eingestellt am 17. Mai 2019
Hey,
Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.
Und zwar habe ich ein neues iPhone mit Vertrag per Post erhalten, obwohl ich es nicht bestellt habe!
Das Paket kam von Drillisch online, und in der Rechnung steht folgendes:
- Bonus Neuvertrag o2 -1098€
- Apple iPhone XS 64 GB +1098€
- 3in1 Postpaid Sim-Karte 0€
= Endsumme 1€
Der Vertriebspartner ist maXXim Mobilfunk. Bestellt wurde das Telefon mit dem Vertrag zwar auf meinen Namen und Adresse, aber es wurde eine fremde Telefonnummer verwendet und als Email Adresse haben die einfach meinen Namen genommen ät GMX.de. Weiterhin steht in der Rechnung, dass eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, dass vor 2 Wochen circa bestellt wurde und, dass das Geld heute abgebucht wird.
Bisher wurde aber nichts abgebucht.
Was kann ich in dem Fall tun? Soll ich Drillisch oder maXXim anrufen? Wer würde sowas überhaupt machen?
Danke für eure Hilfe
Update: Habe folgendes gelesen. Stimmt das?
Nach § 241a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Unternehmer die Sache grundsätzlich nicht zurückfordern und auch keine sonstigen Ansprüche geltend machen.
Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.
Und zwar habe ich ein neues iPhone mit Vertrag per Post erhalten, obwohl ich es nicht bestellt habe!
Das Paket kam von Drillisch online, und in der Rechnung steht folgendes:
- Bonus Neuvertrag o2 -1098€
- Apple iPhone XS 64 GB +1098€
- 3in1 Postpaid Sim-Karte 0€
= Endsumme 1€
Der Vertriebspartner ist maXXim Mobilfunk. Bestellt wurde das Telefon mit dem Vertrag zwar auf meinen Namen und Adresse, aber es wurde eine fremde Telefonnummer verwendet und als Email Adresse haben die einfach meinen Namen genommen ät GMX.de. Weiterhin steht in der Rechnung, dass eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, dass vor 2 Wochen circa bestellt wurde und, dass das Geld heute abgebucht wird.
Bisher wurde aber nichts abgebucht.
Was kann ich in dem Fall tun? Soll ich Drillisch oder maXXim anrufen? Wer würde sowas überhaupt machen?
Danke für eure Hilfe
Update: Habe folgendes gelesen. Stimmt das?
Nach § 241a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Unternehmer die Sache grundsätzlich nicht zurückfordern und auch keine sonstigen Ansprüche geltend machen.
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