eingestellt am 5. Okt 2014
Update 1
Der Artikel ist aus 2010 und immer noch aktuell, aus aktuellem Anlass, dem Preisfehler von Amazon – Amazon Fire Phone für 10€ – hole ich den Artikel nochmal hoch. Alle deren Telefon bereits auf dem Versandweg ist und nicht zurückgerufen wurde, kann man nur die Daumen drücken, ich kann mir kaum vorstellen, dass Amazon den Kaufvertrag anfechten wird (mir ist dazu kein Fall bekannt). Alle die das Gerät storniert bekommen haben, kann ich nur ans Herz legen faire “Verlierer” zu sein. Mal gewinnt man, mal verliert man. Deswegen einen großen Aufriss zu machen, halte ich für ungerechtfertig, denn absolut jeder wird bei 10€ wissen, dass es kein reguläres Angebot war. Irgendwann muss man auch mal 5 gerade sein lassen. Einen rechtlichen Anspruch hat man auf jeden Fall nicht!
UPDATE 1
Der Artikel ist aus 2010 und immer noch aktuell, aus aktuellem Anlass, dem Preisfehler von Amazon – Amazon Fire Phone für 10€ – hole ich den Artikel nochmal hoch. Alle deren Telefon bereits auf dem Versandweg ist und nicht zurückgerufen wurde, kann man nur die Daumen drücken, ich kann mir kaum vorstellen, dass Amazon den Kaufvertrag anfechten wird (mir ist dazu kein Fall bekannt). Alle die das Gerät storniert bekommen haben, kann ich nur ans Herz legen faire “Verlierer” zu sein. Mal gewinnt man, mal verliert man. Deswegen einen großen Aufriss zu machen, halte ich für ungerechtfertig, denn absolut jeder wird bei 10€ wissen, dass es kein reguläres Angebot war. Irgendwann muss man auch mal 5 gerade sein lassen. Einen rechtlichen Anspruch hat man auf jeden Fall nicht!
Ursprünglicher Artikel vom 15.01.2010:
Vor wenigen Tagen war es mal wieder soweit. Es gibt DAS „Schnäppchen“ zum saugünstigen Preis, man bestellt und kurz drauf kommt die Mail, dass die Preisangabe leider falsch war. Aus der Bestellung wird nichts und geliefert wird auch nicht. Die Frage ist nur: Welches Recht steht Euch als Käufer zu? Habt Ihr eigentlich Anspruch darauf, dass schon bestellte Produkt zum falschen Schnäppchenpreis zu bekommen?
Die Antwort ist leider etwas enttäuschend, aber nicht ganz einfach. Auch wenn ich mich notgedrungener Weise selber schon sehr ausführlich mit dem Thema beschäftigt habe, habe ich lieber noch einen Anwalt dazu befragt. Christian Solmecke ist ziemlich fit im Onlinerecht und hat das mal für uns zusammengefasst.
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes – invitatio ad offerendum
Zuerst geht es also darum, wie der Kaufvertrag zustande gekommen ist: Ein Vertrag kommt nämlich grundsätzlich nur durch die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Angebot und Annahme nennt man das. Nichts anderes gilt auch bei Kaufverträgen in Onlineshops. Interessant ist aber, wer das Angebot abgibt und wer es annimmt.
Logisch wäre, dass der Onlineshop, z.B. Amazon, durch das Anbieten der Ware ein Angebot abgibt, dass Ihr als Kunde nur annehmen müsst. Dann wäre die Sache klar: Der Onlineshop hat die Ware zu einem bestimmten Preis angeboten, Ihr habt das Angebot angenommen und somit also einen Anspruch auf Lieferung.
Das Dumme ist nur: So einfach ist es nicht. In der Regel stellen die „Angebote“ in den Onlineshops nur eine „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ dar. Also nicht der Onlinehändler gibt das Angebot ab, sondern bittet Euch als Kunden das zu tun. Diese Konstruktion wird „invitatio ad offerendum“ genannt. So funktioniert das, rein rechtlich, übrigens auch im Supermarkt. Ihr geht mit der Ware zur Kasse und gebt dort das Angebot ab, die Packung Gummibärchen für 1,39 Euro zu kaufen. Theoretisch entscheidet dann die Kassiererin, ob sie Euer Angebot annimmt und Euch die Ware verkaufen will oder nicht.
Bei Bestellungen im Internet gibt also der Kunde das Angebot ab, der Händler nimmt es an – oder eben auch nicht. Die Annahme durch den Händler erfolgt in der Regel erst durch den Versand der Ware. Zwar bekommt man oft sofort nach der Bestellung eine (meistens automatische) Bestätigungsmail, dass die Bestellung eingegangen ist. Allerdings stellt das noch keine Annahme des Angebots dar. Bei einer falschen Preisangabe wird der Onlinehändler das Produkt also eher nicht verschicken, hat damit Euer Angebot zum Kauf nicht angenommen und ein Kaufvertrag kommt nicht zustande. Ihr als Kunde habt in dem Fall auch keinen Anspruch, dass Euch die Ware geliefert werden muss.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die „Annahme des Angebotes“ ausdrücklich bestätigt wird, also nicht nur eine „Bestätigung des Eingangs der Bestellung“ verschickt wird. Man sollte also genau auf die Formulierung der Bestätigungsmail achten.
Der Onlinehändler hat allerdings unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann noch die Möglichkeit, den geschlossenen Kaufvertrag anzufechten. Das ermöglicht § 119 BGB.
Hat sich der Händler zum Beispiel verschrieben, vertippt oder der falsche Preis ist durch eine fehlerhafte Software entstanden, kann er den mit Euch geschlossenen Vertrag wegen eines „Erklärungsirrtums“ anfechten.
Eine Anfechtung muss jedoch „unverzüglich“ und ohne „schuldhaftes Zögern“ erfolgen. Hier kommt dann das Juristendeutsch zum Tragen: Was nämlich unter „unverzüglich“ zu verstehen ist, kommt auf den Einzelfall an und kann nicht generell gesagt werden. Ein Anfechtung drei Wochen nach Vertragsschluss dürfte aber nicht mehr unverzüglich sein – entschieden wird das aber jedes Mal in einem eigenen Verfahren.
Angenommen der Händler ist mit seiner Vertragsanfechtung erfolgreich, trifft ihn trotzdem eine Schadensersatzpflicht. Es wird davon ausgegangen, dass Ihr auf den Vertrag vertraut habt. Der Händler hat Euer Vertrauen zerstört und muss dafür gerade stehen. Juristisch nennt sich das „Vertrauensschaden“. Müsst Ihr also das Produkt bei einem anderen Händler zum teureren Preis kaufen, haftet der Anfechtende Händler für die Differenz zum falsch ausgezeichneten Preis (siehe hierzu die Kommentare).
Aber auch hier wieder ein wichtiger Zusatz: Wenn Ihr als Kunde den Grund der Anfechtbarkeit kanntet oder fahrlässig nicht kanntet, gibt’s auch keinen Schadenersatz. Auf Deutsch heißt das: wenn der Preis ganz offensichtlich zu niedrig ist, wie zum Beispiel ein 47? Flachbildfernseher für 200€, habt Ihr auch keinen Anspruch darauf. Wie immer kommt es aber auch hier auf den jeweiligen Einzelfall an.
Ebay
Bei Auktionsplattformen wie eBay läuft das übrigens noch mal ganz anders: Hier ist die Situation des Vertragsschlusses genau andersrum. Der „Versteigerer“ gibt das generelle Angebot ab, die Ware zum Zeitpunkt des Auktionsendes an den Höchstbietenden zu verkaufen. Der „Ersteigerer“ nimmt also durch die Abgabe seines Gebotes das Vertragsangebot des „Versteigerers“ an. Mit Auktionsende wird der Kaufvertrag dann automatisch geschlossen. Dies gilt bei eBay übrigens auch für Sofortkauf Angebote. In der Regel hat der „Versteigerer“ bei eBay also kein Anfechtungsrecht, aus welchen Gründen auch immer. Der oben angesprochene Anfechtungsgrund, wie vertippen oder verschreiben, dürfte in diesen Fällen nicht vorliegen.
Das berühmte Gegenbeispiel – Quelle liefert LCD-TV für 199€
Immer wieder wird von Usern das Beispiel vom Quelle herangezogen. In 2007 bot der Versandhändler nämlich versehentlicherweise einen LCD-TV für 199€ statt 1999€ an. Als damals die Quelle Aktion “Preise wie zu DM-Zeiten” war, habe ich es mir nicht nehmen lassen auch nochmal den Anwalt, der die Kunden vertreten hatte, anzurufen und nochmal mit ihm über die Situation zu reden. Der Grund warum Quelle nämlich letztendlich doch liefern musste, ist nämlich recht leicht verständlich. Insgesamt hat nur eine kleine Anzahl von 10-20 Kunden bestellt, bevor der Preisfehler von Quelle entdeckt und auch entfernt wurde. Eine Dame hatte sich um eine Kommastelle vertippt. Die Kunden erhielten nach der automatisierten Bestätigungsmail allerdings nicht unverzüglich eine Stornierungsmail, obwohl der Fehler bekannt war, sondern nach etwa 1 Woche bekamen die Kunden eine Zahlungsaufforderung. Es wurde so argumentiert, dass der Kunde durch diese deutlich verzögerte Zahlungsaufforderung der Händler das Angebot geprüft und angenommen hat. Eine Stornomail gab es dann erst nach über 14 Tagen, was Quelle letztendlich dann auch zum Verhängnis wurde.
Wie entstehen Preisfehler, wie erkenne ich einen Fehler und wann gibt es Hoffnung?
Im Prinzip gibt es 2 Sorten von Preisfehlern, die bei denen eine Chance auf Lieferung besteht und die die gnadenlos storniert werden. Diese kann man auch wieder recht leicht einteilen und zwar in Marketing, Tippfehler, Produktfehler und Softwarefehler. Gerade der letzte Punkt sorgt immer wieder für Aufregung bei Amazon. Denn nicht selten werden Preise von Marketplacehändlern automatisiert eingepflegt und dort kommt es ständig zu Fehlern. Das liegt zum einem dadran, dass falsche EANs eingepflegt werden oder die Software Produkte falsch erkennt und einsortiert.
Wie erkennt man einen Preisfehler? Je nachdem was man kauft, ist das nicht ganz einfach. Am leichtesten ist es allerdings bei aktuellen Elektronikprodukten. Hier liegt die Marge des günstigsten Händlers bei ungefähr 5%. Möchte sich jemand schnell von einem größeren Posten trennen oder will das Lager räumen sind wir auch mal bei 10-20%. Wird das Produkt aber von sagen wir mal mehr als ~ 50 Händlern in den Preissuchmaschinen geführt und liegt die Differenz bei über 20% kann man von einem Fehler ausgehen. Hat der Händler unter Umständen noch viele weitere Produkte zum falschen Preis, dann liegt die Sache eigentlich auf der Hand. Sehr viel schwieriger wird es bei älteren Produkten, da hier die Marge deutlich höher ist und Händler/Großhändler bestimmte Sachen einfach loswerden müssen. Hier lohnt sich eigentlich fast immer ein Blick bei Geizhals.at in den Preisverlauf, um ungefähr abschätzen zu können, ob es sich vielleicht auch einfach nur um einen Preisdrop handelt. Auch bei extrem teuren Elektronikartikeln sind oft hohe Rabatte möglich, da die Händler Preisvorgaben vom Hersteller “diktiert” bekommen. Wenn bei einem Händler aber mal der Schuh drückt (und der drückt besonders gerne am Wochenende ), dann werden solche Vorgaben teilweise auch mal kurz vergessen.
Es gibt also ein paar Dinge zu beachten – Wieviele Händler führen das Produkt? Wie ist der Preisverlauf? Stimmt der Preis des restlichen Sortiments? Ist die Ersparnis halbwegs realistisch? Wie groß ist der Lagerbestand?
Wann kann man bei einem echten Preisfehler auf Lieferung hoffen? Eigentlich nur, wenn es eine angelegte Marketingaktion ist oder man bei einem Unternehmen mit automatisiertem Bestellprozess zur richtigen Uhrzeit einfach durchrutscht (wobei man auch dann eben noch hoffen muss, dass nicht angefechtet wird). Je kleiner die Differenz zum korrekten Preis und je kleiner die Lagermenge, desto wahrscheinlicher ist eine Lieferung.
Keine Hoffnung gibt es dagegen – wie eben schon oben erwähnt – wenn die Preisdiskrepanzen und Lagerbestände groß sind und man die Angebote im Amazon Marketplace und in den Shops von kleineren Händlern findet.
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