Gepostet 21 Mai 2021

Steuern Cashback

Hey, kennt sich jemand von euch damit aus wie/ob man im Deutschland cashback versteuern muss bzw. wie man das in der Steuererklärung angeben muss?
Durch Vivid/Shoop und co ist bei mir dieses Jahr bis jetzt einiges zusammengekommen und da hab ich mir die Frage gestellt.

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39 Kommentare

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  1. tib's Profilbild
    Nobe8622.05.2021 06:38

    Cashback ist im Prinzip in den meisten Fällen ein Rabatt. Du zahlst ja …Cashback ist im Prinzip in den meisten Fällen ein Rabatt. Du zahlst ja auch keine Steuern drauf wenn du einen 10% Gutschein z.B. bei C&A einlöst. Anders verhält es sich bei Cashback das keinen Rabatt darstellt, also für z.B. Stromverträge, DSL, Handy etc. Da gilt wie schon oben genannt die Steuerfreigrenze für sonstige Einkünfte nach §22 EStG. Die Frage ist wie das FA das nachprüfen will. Spätestens wenn bei Shoop eine steuerliche Prüfung anfällt könnte das auffallen, wobei ich nicht denke das es so genau geprüft wird.Also das Ende vom Lied. Wenn du ein reines Gewissen haben möchtest und ein guter Steuerzahler sein möchtest gibt dein Cashback das nicht als Rabatt zu sehen ist an, wenn es über 256€ im Jahr sind. Ansonsten gib das Geld einfach für Dinge aus die du nicht brauchst aber bei Mydealz gesehen hast.


    Einkünfte bei shoop, egal welcher Art unterliegen §22 EStG. Rabatte, die auf der Rechnung des Originalshops ausgewiesen sind, nicht. Daher gilt alles, was man aktiv zurückbekommt, ohne dass es mit der Originaltransaktion verrechnet wurde, als Sonstige Einnahme.
    Wer eine Reise mit weg.de über CB bucht und 7% zurücküberwiesen bekommt, sollte auf die Freigrenze achten.
  2. outlaw's Profilbild
    Disclaimer vorab: Es handelt sich im Folgenden natürlich nicht um eine steuerliche Beratung, sondern nur um erste Meinung. Bei hohen Einkünften sollte generell ein Steuerberater befragt werden.

    Da ich gerade mehr oder weniger an meiner Steuererklärung sitze und mich diese Thema beschäftigt, habe ich etwas interessantes in einem ESt-Kommentar (Bauschatz in Korn, § 22 EStG Rz. 138 (August 2015)gefunden:

    Eigenprovisionen, die ein Stpfl. für die „Vermittlung” einer Lebensversicherung an sich selbst erhält, gehören dann zu den Einkünften aus sonstigen Leistungen, wenn die Vermittlungstätigkeit nicht gewerblich, jedoch im Rahmen einer Vermittlertätigkeit ausgeübt wird. Nicht steuerbar sind dagegen „Eigenprovisionen”, die ein nicht einschlägig als Vermittler tätiger Stpfl. anlässlich des Abschlusses eines eigenen Versicherungsvertrags (als Versicherungsnehmer) oder eines Grundstückskaufvertrags erhält. Es handelt sich um eine verdeckte Minderung der Versicherungsprämien bzw. der AK. –

    Lebensversicherungen: Treffen mehrere Stpfl. die Abrede, sich ringweise Lebensversicherungen zu vermitteln und die dafür erhaltenen Provisionen an den jeweiligen Versicherungsnehmer weiterzugeben, führen die an den Vermittler gezahlten Provisionen zu sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG. Die Weiterleitung der Provisionen an den jeweiligen Versicherungsnehmer begründet nach Auffassung des BFH keine WK, da es sich hierbei um eine „Verwendungsvereinbarung” handele, die den WK-Charakter der (Weiterleitungs-)Zahlungen entfallen lasse.

    Mein Fazit aus diesen beiden Beispielen (analoge Anwendung der Beispiele):

    1. Gezahlte Cashbacks, die im Zusammenhang mit eigenen Aufwendungen stehen, sind nicht steuerpflichtig. Es handelt sich dabei um eine "verdeckte Minderung" der getragenen Aufwendungen, z.B. Shoop, Sofortgutschriften Strom/Gas, ... Hierunter würde ich auch Payback usw. zählen. Folgendes Urteil ist hierbei interessant (BFH v. 2.3.2014 IX R 68/02)

    Ein Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter (lediglich) erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet

    Ebenso würde ich (derzeit) noch Prämien von z.B. Vivid oder Gutschriften von KK auf Umsätze (American Express etc.) zählen. Jedoch könnte hier die Situation anders sein, da hier noch ein Dritter (Shoop bspw. zähle ich nur indirekt als Dritter, da diese nur ein Vermittler darstellen) im Spiel ist, der nichts mit dem Kauf und den damit zusammenhängenden Aufwendungen zu tun hat, sondern nur die Zahlung abwickelt und dafür eine Art Provision zahlt. Hier könnte jedoch folgendes helfen:

    Ist eine Gegenleistung lediglich unselbständiger Teil der gesamten Gegenleistung für eine Handlung im Vermögensbereich, scheidet die Annahme sonstiger Einkünfte aus (z.B. im Fall einer Provision im Zusammenhang mit einem Anteilserwerb oder bei einem „Sonderentgelt” für die Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks einer GbR durch einen Gesellschafter). Vielmehr ist die gesamte Gegenleistung dem Vermögensbereich zuzuordnen.

    2. Im Umkehrfall bedeutet dies, dass Prämien, für die keine eigenen Kosten angefallen, als sonstige Einkünfte einzuordnen sind. Hierunter fallen z.B. KWK-Prämien für Banken, Kreditkarten etc. (bearbeitet)
  3. StPaulix's Profilbild
    Cashback ist nicht das Problem. Versteuern musst Du meines Wissens nach aber Prämien z. B. für KwK-Aktionen oder bei Kontoeröffnungen, wenn sie summa summarum 256 € im Jahr übersteigen. Dann ist ALLES zu versteuern. Aber ich bin kein Steuerwissender, wenn Du es genau wissen willst, frag beim Finanzamt an.
  4. Amber_Oomb's Profilbild
    windschleife22.05.2021 00:09

    Gute Idee direkt Steuern auf Cashback


    Ich finde Cashback auf gezahlte Steuern eine noch viel besser Idee!
  5. Nobe86's Profilbild
    Cashback ist im Prinzip in den meisten Fällen ein Rabatt. Du zahlst ja auch keine Steuern drauf wenn du einen 10% Gutschein z.B. bei C&A einlöst. Anders verhält es sich bei Cashback das keinen Rabatt darstellt, also für z.B. Stromverträge, DSL, Handy etc. Da gilt wie schon oben genannt die Steuerfreigrenze für sonstige Einkünfte nach §22 EStG. Die Frage ist wie das FA das nachprüfen will. Spätestens wenn bei Shoop eine steuerliche Prüfung anfällt könnte das auffallen, wobei ich nicht denke das es so genau geprüft wird.
    Also das Ende vom Lied. Wenn du ein reines Gewissen haben möchtest und ein guter Steuerzahler sein möchtest gibt dein Cashback das nicht als Rabatt zu sehen ist an, wenn es über 256€ im Jahr sind. Ansonsten gib das Geld einfach für Dinge aus die du nicht brauchst aber bei Mydealz gesehen hast.
  6. GelöschterUser1691984's Profilbild
    Amber_Oomb22.05.2021 00:46

    Ich finde Cashback auf gezahlte Steuern eine noch viel besser Idee!


    Gibt es schon deutlich länger als Cashback. Steuererklärung
  7. Croshk's Profilbild
    Das Cashback basiert (meistens) darauf, dass du irgendwas von deinem bereits versteuerten Einkommen bezahlst, dann mit dem Kaufpreis sogar nochmal Mehrwertsteuer zahlst und dann einen ganz kleinen Teil wiederbekommst. Der Staat bekommt seine Mehrwertsteuer auf Basis des Preises ohne Cashbacks, du bekommst hinterher eben nochmal ein wenig zurück. Win-Win für beide, ich seh da kein Problem. Da muss man echt mal fünfe gerade sein lassen.
  8. gingerbreadmouse's Profilbild
    elterngeld.de/gel…rn/
    hier steht 410€ und bei Lebensmitteln könnte man raus lesen, dass dort die Geld zurück garantie nicht gezählt wird


    Mit Umfragen Geld zu verdienen erscheint zunächst attraktiv, sobald man jedoch etwas nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt, möchte auch das Finanzamt etwas von den Gewinnen abhaben. Wenn du also mehr als 410 Euro im Jahr mit Umfragen oder Produkttests erzielst, muss du das möglicherweise versteuern und dich als Selbstständig beim Finanzamt melden. Wer gerade damit anfängt sollte jedoch erst einmal abwarten und schauen, wie sich die Gewinne aus der Tätigkeit entwickeln.

    Auch wenn man Produkte testet ergibt sich ein Vorteil, der steuerpflichtig ist. Zu unterscheiden sind dabei Verbrauchsmaterial wie z.B. Kaffeepulver oder ein Produkt das dauerhaft genutzt werden kann wie z.B. eine Kaffeemaschine. Das Verbrauchsmaterial spielt eine untergeordnete Rolle, wenn man aber die Kaffeemaschine im Anschluss an den Test behalten darf, muss dafür ein realistischer Preis ermittelt werden. Dieser wird dann als Einnahme angesehen. Verhindern kannst du das nur, wenn du die Rückgabe oder die Verschrottung nachweisen kannst. Letzteres ist eher unwahrscheinlich und unglaubwürdig.
  9. GelöschterUser94067's Profilbild
    Sehr interessant. (bearbeitet)
  10. hülya.'s Profilbild
    Okay, vlt weiß es ja jemand und wäre so nett und sagt uns Bescheid.
    Im Internet konnte ich nix finden
  11. nomoney's Profilbild
    Wirst so ziemlich der einzige sein
  12. besucherpete's Profilbild
    Wenn da "einiges" zusammengekommen ist, muss man ja auch erstmal "einiges" ausgegeben haben. Ich würde mir da jedenfalls keine Gedanken machen.
  13. gingerbreadmouse's Profilbild
    Ich hab mal eine Frage bezüglich der Summe der ganzen GzG Aktionen. Ich habe gelesen, dass Umfragen udn Produkttests ab 410 Euro versteuert werden müssen. Fallen die GZG Aktionen unter Produkttest? Muss ich das in der Steuererklärung angeben, wenn ich 410 Euro überschreite?
  14. hülya.'s Profilbild
    Ich mache bei den meisten gzg Aktionen mit . Heißt das jetzt ich darf nicht über 410 Euro sein ?
  15. gingerbreadmouse's Profilbild
    hülya.23.05.2021 09:23

    Ich mache bei den meisten gzg Aktionen mit . Heißt das jetzt ich darf …Ich mache bei den meisten gzg Aktionen mit . Heißt das jetzt ich darf nicht über 410 Euro sein ?


    ich hab keine Ahnung, ob es nun zählt oder nicht. Suche auch nach einer Antwort...
  16. gingerbreadmouse's Profilbild
    tib23.05.2021 18:54

    Dürfen schon. Darüber muss man die Einnahmen einfach nur versteuern.


    naja Einnahmen sind es keine. Ich zahle es ja und kriege es zurück. Wenn müsste es Geldwertendervorteil sein.
    Ich glaube es fällt einfach raus:
    existenzgruender.de/Sha…tml (bearbeitet)
  17. iSd3d's Profilbild
    tib22.05.2021 22:39

    Quelle: Steuerverwaltung.


    Korrektur: Einzelmeinung einer einzelnen Person einer einzelnen Steuerverwaltung. Ein Richter, der sich damit ausführlicher und im Sinne des Gesetzes, nicht der eigenen Meinung beschäftigt, sieht das möglicherweise komplett anders. Und das BVerfG vermutlich erst recht.

    Fakt ist: es (möglicherweise unnötig) zu versteuern, spart dir in jedem Fall sehr sehr viel Aufwand.
  18. boerse's Profilbild
    Durch den Cashback ist der gezahlte Preis niedriger. Beispiel: ohne Cashback 5 EUR, mit Cashback 3 EUR. Was will man hier versteuern? 3 EUR durch Cashback wurden bezahlt.
  19. windschleife's Profilbild
    Gute Idee direkt Steuern auf Cashback
  20. HalloWelt4242's Profilbild
    Autor*in
    Nobe8622.05.2021 06:38

    Cashback ist im Prinzip in den meisten Fällen ein Rabatt. Du zahlst ja …Cashback ist im Prinzip in den meisten Fällen ein Rabatt. Du zahlst ja auch keine Steuern drauf wenn du einen 10% Gutschein z.B. bei C&A einlöst. Anders verhält es sich bei Cashback das keinen Rabatt darstellt, also für z.B. Stromverträge, DSL, Handy etc. Da gilt wie schon oben genannt die Steuerfreigrenze für sonstige Einkünfte nach §22 EStG. Die Frage ist wie das FA das nachprüfen will. Spätestens wenn bei Shoop eine steuerliche Prüfung anfällt könnte das auffallen, wobei ich nicht denke das es so genau geprüft wird.Also das Ende vom Lied. Wenn du ein reines Gewissen haben möchtest und ein guter Steuerzahler sein möchtest gibt dein Cashback das nicht als Rabatt zu sehen ist an, wenn es über 256€ im Jahr sind. Ansonsten gib das Geld einfach für Dinge aus die du nicht brauchst aber bei Mydealz gesehen hast.


    Danke!
  21. Cratter13's Profilbild
    tib22.05.2021 08:55

    Einkünfte bei shoop, egal welcher Art unterliegen §22 EStG. Rabatte, die a …Einkünfte bei shoop, egal welcher Art unterliegen §22 EStG. Rabatte, die auf der Rechnung des Originalshops ausgewiesen sind, nicht. Daher gilt alles, was man aktiv zurückbekommt, ohne dass es mit der Originaltransaktion verrechnet wurde, als Sonstige Einnahme.Wer eine Reise mit weg.de über CB bucht und 7% zurücküberwiesen bekommt, sollte auf die Freigrenze achten.


    Gibt es dafür auch eine Quelle? Ich meine, am Ende nutzt man Shoop ja nur als Rabatt für den entsprechenden Einkauf. Ohne den Einkauf gibt es kein Cashback, nach der Logik müsste man die Einkaufskosten gegenrechnen können und es gibt 0 € Einkünfte. Die Sache mit Strom oder DSL Verträgen ist da schon kritisch..aber am Ende hätte ich ohne den Bonus ja den Vertrag gar nicht abgeschlossen, da ein Vertrag ohne zu versteuernden Bonus am Ende günstiger wäre. Aber wirklich was handfestes findet man dazu nicht.
  22. tib's Profilbild
    Cratter1322.05.2021 11:26

    Gibt es dafür auch eine Quelle? Ich meine, am Ende nutzt man Shoop ja nur …Gibt es dafür auch eine Quelle? Ich meine, am Ende nutzt man Shoop ja nur als Rabatt für den entsprechenden Einkauf. Ohne den Einkauf gibt es kein Cashback, nach der Logik müsste man die Einkaufskosten gegenrechnen können und es gibt 0 € Einkünfte. Die Sache mit Strom oder DSL Verträgen ist da schon kritisch..aber am Ende hätte ich ohne den Bonus ja den Vertrag gar nicht abgeschlossen, da ein Vertrag ohne zu versteuernden Bonus am Ende günstiger wäre. Aber wirklich was handfestes findet man dazu nicht.


    Quelle: Steuerverwaltung.
  23. tib's Profilbild
    gingerbreadmouse22.05.2021 16:46

    Ich hab mal eine Frage bezüglich der Summe der ganzen GzG Aktionen. Ich …Ich hab mal eine Frage bezüglich der Summe der ganzen GzG Aktionen. Ich habe gelesen, dass Umfragen udn Produkttests ab 410 Euro versteuert werden müssen. Fallen die GZG Aktionen unter Produkttest? Muss ich das in der Steuererklärung angeben, wenn ich 410 Euro überschreite?


    Es sind 256 Euro.
  24. Cratter13's Profilbild
    tib22.05.2021 22:39

    Quelle: Steuerverwaltung.


    Ah okay. Gut zu wissen, im Internet findet man dazu eben nichts eindeutiges. Muss mal schauen ob es da etwas von der Steuerverwaltung auch für Außenstehende gibt.. (bearbeitet)
  25. tib's Profilbild
    hülya.23.05.2021 09:23

    Ich mache bei den meisten gzg Aktionen mit . Heißt das jetzt ich darf …Ich mache bei den meisten gzg Aktionen mit . Heißt das jetzt ich darf nicht über 410 Euro sein ?


    Dürfen schon. Darüber muss man die Einnahmen einfach nur versteuern.
  26. tib's Profilbild
    gingerbreadmouse24.05.2021 08:41

    naja Einnahmen sind es keine. Ich zahle es ja und kriege es zurück. Wenn …naja Einnahmen sind es keine. Ich zahle es ja und kriege es zurück. Wenn müsste es Geldwertendervorteil sein.Ich glaube es fällt einfach raus: https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Steuern/Finanzamt/Produkttests-Internet-Produktwerte-Steuererklaerung-ansetzen.html


    Was wir hier meinen und glauben ist irrelevant. Die Steuerverwaltung sieht das als sonstige Einnahmen. Und damit oberhalb der Freigrenze als steuerpflichtig. Wer meint, es besser zu wissen, dem steht der Widerspruch und ggf. der Rechtsweg offen. Dann aber bitte hier berichten. Irgendwann.
  27. Dawith's Profilbild
    Um das ganze noch mal anzufeuern: wie sieht es aus wenn, wie so üblich Prämien geteilt werden? Sprich der Werber gibt 50% oder mehr seiner Prämie ab. Welcher Prämienwert wird dann zur Versteuerung herangezogen?
    Icecreamman's Profilbild
    Na der volle, den du vermeintlich erhalten hast
  28. saltysalt's Profilbild
    Richtige Alman Diskussion
    Dawith's Profilbild
    Danke, sehr hilfreich 🏼
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