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Gibt es einen rechtlichen Unterschied zwischen einem Gleittag und einem normalen (Erholungs-) Urlaubstag in Hinblick auf kurzfristiger Streichung durch den Arbeitgeber?
Laut Gerichtsurteilen ist die kurzfristige Streichung eines genehmigten Urlaubs durch den Arbeitgeber nur in sehr dringenden Ausnahmefällen (z.B. Epidemie, Betriebsstillstand) theoretisch möglich. In der Praxis ist das für den Arbeitgeber nur selten rechtlich durchsetzbar.
Ist das beim Gleittag genauso?
Laut Gerichtsurteilen ist die kurzfristige Streichung eines genehmigten Urlaubs durch den Arbeitgeber nur in sehr dringenden Ausnahmefällen (z.B. Epidemie, Betriebsstillstand) theoretisch möglich. In der Praxis ist das für den Arbeitgeber nur selten rechtlich durchsetzbar.
Ist das beim Gleittag genauso?
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