Biddel
Bzgl. "ist Bestellbestätigung ein Vertrag" etc., meine Sicht als Volljurist:
Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei Onlineshops ist umstritten, die Shops selber versuchen das selbstverständlich so weit nach hinten zu verschieben wie möglich.
In den AGB von Otto, welche auszugsweise an die Bestellbestätigung unten im Text angehängt wurden, heißt es, dass es u.A. bei Bezahlung per PayPal mit der Bestellbestätigung zum Vertragsschluss kommt. Daher besteht bei allen, welche mit PayPal bezahlt haben, zunächst einmal ein durchsetzbarer Anspruch gegen Otto auf Lieferung und Übereignung einer solchen Couch.
Gleichwohl kann Otto wahrscheinlich wegen eines Inhaltsirrtums o.ä. (119 Abs. 1 BGB) seine Willenserklärung (und damit den Vertrag) anfechten, soll heißen, dass ihr nach einer solchen Anfechtungserklärung keinen Anspruch mehr gegen Otto auf Übereignung der Couch habt. Ein einfacher Banner mit der Aufschrift "Storno" im Kundenportal dürfte meiner Meinung nach jedoch nicht als Anfechtungserklärung ausreichen. Sollte hingegen Otto den "Anfechtungsjoker" ziehen, so wäre Otto grundsätzlich euch gegenüber schadenersatzpflichtig (vgl. 122 Abs. 1 BGB). Jedoch ist sodann der Absatz 2 des 112 BGB zu beachten: kanntet ihr den Grund der Anfechtbarkeit oder hättet ihr ihn kennen müssen (Grund wäre hier die - zugegebenermaßen offensichtlich- fehlerhafte Preisauszeichnung), dann gibts leider nichts bis auf euer Geld zurück.
PS: Dennoch freue ich mich derzeit diebisch, dass ich noch keine Stornobenachrichtigung habe. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt (creep) (bearbeitet)
Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei Onlineshops ist umstritten, die Shops selber versuchen das selbstverständlich so weit nach hinten zu verschieben wie möglich.
In den AGB von Otto, welche auszugsweise an die Bestellbestätigung unten im Text angehängt wurden, heißt es, dass es u.A. bei Bezahlung per PayPal mit der Bestellbestätigung zum Vertragsschluss kommt. Daher besteht bei allen, welche mit PayPal bezahlt haben, zunächst einmal ein durchsetzbarer Anspruch gegen Otto auf Lieferung und Übereignung einer solchen Couch.
Gleichwohl kann Otto wahrscheinlich wegen eines Inhaltsirrtums o.ä. (119 Abs. 1 BGB) seine Willenserklärung (und damit den Vertrag) anfechten, soll heißen, dass ihr nach einer solchen Anfechtungserklärung keinen Anspruch mehr gegen Otto auf Übereignung der Couch habt. Ein einfacher Banner mit der Aufschrift "Storno" im Kundenportal dürfte meiner Meinung nach jedoch nicht als Anfechtungserklärung ausreichen. Sollte hingegen Otto den "Anfechtungsjoker" ziehen, so wäre Otto grundsätzlich euch gegenüber schadenersatzpflichtig (vgl. 122 Abs. 1 BGB). Jedoch ist sodann der Absatz 2 des 112 BGB zu beachten: kanntet ihr den Grund der Anfechtbarkeit oder hättet ihr ihn kennen müssen (Grund wäre hier die - zugegebenermaßen offensichtlich- fehlerhafte Preisauszeichnung), dann gibts leider nichts bis auf euer Geld zurück.
PS: Dennoch freue ich mich derzeit diebisch, dass ich noch keine Stornobenachrichtigung habe. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt (creep) (bearbeitet)