Gepostet 8 Januar 2023

Neues Steuergesetz

Moin, bzgl des neuen Steuergesetzes (2k Umsatz oder 30 Verkäufe -> Daten an das Finanzamt).

Gilt das auch für Ankaufsportale, wie ReBuy, wirkaufens etc? Wenn ich alte elektronik dahin sende und 2k überschreite?
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55 Kommentare

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  1. Tobias's Profilbild
    Update: Ja, gilt auch für Ankaufportale, siehe: mydealz.de/com…169

    Auch bisher haben die Ankaufportale schon darauf achten müssen, dass die Verkäufer im privaten Rahmen handeln und der Ursprung der Ware nachvollziehbar ist, z.B. wenn jemand fünf Geräte gleichzeitig als Neuware zum Ankauf anmeldet.

    Das neue Gesetz zum Melden würde sowieso pro Potal gelten. 2000 Euro oder 30 Verkäufe in einem Jahr bei einem dieser Ankaufportale muss man erst mal schaffen.

    Das neue Gesetz hat aber nichts an der eigentlichen Gesetzeslage verändert. Es werden nur Plattformen zum Übermitteln der Daten verpflichtet. Ob ich als Privatperson Gewinne aus Verkäufen versteuern muss oder sogar als gewerblicher Verkäufer eingestuft werden könnte, war auch vorher schon geregelt. Die Stichworte sind hier Gewinnerzielungsabsicht und Spekulationsfrist.

    Gewinnerzielungsabsicht: Kaufe ich irgendwelche gebrauchten Geräte bei ebay Kleinanzeigen und verkaufe sie sofort zu einem höheren Preis an ein Ankaufportal, dann geht es nicht um den Artikel sondern um den Gewinn. Wer das häufiger macht, wird zurecht als gewerblich eingestuft.

    Spekulationsfrist: Habe ich einen Artikel nur kurze Zeit und verkaufe ihn schnell weiter (in der Regel unter einem Jahr), müssen Gewinne aus solchen Verkäufen versteuert werden. Hier gilt eine Freigrenze von bis zu 600 Euro im Jahr. (bearbeitet)
    Wetterfrosch48's Profilbild
    Also 30 Verkäufe sind vermutlich selten bei Rebuy und Co, aber 2000€, man liest ja von einigen hier die IPhones oder Samsungs bestellen und direkt an Rebuy schicken. Da brauchst ja nur 2-3 Geräte
  2. FCHFlo's Profilbild
    Hier mal ein Foreneintrag von der Verkaufsplattform "booklooker", beid der Bücher verkauft werden können:
    booklookerforum.de/vie…399

    Die meinen - gebrauchte Haushaltsgegenstände, wie z.B Bücher interessieren das Finanzamt kaum.
    Kann ich also weiterhin mein Leiden des jungen Werthers verkaufen ^^
  3. GelöschterUser524885's Profilbild
    Kurz: ja!

    "Eine Plattform liegt auch vor, wenn der Betreiber des Systems mit Anbietern oder anderen Nutzern Rechtsgeschäfte abschließt, die auf die Nummern 1 oder 2 in Satz 1 gerichtet sind." § 3 I S. 2 PStTG

    Der Betreiber des System ist in dem Fall das Ankaufsportal, der Anbieter bist du (nach § 4 II PStTG), das Rechtsgeschäft ist der Warenverkauf (nach § 5 I S. 1 Nr. 3 PStTG).
    xCeReLoN's Profilbild
    Danke dir.
  4. Kartoffelkoepfe's Profilbild
    Gute Frage, allerdings habe ich ein Video dazu gesehen , wo gesagt wurde das beide Punkte erfüllt sein müssen , ansonsten erfolgt keine Meldung.

    Hast du also 30 Verkäufe ? Wenn Ja , dann wird geprüft ob du über den 2000 € bist , sollte dies wieder ja sein , erfolgt eine Meldung... wenn nein, dann nicht...
    terab102's Profilbild
    Autor*in
    Ich habe immer nur von „oder“ gelesen - also je nachdem, was als erstes erreicht wird
  5. superkuri's Profilbild
    Diskussion geht an der Fragestellung vorbei. (Ist btw. "Entweder oder Regelung"). Ich glaube das kann nur Rebuy mit Sicherheit selber beantworten, ob sie auch als Onlinemarkplatz gelten und Daten übermitteln müssen. Also am besten direkt bei rebuy anfragen.
  6. marcel385's Profilbild
    kann jemand sagen, ob dies auch für steam gilt für den verkauf von sammelkarten und co.? gibt ja nicht selten welche mit mehreren hundert sammelkarten.
  7. thedarkmomo's Profilbild
    Spannend scheint aktuell, was mit (kleineren) Plattformen, die kein integriertes Zahlungssystem betreiben, passieren wird.

    Viele Foren oder Vereine haben ja kleine "schwarze Bretter" online. Gilt das für die Betreiber da auch? Wie kann selbst ein großes Unternehmen wie das hinter Ebay-Kleinanzeigen überprüfen, welche Summen in Haustürgeschäften abgewickelt werden? Bei Booklooker, AirBnb, Ebay oder Ebay-Kleinanzeigen bei Nutzung des Zahlungssystems ist das ja recht einfach. Die Daten, wie oft und wie viel, hat man ja automatisch. Alle anderen Plattformen müssten das ja händisch nachzählen und Buch über alle Nutzer führen -- oder einfach schließen. Nicht dass das Gesetz zur kompletten Konsolidierung auf die großen Plattformen führt.
    arpus's Profilbild
    möglicherweise ist die Antwort in Punkt 2 beschrieben:

    Unbeschadet der Sätze 1 und 2 handelt es sich unter anderem nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich ermöglicht: 1.die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen;
    2.das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder
    3.die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.

    gesetze-im-internet.de/pst…tml
  8. PeterPan556's Profilbild
    Ich sag danke für die Tipps!
  9. LangfingerLulatsch's Profilbild
    Hat sich hiermit erledigt (bearbeitet)
    Danski203's Profilbild
    Hierbei würde es sich um eine echte Rückwirkung handeln.
    Ist in unsrer Verfassung geregelt unter Art 103 Absatz 2 GG. Es gilt das Rückwirkungsverbot
  10. dankwartbumskopp's Profilbild
    wobei ein verkauf an Rebuy von 100 CD´s für die üblichen 15 Cent macht 15 Euro und EINEN !!! Verkauf oder sind es dann 100 ? sprich 70 über dem Erlaubtem- wenn das so ist bräuchten die FAs aber ungefähr 10000 neue Mitarbeiter bundesweit um alleine Momox und rebuy zu recherchieren !
  11. superkuri's Profilbild
    Offizielle Antwort, die ich von Rebuy erhalten habe:

    Hallo (...) ,

    ich beantworte Ihnen gerne die Frage bezüglich des neuen Gesetzes.

    Da wir keine Plattform sind, gilt die neue Verordnung nicht für rebuy.

    Ich bedanke mich für Ihr Interesse an rebuy und wünsche Ihnen einen schönen Tag.

    Viele Grüße
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