sondern nur auf Knopfdruck oder wenn der G-Sensor einen Unfall registriert. Es geht darum das nicht dauerhaft gespeichert wird. So habe ich es verstanden.
  22. bertbechtel's Profilbild
    Autor*in
    Cokeman15.05.2018 14:55

    ... jede Menge ...


    Also, ich kann filmen und den Teil, der anlassbezogen ist (Unfall) auch als Beweismittel verwenden - dauerndes Überschreiben der auf der SD-Karte aufgezeichneten Daten oder aber Speichern z.B. auf Knopfdruck bei Anlass (Unfall) vorausgesetzt. Sicher wird dich aber niemand ohne jeden Anlass anhalten oder anzeigen, wenn du eine laufende Dashcam im Auto hast: Ubi non accusator, ibi non iudex! (wo kein kläger, da kein Richter, gell?)

    Ich verstehe nicht auch genau, wo dein Problem liegt, Ich habe meinen eigenen Unfall 2015 aufgezeichnet, es gab bis heute noch Unklarheiten, ob die Aufnahmen im Prozess Verwendung finden dürfen. Und lieber zahle ich 100 Euro für ne kleine "Ordnungswidrigkeit", als auf 4k Schaden sitzen zu bleiben, weil ich das Video nicht als beweis verwenden darf.
  23. wyclef13's Profilbild
    Bin jetzt endlich durch mit Lesen aller Kommentare - vermisse aber immer noch: "perfekt fürs Gästeklo"
    Aber wahrscheinlich will da keiner "Unfälle" filmen (bearbeitet)
  24. DiplomViking's Profilbild
    not_my_dealz15.05.2018 14:49

    Kommt auch "passend zum neuen PAG: Handgranaten für kleines Geld" ?


    Gibts da Shoop?
  25. Schleckgespenst's Profilbild
    risen15.05.2018 14:49

    Wenn du dich schon auf das Urteil beziehst, hättest du ruhig eine Dashcam …Wenn du dich schon auf das Urteil beziehst, hättest du ruhig eine Dashcam als Deal reinstellen können, welche dann legal aufnimmt, also nur im Unfall-Fall, also spontaner starker Verzögerung oder Beschleunigung, oder eben auf Knopfdruck die letzten Minuten speichert. Dauerhaft aufnehmen darfst du nämlich weiterhin NICHT! Es wurde nur festgestellt, dass je nach Umstand auch Aufnahmen von dauerhaft aufnehmenden Dashcams als Beweis zulassungsfähig sind. Ans Bein pinkeln darf dir weiterhin jeder, wenn du daueraufnehmend durch die Gegend fährst


    Stimmt so auch nicht ganz. Du darfst dauerhaft aufnehmen - nur darf das Material dann weder veröffentlicht noch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Und es erhält eben keine Zulassung als Beweisstück (was du sicher meintest).
  26. not_my_dealz's Profilbild
    DiplomVikingvor 2 m

    Gibts da Shoop?


    Ja und 10% Neukunden
  27. weniger-ist-mehr's Profilbild
    Und dann als nächstes den Verkehrspolizist spielen ....
    Ich kann mir schon vorstellen
    was für Leute dafür Geld ausgeben 🤮
  28. Cokeman's Profilbild
    not_my_dealz15. Mai 2018

    So viel Text für so einen kalten Deal...


    Das nennt man Leuten beim Lesen & Verstehen helfen
  29. keiko's Profilbild
    Welche Modelle haben denn diesen Sensor für Unfälle? Technisch gesehen, muss die Cam ja dennoch die ganze Zeit aufnehmen, aber im Unfallfall dann ausschließlich die letzten paar Minuten abspeichern? Wird ja wohl kaum erst nach dem Unfall mit der Aufnahme beginnen.
    Welches Modell kann man also empfehlen?
  30. GelöschterUser204974's Profilbild
    keikovor 9 m

    Das Urteil macht keinen Sinn. Welche Kamera nimmt denn nicht dauerhaft auf …Das Urteil macht keinen Sinn. Welche Kamera nimmt denn nicht dauerhaft auf und ist damit legal? Wie kann etwas illegal sein und gleichzeitig legal verwendbar im Einzelfall?


    Natürlich macht das Urteil Sinn, es ging nicht darum ob das Aufnehmen erlaubt ist sondern nur darum ob der Beweis zulässig ist, also überhaupt jemand anderem gezeigt werden durfte.
    Es war also mal ganz stumpf ausgedrückt eher die Frage, wenn ich wo eingebrochen bin, zählt dann meine Aussage über den Mord den ich beobachtet habe oder nicht. Ob der Einbruch bzw. die Aufnahme strafbar war, darüber wurde nicht geredet.
  31. Timax's Profilbild
    Da steht doch exakt das Aufzeichnungsverhalten der Dashcams drinnen, es ist eigentlich selbst bei den billigsten Modellen nur die Größe der SD Karte entscheiden (bzw. wie viel Platz Du für die Filmdateien bereit hältst).

    Die Kamera nimmt in Zeitblöcken auf, die man meist auch vorgeben kann, also 1, 3, 5 Minuten und bei Erschütterung oder starken Bewegungen wird der Zeitblock gesondert gesichert/umbenannt, der Rest wird durch das kontinuierliche Aufnehmen gelöscht.

    Prinzipiell können die Dashcam Hersteller das Verhalten der Kameras jetzt noch optimieren um den Vorgaben bei deutschen Gerichten noch besser zu entsprechen.
  32. greentom's Profilbild
    keikovor 7 m

    Welche Modelle haben denn diesen Sensor für Unfälle? Technisch gesehen, m …Welche Modelle haben denn diesen Sensor für Unfälle? Technisch gesehen, muss die Cam ja dennoch die ganze Zeit aufnehmen, aber im Unfallfall dann ausschließlich die letzten paar Minuten abspeichern? Wird ja wohl kaum erst nach dem Unfall mit der Aufnahme beginnen.Welches Modell kann man also empfehlen?


    Du musst schauen, dass die Kamera einen Erschütterungssensor hat.

    Die Kamera nimmt auf.

    1. Video-> 2. Video -> 1. Video wird überschrieben


    Bei Unfall:
    1. Video -> 2. Video *Unfall -> 2. Video wird gespeichert -> 1.Video überschrieben.


    Es geht darum, dass man so wenig wie möglich dauerhaft bzw. für länger speichert.

    Viele Dash-Cams schreiben die SD-Karte voll und fangen dann wieder von vorne an, deswegen sollte man meiner Meinung nach eine möglichst kleine benutzen, damit eben nicht zu viel gespeichert wird.
  33. GelöschterUser883100's Profilbild
    CharlyIIvor 11 m

    Natürlich darfst Du aufnehmen, auch dauerhaft! Nur veröffentlichen darfst D …Natürlich darfst Du aufnehmen, auch dauerhaft! Nur veröffentlichen darfst Du es nicht - das will man idR bei einer DashCam auch nicht. Zudem kannst Du alle Zweifel dadurch beseitigen, dass Du eine sehr kleine SD-Karte einlegst, die dann im Loop aufnimmt. Wenn aber DashCam, und wenn diese wirklich vor Gericht Aussagekraft haben soll, dann unbedingt mit Geodaten & G-Sensor, damit Du auch nachweisen kannst, wo, und wie schnell Du unterwegs warst ...


    Ohne jetzt Jura studiert zu haben, aber das darfst du glaube ich nicht.
  34. Nardo25's Profilbild
    Cokemanvor 35 m

    "Ich fahre mit so einem Ding seit Jahren rum, und endlich darf ich das …"Ich fahre mit so einem Ding seit Jahren rum, und endlich darf ich das auch"Dann solltest du das Urteil bzw. die Auszüge dazu genauer lesen. Weil die Aussage ist falsch. Der BGH hat lediglich entschieden, dass das Interesse des im entschiedenen Fall "Unfallgeschädigten" höher wiegt, als u.a. das Persönlichkeitsrecht des "Unfallverursachers".Grundsätzlich sind die Dash-Cams noch immer verboten, jedoch führt dies nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot im Zivilrecht - laut BGH.Es kann immer noch teilweise empfindliche Strafen für die Nutzung solcher Teile geben.


    Müssen ja unheimlich empfindliche Strafen sein bei der Anzahl an Motoradfahrern mit Helmkameras heutzutage.
    Ich wette es gibt nicht einen einzigen Fall wo ich jemand verklagt wurde, weil er einfach nur ne Kamera im Auto hatte.
  35. Timax's Profilbild
    Filmen im öffentlichen Raum ist halt nicht erlaubt, es sei denn es ist auf privatem Grundstück ordentlich gekennzeichnet. Kenne jemandem, dem wurde sein Holz gestohlen, Kamera lief, Unternehmen was geklaut hat war eindeutig zu sehen. Für die illegale Aufnahme musste eine Strafe bezahlt werden (war nicht wenig, weiß es aber nicht mehr genau), den Dieben ist nichts passiert, da die Beweise nicht zugelassen wurden...
  36. MMeirolas's Profilbild
    Ich sag das mal so: wenn du ein Urlaubsvideo machst, wo du nicht direkt andere Menschen filmst, sondern weil sie halt vor der Kamera gelaufen sind, ist alles OK. Keiner beschwert sich.

    Geht es um Unfälle zu verhindern, oder besser gesagt aufzuklären wird es verboten. Du filmst ja auch nicht direkt den anderen der den Unfall verursacht hat

    Warum? Kann mir nur einen finanziellen Grund vorstellen. Richter, Anwälte usw müssen Kohle verdienen. Und je länger die Prozesse dauern, desto mehr verdienen sie. Zu lasten der anderen Bürger.

    Lang lebe der KRANKE KAPITALISMUS (bearbeitet)
  37. Jetzt_oder_Nie's Profilbild
    keiko15. Mai 2018

    Die haben nicht mal BND, CIA und MI6 auf deinen Fall angesetzt?


    Nö, aber wäre auch nicht nötig gewesen... das Auto parkte in der Nähe eines hoheitlich Video überwachten Gebäudes, da wäre Potential das der oder die Täter aufgezeichnet wurde, aber da ist kein Interesse dran.. die kommen wegen sowas nicht mal, gibt im Internet die Möglichkeit die Anzeige zu ersttatten, gleich so mit Kategorien, wie Fahrraddiebstahl etc., die vermutlich gleich alle in der Ablage P landen...
  38. greentom's Profilbild
    Lamar15.05.2018 16:54

    Ernsthaft, ich kann es nicht mehr hören, dieses Gedöhns von wegen D …Ernsthaft, ich kann es nicht mehr hören, dieses Gedöhns von wegen Dashcams sind verboten und deren Nutzung auch.Wenn irgendwelche kranken Spinner Leute zusammentreten und dabei filmen, schert sich niemand um Persönlichkeitsrechte.Den Staat interessierts schon längst nicht mehr, der gemeine Bürger soll sich aber immer fein bücken.


    Es gab vor kurzer Zeit einen Fall -ich meine in Berlin- da hat eine Zeugin gefilmt wie einer Zusammengetreten wurde. Der Schläger hat die Zeugin angezeigt, weil sie seine Persönlichkeitsrechte verletzt haben soll. Keine Ahnung wie der Fall ausgegangen ist.

    Ich bin ganz deiner Meinung, aber was willst du gegen die derzeitige Situation machen.
  39. Lamar's Profilbild
    greentom15.05.2018 16:58

    Es gab vor kurzer Zeit einen Fall -ich meine in Berlin- da hat eine Zeugin …Es gab vor kurzer Zeit einen Fall -ich meine in Berlin- da hat eine Zeugin gefilmt wie einer Zusammengetreten wurde. Der Schläger hat die Zeugin angezeigt, weil sie seine Persönlichkeitsrechte verletzt haben soll. Keine Ahnung wie der Fall ausgegangen ist.Ich bin ganz deiner Meinung, aber was willst du gegen die derzeitige Situation machen.


    Eben, so was meine ich. Dann ist der Täter plötzlich das arme Opfer...
  40. KingTim's Profilbild
    Bei solchen Deals merkt man erst wie viele Anwälte es wirklich gibt
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