Hallo,
nachdem ich im Netz nicht so richtig fündig geworden bin, frage ich die Community:
Ein Bekannter von mir hat für 2021 laut des Wasserzählers deutlich mehr Verbrauch (das vierfache) als in den Vorjahren. Laut seiner Aussage, hat sich am Verbrauchsverhalten nichts nennenswert verändert. Die Eichung ist schon 2019 abgelaufen ohne dass die Wasserwerke den Zähler ausgetauscht haben. Ein Leck ist wohl auch nicht vorhanden, da beim Schließen aller Wasserhähne sich bei der Wasseruhr auch nichts tut.
Der Zähler kann von einer öffentlichen Stelle untersucht werden lassen. Die Kosten von rund 200 Euro werden nach Aussage vom Wasserwerk nur übernommen, wenn eine Abweichung von mind. 5 % festgestellt werden können. Ansonsten muss er die Kosten selbst tragen.
Nachdem die Wasserwerke den Zähler nicht rechtzeitig ausgetauscht haben und der Verbrauch so abweichend ist, wäre mein Rechtsverständnis so, dass die Stadt die Kosten der Überprüfung auf jeden Fall selber tragen müssten oder nur den Durchschnittsverbrauch der letzten Jahre berechnen dürften.
Wie seht ihr das?
Könnte nur das finden, wo es aber um geeichte Zähler geht; bei anderen Artikeln geht es regelmäßig um umgeeichte Zähler im Verhältnis Mieter/Vermieter, was hier aber auch nicht zutrifft:
Grundsätzlichist davon auszugehen, dass ein geeichter Wasserzähler eineexakte Wassermessung gewährleistet. (VG Wiesbaden, Beschluss vom31.5.2011 - 1 L 224/11.WI, juris; VG Köln, Beschluss vom16.12.2010 - 14 L 1788/10, juris; VG Gießen, Beschluss vom26.6.2013 - 8 L 807/13.G, juris; Faiß, Das Kommunalabgabenrechtin Baden-Württemberg, Stand 71. Erg.-Lfg. Okt. 2015, § 14Rn. 37) Wenn dem nicht so wäre, hätten die Eichvorschriftenkeine sachliche Berechtigung. Allenfalls dann, wenn der Wasserzählerbei der aktuellen Zählerablesung für das vergangene Jahrgegenüber den Vorjahren einen exorbitant hohen Wasserverbrauchanzeigt, kommen Zweifel an der Richtigkeit der Messung auf. Der mitdem hohen Verbrauch konfrontierte Anschlussnehmer wird üblicherweisebeim Wasserversorger die Nachprüfung des Wasserzählersbeantragen, um seine Zweifel an der richtigen Wassermessung zuuntermauern. Nach § 19 Abs. 1 AVBWasserV kann er beimWasserversorger dazu eine Befundprüfung beantragen. In diesemFall muss der Wasserversorger den Wasserzähler entweder demEichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Prüfungeinreichen. Bei dieser eichrechtlichen Überprüfung wirdgeklärt, ob der Zähler die zulässigenVerkehrsfehlergrenzen einhält. Diese richtet sich nach der vonder PhysikalischTechnischen Bundesanstalt herausgegebenen Technischen Richtlinie„Messgeräte für Wasser W 19 – Ausgabe 11/11“.Gemäß § 19 Abs. 2 AVBWasserV zahlt derWasserversorger die Kosten der Prüfung, falls die Abweichungendie gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ergibt dieBefundprüfung keinen Fehler, fallen die Kosten demWasserabnehmer zur Last, wenn er die Befundprüfung beantragthat. (OVGNRW, Urteil vom 24.3.2009 - 9 A 397/08, juris) DerWasserversorger kann in diesem Fall aber nur die von der Eichbehördeoder Prüfstelle in Rechnung gestellten Kosten der Befundprüfungverlangen. Ein weitergehender Kostenerstattungsanspruch bestehtnicht, sodass ein Gemeinkostenzuschlag oder eigene Transport- oderArbeitskosten nicht verlangt werden können. (VG Halle, Urteilvom 28.10.2011 – 4 A 93/11, juris)
nachdem ich im Netz nicht so richtig fündig geworden bin, frage ich die Community:
Ein Bekannter von mir hat für 2021 laut des Wasserzählers deutlich mehr Verbrauch (das vierfache) als in den Vorjahren. Laut seiner Aussage, hat sich am Verbrauchsverhalten nichts nennenswert verändert. Die Eichung ist schon 2019 abgelaufen ohne dass die Wasserwerke den Zähler ausgetauscht haben. Ein Leck ist wohl auch nicht vorhanden, da beim Schließen aller Wasserhähne sich bei der Wasseruhr auch nichts tut.
Der Zähler kann von einer öffentlichen Stelle untersucht werden lassen. Die Kosten von rund 200 Euro werden nach Aussage vom Wasserwerk nur übernommen, wenn eine Abweichung von mind. 5 % festgestellt werden können. Ansonsten muss er die Kosten selbst tragen.
Nachdem die Wasserwerke den Zähler nicht rechtzeitig ausgetauscht haben und der Verbrauch so abweichend ist, wäre mein Rechtsverständnis so, dass die Stadt die Kosten der Überprüfung auf jeden Fall selber tragen müssten oder nur den Durchschnittsverbrauch der letzten Jahre berechnen dürften.
Wie seht ihr das?
Könnte nur das finden, wo es aber um geeichte Zähler geht; bei anderen Artikeln geht es regelmäßig um umgeeichte Zähler im Verhältnis Mieter/Vermieter, was hier aber auch nicht zutrifft:
Grundsätzlichist davon auszugehen, dass ein geeichter Wasserzähler eineexakte Wassermessung gewährleistet. (VG Wiesbaden, Beschluss vom31.5.2011 - 1 L 224/11.WI, juris; VG Köln, Beschluss vom16.12.2010 - 14 L 1788/10, juris; VG Gießen, Beschluss vom26.6.2013 - 8 L 807/13.G, juris; Faiß, Das Kommunalabgabenrechtin Baden-Württemberg, Stand 71. Erg.-Lfg. Okt. 2015, § 14Rn. 37) Wenn dem nicht so wäre, hätten die Eichvorschriftenkeine sachliche Berechtigung. Allenfalls dann, wenn der Wasserzählerbei der aktuellen Zählerablesung für das vergangene Jahrgegenüber den Vorjahren einen exorbitant hohen Wasserverbrauchanzeigt, kommen Zweifel an der Richtigkeit der Messung auf. Der mitdem hohen Verbrauch konfrontierte Anschlussnehmer wird üblicherweisebeim Wasserversorger die Nachprüfung des Wasserzählersbeantragen, um seine Zweifel an der richtigen Wassermessung zuuntermauern. Nach § 19 Abs. 1 AVBWasserV kann er beimWasserversorger dazu eine Befundprüfung beantragen. In diesemFall muss der Wasserversorger den Wasserzähler entweder demEichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Prüfungeinreichen. Bei dieser eichrechtlichen Überprüfung wirdgeklärt, ob der Zähler die zulässigenVerkehrsfehlergrenzen einhält. Diese richtet sich nach der vonder PhysikalischTechnischen Bundesanstalt herausgegebenen Technischen Richtlinie„Messgeräte für Wasser W 19 – Ausgabe 11/11“.Gemäß § 19 Abs. 2 AVBWasserV zahlt derWasserversorger die Kosten der Prüfung, falls die Abweichungendie gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ergibt dieBefundprüfung keinen Fehler, fallen die Kosten demWasserabnehmer zur Last, wenn er die Befundprüfung beantragthat. (OVGNRW, Urteil vom 24.3.2009 - 9 A 397/08, juris) DerWasserversorger kann in diesem Fall aber nur die von der Eichbehördeoder Prüfstelle in Rechnung gestellten Kosten der Befundprüfungverlangen. Ein weitergehender Kostenerstattungsanspruch bestehtnicht, sodass ein Gemeinkostenzuschlag oder eigene Transport- oderArbeitskosten nicht verlangt werden können. (VG Halle, Urteilvom 28.10.2011 – 4 A 93/11, juris)
28 Kommentare