Gepostet 22 Juli 2017

Wenn der eBay-Käufer nicht zahlt - ein Klageweg

Wie in einem anderen Thread versprochen, kommt hier die Geschichte meiner Klage gegen eine Nutzerin, die einen Artikel ersteigert hat, aber den Kauf abbrechen wollte. Viel Spaß!

Alle persönlichen Angaben wurden entfernt. Formatierungs- und/oder Rechtschreibfehler ergeben sich aus dem OCR und Copy&Paste.


Es begab sich am 01.01.2017. Ein von mir versteigertes iPhone wurde erfolgreich um 19:45 Uhr verkauft.


Titel: Apple iPhone 6s - 64GB - Space Grau (Ohne Simlock) neues Zubehör - Garantie


Artikelzustand: Vom Hersteller generalüberholt


Dieser Artikel hat keine Kratzer, Dellen oder Risse und wird mit Kopfhörer, Ladegerät und Originalverpackung geliefert.


Gerät wurde seitens Apple ausgetauscht. * Apple gibt 90 Tage Garantie (ab 23.12.2016) auf das iPhone.


Somit gibt es ein brandneues iPhone. Das Telefon habe ich nur zur Sichtprüfung aus dem Karton genommen. Schutzfolien sind noch drauf.


Das Zubehör ist ebenfalls unbenutzt und noch OVP. Der Einleger enthält alles inkl. Aufkleber und Sim-Nadel. Die beiden Cases gibt es auch dazu. Die sind ebenfalls unbenutzt.


Die rote Hülle ist aus China mit einem Fach für 1-2 Karten. Die schwarz-graue ist eine Anker ToughShell

Rechnung des Originalgeräts und der Austauschbeleg werden mitgeliefert. Somit ist die Historie lückenlos belegt.


*= Ein kurzer Exkurs zu einem Austauschgerät:


Man könnte fast annehmen, dass ein refurbished Gerät zuverlässiger funktionieren wird als ein fabrikneues, denn bei den Neugeräten wird bestimmt nicht jedes einzelne so eingehend überprüft bevor es ausgeliefert wird, wie es bei refurbished Geräten der Fall ist.


Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit


Zahlungsmöglichkeiten: Überweisung, Barzahlung bei Abholung


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Nachdem die Höchstbietende mit 515 Euro + Versand (DHL 4,99€) wartete ich noch etwa eine Stunde (etwa 21 Uhr), bis ich die Zahlungsinfos geschickt habe. Man will ja nicht drängen.

Wenn der eBay-Käufer nicht zahlt

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Um 23:04 Uhr bekomme ich von der Käuferin eine Nachricht:


Ich mache Gebrauch von dem Rücktritt des Kaufs.


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Natürlich könnte man erwarten: Guten Tag/Abend, mein Name ist... Ich habe einen Fehler gemacht, bla bla, Gebot streichen? Bla bla, Rücktritt vom Kauf möglich? weil...


Aber nö!


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Meine Antwort:


Sehr geehrte W.,


vielen Dank für Ihre E-Mail.


Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor. Bei der Auktion handelte es sich um einen Privatverkauf, daher steht Ihnen als Käuferin kein Widerrufsrecht zu. Sie können somit nicht "von einem Umtausch oder Rücktrittsrecht" Gebrauch machen.

Gem. § 433 II BGB sind Sie verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.


Da ich nicht an einem langanhaltenden Mailverkehr interessiert bin:


Nach 14 Tagen ohne Zahlungseingang werde ich ohne weitere Vorankündigung die Angelegenheit an meinen Anwalt für das entsprechende Mahnverfahren übergeben. Dies ist nicht verhandelbar!


Bitte beachten Sie, dass die genannte Maßnahme den Wert der Ware deutlich übersteigen kann.

Ihre Anschrift habe ich wie folgt vermerkt.


...

Hiermit verbleibe ich


S.


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Danach bekomme ich am folgenden Tag 02.01.2017 diese Mail:


Es tut mir leid. Der Verkäufer hat falsche Angaben zum Artikel gemacht. Er hat angegeben, das Gerät wäre neu und in Wirklichkeit ist es repariert. Außerdem jeder hat Recht, jeden Vertrag innerhalb zwei Wochen zu anulieren. Dazu kommt noch die Tatsache, dass der Verkäufer nicht angegeben hat, dass es PayPal nicht akzeptiert. Ich bezahle vs per PayPal zu meiner Sicherheit


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Kurze Zeit später habe ich geantwortet:


Guten Tag W,


es gab und gibt keine falschen Angaben. Es wurde ganz klar als Austauschgerät deklariert. Dieses ist mit einem Neugerät vergleichbar. Nur das Zubehör wurde als neu und unbenutzt deklariert. Diese Artikelbeschreibung wird vor jedem deutschen Gericht stand halten.

Die Nichtakzeptanz eines Zahlungsmittels (zB. PayPal) muss nicht explizit angegeben werden. In den Details war klar ersichtlich, dass entweder Zahlung per Überweisung oder Barzahlung bei Abholung möglich sind. Schließlich muss ich auch keine Zahlung per Kreditkarte, BitCoin oder weitere explizit ausschließen.


Nochmal: Es ist ein Privatverkauf (Verbraucher an Verbraucher), dadurch steht Ihnen kein Rücktrittsrecht zu! Gem. § 433 II BGB sind Sie verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Ich schrieb Ihnen bereits, dass ich aufgrund dieses geringen Betrags keinen Wert auf langen Mailverkehr lege. Daher werde ich auf weitere Korrespondenz nicht mehr antworten.


Seien Sie versichert, dass mit anwaltlicher Hilfe der Kaufpreis zuzüglich der Versandkosten, notfalls gerichtlich, eingetrieben wird.

Ich erwarte Ihren Zahlungseingang bis zum 16.01.2017 auf meinem Konto oder Sie holen die Ware persönlich ab.

Hiermit verbleibe ich


S.


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Okay, sie glaubt es wirklich:


Sehr geehrter S,


Wie schon gestern von mir geschrieben, ich mache Gebrauch von dem gesetzlichen Widerrufsrecht und trete von dem Kauf zurück. Die gesetzliche Regelung folgt mit der nächsten Mail. Wenn Ihnen der Auszug nicht reicht, schicke ich Ihnen gerne einen Auszug aus dem amtlichen GesetzBlatt. Ich arbeite im Justiziriat des Landtags und bin über die gesetzlichen Regelungen informiert.


Mit freundlichem Gruß, W


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Ich habe nicht mehr geantwortet, aber sie legte nochmal nach:


Dann sehen wir uns vor dem Gesicht. Bis dahin wünsche ich Ihnen einen guten Start ins neue Jahr!


und noch eine:


Vor dem Gericht natürlich. Sorry. Bin heute Zuhause und muss von meinem Handy schreiben.


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05.01.2017


Die Dame hat meinerseits per Einwurf-Einschreiben diesen Text erhalten:


Mahnung zur Zahlung


Sehr geehrte Damen und Herren,


am 01.01.2017 erhielten Sie den Zuschlag über den Artikel "iPhone", den ich über eBay eingestellt habe (Art.-Nr. 1234567890).

Vereinbart war ein Kaufpreis in Höhe von EUR 515,00 zzgl. Versandkosten.

Laut den eBay-AGB ist die Zahlung unverzüglich nach Vertragsschluss vorzunehmen.


Ich fordere Sie daher auf, die offene Zahlung bis spätestens zum 17.01.2017 durch Überweisung auf mein Konto bei der Musterbank (IBAN: DE12 3456 7891 2345 67) zu veranlassen.

Sollte die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen, werde ich die Zahlung nötigenfalls anwaltlich durchsetzen.

Die Geltendmachung von Schadensersatz behalte ich mir ausdrücklich vor.


Mit freundlichen Grüßen


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Zeitgleich habe ich die Angelegenheit an meinen Anwalt abgegeben.


Auch Frau W war nicht untätig und schrieb an den eBay-Kundenservice:


Guten Tag S,

wir schreiben Ihnen, weil Ihr Käufer uns mitgeteilt hat, dass er offene Fragen zum Kauf des Artikels Nr. gerne mit Ihnen besprechen möchte.

Ihr Käufer hat uns mitgeteilt, dass er sich ein Kaufabbruch zu diesem Artikel wünscht, da dieser Artikel nicht neu ist.


Daher möchten wir Sie bitten, sich mit ihm in Verbindung zu setzen.

Ich wünsche Ihnen, dass die offenen Punkte schnell und einfach geklärt werden können und einen angenehmen Tag.


Antwort von mir:


Guten Tag eBay-Kundenservie,


wenn Sie sich die Artikelbeschreibung inkl. aller Angaben ansehen, dann werden Sie feststellen, dass es klar als "vom Hersteller generalüberholt" deklariert wurde. Nur das Zubehör ist neu und unbenutzt.


Daher ist der Einwand der Käuferin nicht korrekt.


Mein Eindruck:


Scheinbar wurde auf die letzten Sekunden geboten und im Nachhinein hat die Käuferin festgestellt, dass es sich um ein neues Gerät handelt.


Da dies ganz klar angegeben wurde, ist das nicht mein Problem.


Als weiteren Kritikpunkt, gab Sie folgendes an:

Ich hätte die Zahlungsmöglichkeit per PayPal nicht explizit ausgeschlossen.


Hier wird einfach nach Gründen für den Rücktritt gesucht, um den Kauf rückgängig zu machen.


- Ende des Eindrucks -


Zu den Fakten:


Gem. § 433 II BGB ist die Käuferin verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. - Das werde ich notfalls auch gerichtlich einklagen.


Frau W. hat eine Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von Kaufverträgen die ich nicht teilen kann - und werde. Weiterer Schriftverkehr mit ihr macht in meinen Augen keinen Sinn.


Die Käuferin hat sowohl elektronisch über das eBay-Nachrichtensystem und per Einschreiben die Zahlungsaufforderung mit Frist bis zum 16.01.2017 erhalten.


Nach Ablauf dieser Frist, wird mein bereits involvierter Rechtsanwalt jegliche Kommunikation mit der Käuferin übernehmen.


Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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Nebenbei monierte Sie bei eBay, dass ich nicht antworten würde:


Guten Tag S,


vielen Dank für Ihre Antwort auf unsere Bitte, mit dem Nutzer Kontakt aufzunehmen.Unsere Nachricht haben Sie erhalten, weil der Nutzer Schwierigkeiten hat Sie zu erreichen. Dieser Hinweis hat keinerlei negative Auswirkungen auf Ihr Nutzerkonto. Trotzdem empfehle ich Ihnen, Ihren Handelspartner umgehend anzuschreiben.


Sie können dazu die Funktion Mit Mitglied Kontakt aufnehmen nutzen:


(Anleitung entfernt)


Ich wünsche Ihnen, dass die Kontaktaufnahme mit diesem Nutzer jetzt reibungslos verläuft.


MfG


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20.01.2017 schreibt mein Anwalt:


Sehr geehrte W,


in der vorbezeichneten Angelegenheit zeige ich unter Bezugnahme auf anliegende Vollmacht an, dass ich die rechtlichen Interessen von S. vertrete.


1.
Gegenstand meiner Beauftragung ist die Geltendmachung einer offenen Kaufpreisforderung meines Mandanten aus einem eBay- Kaufvertrag. Ausweislich der mir vorliegenden Unterlagen hat mein Mandant über eBay unter seinem Nicknamen „xxx" ein „Apple iPhone 6s - 64GB - Space Grau (Ohne Simlock) neues Zubehör - Garantie" (Art.-Nr. xxx) eingestellt. Sie erhielten unter Ihrem Nicknamen „w" am 01.01.2017 den Zuschlag. Vereinbart war ein Kaufpreis in Höhe von EUR 515,00 zzgl. Versandkosten in Höhe von EUR 4,99.


Wie Ihnen sicherlich bekannt sein wird, ist ein eBay-Käufer nach den eBay-Nutzungsbedingungen zur Vorkasse verpflichtet. Ausweislich der mir vorliegenden Korrespondenz hat mein Mandant Sie bereits mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 03.01 .2017 mit Fristsetzung zum 16.01.2017 zur Zahlung des Kaufpreises nebst Versandkosten aufgefordert. Eine Zahlung haben Sie bisher indes nicht geleistet.


Namens und in Vollmacht meines Mandanten fordere ich Sie letztmalig auf, den vorgenannten Betrag in Höhe von EUR 519,99 bis spätestens zum 03.02.2017 zu zahlen.


Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass das streitgegenständliche Smartphone nie als „neu", sondern als „vom Hersteller generalüberholt" beworben wurde. Der Einwand der Mängelgewährleistung greift demnach nicht.


2.


Da Sie sich in Schuldnerverzug befinden, sind gemäß §§ 280 II, 286 BGB zudem die Kosten meiner Beauftragung in Höhe von EUR 147,56 gemäß nachfolgender Kostennote von Ihnen zu tragen. Meine Mandantschaft ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Für die Zahlung gilt die o.g. Frist.


Sollte die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, werde ich meinem Mandanten empfehlen, die offene Forderung gerichtlich einzuklagen, was mit vergleichsweise erheblichen, von Ihnen zu tragenden Mehrkosten verbunden sein wird.


Mfg


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23.01.2017


eBay schickt mir eine Rückgabeanfrage:


Hallo S,


W hat uns mitgeteilt, dass mit Apple iPhone 6s - 64GB - Space Grau (Ohne Simlock) neues Zubehör - Garantie etwas nicht stimmt. Daher möchte der Käufer den Artikel zurückgeben und eine Rückerstattung erhalten.


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Aha! Sie will also einen Artikel zurückgeben, den Sie noch gar nicht hat?! Na da reagieren wir doch mal angemessen: Ich nehme mir eine Hopfenkaltschale und mache es mir auf dem Sofa gemütlich.


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26.01.2017 Der Tag der vielen Nachrichten:

Jetzt geht es Schlag auf Schlag.


8:02


Hallo,


einer Ihrer Käufer hat uns mitgeteilt, dass er den Artikel Apple iPhone 6s - 64GB - Space Grau (Ohne Simlock) neues Zubehör - Garantie zurückgeben möchte. Das kann passieren, kein Grund zur Sorge! Der eBay-Kundenservice steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um diese Situation zu klären.


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Ich melde nicht bezahlten Artikel an eBay:


Zahlt den Artikel nicht, stellte bereits Forderung für anderes Zahlungsmittel (entgegen der AGB von eBay)


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13:05


Sehr geehrter S, ich habe wirklich nicht gedacht, dass Sie es durchziehen. Ich habe schon viel bei ebay verkauft und es passierte oft, dass der Käufer zurückgetreten ist und ich habe es immer akzeptiert. Ich bin alleinstehende Mutter mit einem geringen Gehalt, habe keine Rechtschutzversicherung. Ich denke nicht, dass es in Ihrem Sinne ist, mich ruinieren zu wollen. Bei dem Ersteigern hatte ich nur 3 Minuten Zeit nachzudenken, da ich mich gerade eingeloggt habe. Ich habe gelesen "brandneues iPhone" und habe geboten. Erst kurz nach dem Ersteigern habe ich das Wort refurbished gelesen, das ich zugegeben erst googlen musste, da mir der Begriff nicht bekannt war. Da ich aus einem anderen Land komme, sind mir viele solche Begriffe fremd. Ich selber habe leider kein Geld dafür, um so ein teures Gerät zu kaufen. Das iPhone sollte für meinen Sohn sein, da er in diesem Jahr besondere Herausforderungen hatte und ich wollte ihm eine Freude machen. Der Vater meines Sohnes hat einen Zuschuss in Höhe von 400 Euro für ein neues Gerät zugesagt. Da es kein neues ist, habe ich jetzt Probleme, da ich den Zuschuss nicht bekomme. 515 ist sehr viel Geld für mich. Wenn ich es bezahlen würde, würde ich die Miete für einen Monat nicht mehr bezahlen können. Es ist ein echtes Problem für mich. Ich appelliere an den MENSCHEN in Ihnen und fühle, dass Sie ein MENSCH sind. Darf ich Sie bitten, Ihre Beschwerde beim Rechtsanwalt zurückzuziehen? Sie würde mich in ein finanzielles Ruin treiben, was gravierend für meinen Sohn und mich wäre. Mit freundlichem Gruß


W


Die gleich Nachricht erhielt ich nochmal um 19:57, 19:59, 20:17


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Okay Google angeworfen: W. ist tatsächlich im öffentlichen Dienst angestellt. Die geht mit keinem Hungerlohn nach Hause.


Keine Rechtschutz - mag sein


Nur 3 Minuten Zeit gehabt - Pech


Sprachbarriere - Ausrede


Kein Geld - pfff


Kein Zuschuss - ja klar, der Erzeuger ist bestimmt so ein....


Miete nicht zahlen können - ernsthaft?


Alles in allem: Das in der ersten Mail und ich hätte problemlos den Kauf abgebrochen, aber jetzt noch? Es ist alles angelaufen, dann bleibe ich auf den Anwaltskosten sitzen - Nööö!

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Die Masse der Mails verleitete mich doch zur Antwort:


Sehr geehrte W,


Ihre zahlreichen Nachrichten habe ich erhalten.


Bitte sehen Sie von weiteren E-Mails an mich ab und wenden sich an:


(Kontaktdaten des Anwalts)


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Promt kam Antwort:

Was sind Sie nur für ein Mensch? Das ebay-Team ist entsetzt. Das was Sie jetzt tun, kommt in irgendeiner Weise zu Ihnen zurück. 1. Dürfen Sie sich ein privater Verkäufer nennen bei dieser Menge Verkäufe, die Sie tätigen? 2. Fakt ist, dass Sie widersprüchliche und falsche Angaben zu dem iPhone gemacht haben. Der Beweis ist schwarz auf weiß. Das ebay-Team sieht es auch so. Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Leben. Mit freundlichem Gruß


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Ui, jetzt wird es ernst:


Karma...


Rund 100 Verkäufe seit 2001 - Eindeutig gewerblich


Widersprüchliche und falsche Angaben - da möge ein Richter entscheiden


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18.02.2017


Mein Anwalt:

In der vorbezeichneten Angelegenheit nehme ich Bezug auf unsere bisherige Korrespondenz und übersende Ihnen anliegendes Schreiben der Gegenseite zu Ihrer Kenntnisnahme mit der Bitte um Stellungnahme. Die Formulierung „Somit gibt es ein brandneues iPhone" ist freilich „unglücklich". Auf der anderen Seite ist als Artikelzustand eindeutig „Vom Hersteller generalüberholt angegeben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich weiterhin gerne zur Verfügung.


Post vom gegnerischen Anwalt:


Sehr geehrter Herr Kollege,


in vorbezeichneter Angelegenheit vertrete ich W.


Meine Mandantin ging bei der Versteigerung des Handys davon aus, dass es sich um ein neues Gerät handelt. Allein aus diesem Grunde hat sie ein Gebot abgegeben. Tatsächlich handelt es sich um ein generalüberholtes und damit allenfalls ein neu- wertiges, jedoch nicht ein neues Gerät.


In der Produktbeschreibung preist Ihr Mandant das Telefon irreführenderweise als "brandneu" an. Ich zitiere aus der Produktbeschreibung: „Somit gibt es ein brand- neues iPhone."


Hierauf ist meine Mandantin schlichtweg hereingefallen.


Zu Recht kann meine Mandantin ihre Willenserklärung daher wegen Täuschung anfechten.

Ich habe meiner Mandantin angeraten, es bei der Anfechtung des Kaufvertrages we- gen Täuschung zu belassen mit der Rechtsfolge nach §142 BGB.


Für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung des vermeintlichen Zahlungsanspruchs bitte ich bereits jetzt, mich als Bevollmächtigten zu benennen.


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Okay, ich soll also Stellung nehmen, aber gerne doch:


Sehr geehrter Herr Anwalt,


vielen Dank für Ihre Mail.


Ja, diese eine Formulierung in der Artikelbeschreibung ist nicht einwandfrei. Wie Sie schon schrieben, wurde der Artikelzustand (vom Hersteller…) korrekt angegeben.

Hätte die Gegenseite bereits in der Suche den Filter „Neu“ verwendet, wäre sie gar nicht auf das Angebot gestoßen.


Bevor die fragliche Formulierung kommt, steht folgendes:

Gerät wurde seitens Apple ausgetauscht. Apple gibt 90 Tage Garantie (ab 23.12.2016) auf das iPhone.


danach:


Rechnung des Originalgeräts und der Austauschbeleg werden mitgeliefert. Somit ist die Historie lückenlos belegt.


*= Ein kurzer Exkurs zu einem Austauschgerät:


Man könnte fast annehmen, dass ein refurbished Gerät zuverlässiger funktionieren wird als ein fabrikneues, denn bei den Neugeräten wird bestimmt nicht jedes einzelne so eingehend überprüft bevor es ausgeliefert wird, wie es bei refurbished Geräten der Fall ist.

Wie die Gegenseite bereits per Mail eingeräumt hat:

Bei dem Ersteigern hatte ich nur 3 Minuten Zeit nachzudenken, da ich mich gerade eingeloggt habe.


Das kann kaum mein Problem sein.


Die Geräte werden so seitens Apple behandelt:


Alle Geräte sind getestet, gereinigt und mit einem neuen Akku und einer neuen Hülle versehen. Kratzer oder andere optische Fehler sind ausgeschlossen.


Quelle: golem.de/new…tml


Ich persönlich sehe da keine Möglichkeit der Anfechtung. Aus der Beschreibung geht mehrfach deutlich hervor, dass es sich um ein Austauschgerät handelt. Das die Gegenseite sich hier an einer einzigen Begrifflichkeit aufhängen will, zeigt das sie sich aus dem Rechtsgeschäft winden will.


Eine Bitte:

Nehmen Sie, falls möglich, noch die Kosten für mein Einwurf-Einschreiben und Verzugszinsen in die Forderung mit auf.

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01.03.2017


Jetzt geht es ans Eingemachte:


Klage des S,

des Klägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X


gegen die W,

die Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y

wegen: Kaufpreiszahlung aus eBay-Kaufvertrag Vorläufiger Streitwert: EUR 519,99.



Namens und in Vollmacht des Klägers bestelle ich mich für den Kläger und beantrage, wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 519,99 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2017, Zug um Zug gegen Herausgabe eines vom Hersteller generalüberholten Apple iPhone 6s (64 GB) in Space Grau (ohne Simlock) nebst neuem Zubehör sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 147,56 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.


3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.


Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses wird beantragt, gegen die Beklagte ein Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.


Begründung:

1.
Die Parteien schlossen am 01.01.2017 über das lnternetportal eBay einen Kaufvertrag über vom Hersteller generalüberholten Apple iPhone 6s (64 GB) in Space Grau (ohne Simlock) nebst neuem Zubehör (Art.-Nr). Der Artikel wurde von dem Kläger unter dem eBay-Nicknamen 's' als privater eBay-Verkäufer eingestellt. Die Beklagte erhielt unter dem eBay-Nicknamen "w' den Zuschlag. Vereinbart war ein Kaufpreis in Höhe von EUR 515,00 zzgl. Versandkosten in Höhe von EUR 4,99.

B e w e 1 5: in Ablichtung anliegender Screenshot der eBay-Auktion


In der Artikelbeschreibung hat der Kläger das Gerät ausdrücklich als „Vom Hersteller generalüberholt gekennzeichnet. Die Artikelbeschreibung enthält weiterhin im Wortlaut folgende Formulierung: „Das Gerät wurde seitens Apple ausgetauscht. * Apple gibt 90 Tage Garantie (ab 23.12.2016) auf das iPhone. [1. * Ein kurzer Exkurs zum Austauschgerät: Man könnte fast meinen, dass ein refurbished Gerät zuverlässiger funktionieren wird als ein fabrikneues, denn bei den Neugeräten wird bestimmt nicht jedes einzelne so eingehend überprüft bevor es ausgeliefert wird, wie es bei den refurbished Geräten der Fall ist. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.". Lediglich das Gerätezubehör wies der Kläger in der Artikelbezeichnung und -beschreibung als neu aus.

B e w e i s: in Ablichtung anliegender Screenshot der eBay-Auktion

Obgleich ein eBay-Käufer nach den eBay-Nutzungsbedingungen zur Vorkasse verpflichtet ist. hat der Kläger den vereinbarten Kaufpreis nie erhalten. Mit Schreiben vom 03.01 .2017 forderte der Kläger die Beklagte mit Fristsetzung zum 16.01.2017 auf, die streitgegenständliche Zahlung zu leisten.

B e w e i s: in Ablichtung anliegendes Schreiben vom 03.01.2017


Auch hierauf erfolgte keine Zahlung, woraufhin der Kläger den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs beauftragte.


Mit Schreiben vom 20.01.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Fristsetzung zum 03.02.2017 nochmals zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nebst Versandkosten auf.

B e w e i s: in Ablichtung anliegendes Schreiben vom 20.01.2017


Da die Beklagte auf das Schreiben vom 20.01.2017 abermals keine Zahlung leistete, ist Klage geboten. Zudem befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug.


Gemäß §§ 433 II BGB hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nebst Versandkosten in Höhe von insgesamt EUR 519,99, Zug um Zug gegen Herausgabe eines vom Hersteller generalüberholten Apple iPhone 6s (64 GB) in Space Grau (ohne Simlock) nebst neuem Zubehör.


Zinsen auf dem Zahlungsanspruch schuldet die Beklagte aus Verzugsgesichtspunkten. Der Einfachheit halber wird der Verzugszins vorliegend erst nach Ablauf der Zahlungsfrist zum 03.02.2017 geltend gemacht.


Gemäß §§ 280 II, 286 BGB sind zudem die Kosten der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von EUR 147,56 von der Beklagten zu erstatten. Der Kläger ist als privater eBay-Verkäufer nicht vorsteuerabzugsberechtigt.


## Tabelle mit Kostenaufstellung, Kaufpreis + rund 150 Gebühren. ##


Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO.


Gemäß §§ 280 II, 286 BGB sind zudem die Kosten der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von EUR 147,56 von der Beklagten zu erstatten. Der Kläger ist als privater eBay-Verkäufer nicht vorsteuerabzugsberechtigt.


Mithin ist antragsgemäß zu entscheiden. Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich halten, wird höflichst um einen ausdrücklichen richterlichen Hinweis gebeten.


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Gerichte brauchen Zeit, das ist auch völlig problemlos.


22.03.2017


Das Gericht bestätigt den Klageeingang und ordnet das schriftliche Vorverfahren an.


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03.04.2017


Der Anwalt der Gegenseite beantragt Klageabweisung, die Begründung kommt später. - Wir sind gespannt!


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26.04.2017


Mein Anwalt:


Sehr geehrter S,


anliegend übersende ich Ihnen den Schriftsatz des AG Kiel nebst Anlagen zu Ihrer Kenntnisnahme mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme, insbesondere in Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, dass Sie gewerblicher Verkäufer sein sollen. Einige Informationen zur Unterscheidung zwischen einem Privatverkauf und gewerblichem Handeln in eBay finden Sie unter #Link#. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich weiterhin gerne zur Verfügung.


Anwalt der Gegenseite:



In dem Rechtsstreit xx/yy wird auf die Klage wie folgt erwidert:


Bestritten wird zunächst, dass der Kläger als Privatperson seine ebay-Verkäufe tätigt.


Er ist als eBay-Mitglied seit dem 30.07.2000 zunächst unter dem Namen bla und ab dem 02.04.2002 als blafasel angemeldet.


Beweis: eBay Auskunft in Kopie


Bislang hat er 401 Verkäufe bzw. auch Käufe getätigt. Als Verkäufer bietet er über- wiegend Handys, iPhones und diverse elektronische Gerätschaften an.


Das Bewertungsprofil für die von dem Kläger getätigten und vom jeweiligen Käufer bewerteten Verkäufe enthält u.a. Apple iPads,iPhones, Samsung Smartphones usw.


Beweis: Bewertungsprofil des Klägers in Kopie


Es ist davon auszugehen, dass der Kläger wesentlich mehr Verkäufe getätigt hat, da längst nicht alle Verkäufe bewertet werden.


Der Beklagten steht somit ein Widerrufsrecht gegenüber dem Kläger als einem gewerbsmäßiger Verkäufer zu.


Von diesem Widerrufsrecht hat die Beklagte unmittelbar nach dem Kauf Gebrauch gemacht, was der Kläger wohl wissentlich in der Klageschrift unerwähnt lässt.


Beweis: E-Mail der Beklagten an den Kläger


In dieser E-Mail schreibt die Beklagte.,, Ich mache Gebrauch von dem Rücktritt des Kaufs."


Selbst wenn dem Kläger die Eigenschaft eines privaten Verkäufers zugebilligt werden sollte, hat die Beklagte mit der oben zitierten E-Mail den Vertrag angefochten. Der Kläger - und dieses verschweigt er in der Klageschrift wiederum - hat das Handy als brandneues iPhone" angepriesen, obgleich es sich letztendlich um ein gebrauchtes Gerät handelt.


In der Detailbeschreibung heißt es wörtlich: „Somit gibt es ein brandneues iPhone. Das Telefon habe ich nur zur Sichtprüfung aus dem Karton genommen. Schutzfolien sind noch drauf."


Beweis: ## Details aus der Artikelbeschreibung ##


### Höhe der Geschäftsgebühr meines Anwalts wird als zu hoch empfunden ##


Die Klage ist nach vorstehendem abzuweisen.


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Aha! Jetzt habe ich also ein Gewerbe…. Na dann wollen wir doch mal was dazu schreiben:


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Hallo Herr Anwalt,


vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihren Link.


Eine Ausrede jagt hier die Nächste. Erst dies, dann das. Zumindest sorgt es für ein leichtes Schmunzeln.

In fast 17 Jahren "Mitgliedschaft" bei eBay habe ich etwa 100 Artikel verkauft. Ich habe das anhand 98 erhaltener Bewertungen abgelesen. Damit wir genaue Zahlen haben, erfrage ich die genaue Anzahl bei eBay. Von gewerblichem Handel bin ich weit entfernt. Ein Widerrufsrecht ist somit nicht vorhanden. Das Konto ist als privat gekennzeichnet, das war auch für die Käuferin einsehbar.


Der Zustand "neu" war für die Gegenseite das wichtigste Kriterium. Daher stellt sich die Frage, warum sie in der Suche nicht nur nach neuen Geräten gesucht hat. Mit dem Filter "Neu" wäre mein Angebot nie aufgetaucht.


Der Preis den die Gegenseite geboten hat, entspricht dem damaligen Marktwert eines "vom Hersteller generalüberholten" Geräts.

Das Argument: "Das angebotene iPhone ist und bleibt (...) Gebrauchtgerät" zählt einfach nicht:


Generalüberholte Geräte sind in der Regel Rückläufer, die zuvor schon in Gebrauch gewesen sein können. „Remanufactured“ oder "Refurbished" setzt Apple mit neuwertig gleich, bei diesen Geräten sind Gehäuse, Bildschirm und Akku stets neu und auch die Seriennummer wurde zuvor nicht benutzt. Lediglich die interne Technik kann gebraucht sein.


Hier wird auf einer Formulierung in der Beschreibung herumgeritten, obwohl Austauschgerät erwähnt, es im Zustand einwandfrei deklariert wurde. Sogar den Begriff habe ich in der Beschreibung erklärt.


Die Gegenseite hat selbst eingeräumt, dass sie unter Zeitdruck gehandelt hat. Ebenfalls wusste sie nicht, was refurbished bedeutet. Im Zweifel darf man dann einfach nicht kaufen.


Bei Fragen rufen Sie mich gerne an.


Ich wünsche Ihnen und Ihren Angestellten ein schönes Wochenende!

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04.05.2017


Das hat der Anwalt daraus gemacht:


In dem Rechtsstreit


nehme ich Bezug auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 18.04.2017 und nehme hierzu wie folgt Stellung:


Entgegen der Tatsachenbehauptung der Beklagten ist der Kläger kein gewerblicher eBay-Verkäufer. In fast 17 (!) Jahren eBay- Mitgliedschaft hat der Kläger lediglich ca. 100 Artikel verkauft. Aus der beklagtenseits vorgelegten Bewertungsübersicht des Klägers ist ersichtlich, dass der Kläger über eBay innerhalb der letzten 6 Monate lediglich 3 Artikel veräußert hat, wobei es sich bei keinem dieser Artikel um technische Gerätschaften handelte.

B e w e i s: dem Gericht bereits vorliegende eBay-Übersicht


Mithin steht der Beklagten kein Widerrufsrecht gegenüber dem Kläger zu.


Vorliegend kommt allenfalls eine Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB in Betracht. Gegenüber der Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB haben die Gewährleistungsvorschriften der §§ 434 if. BGB indes grundsätzlich Vorrang - mit der Folge, dass eine Anfechtung ausgeschlossen ist.


Ein Sachmangel liegt vorliegend ebenfalls nicht vor. In der Artikelbeschreibung hat der Kläger das Gerät ausdrücklich als „vom Hersteller generalüberholt" gekennzeichnet. Damit taucht das Gerät bei einer eBay-Suche nach Neugeräten bereits überhaupt nicht auf.

B e w e i s: dem Gericht bereits vorliegender Screenshot der eBay-Auktion


## Auszug Artikelbeschreibung ##

B e w e 1 s: dem Gericht bereits vorliegender Screenshot der eBay-Auktion


Selbst nach dem Grundsatz der „kundenfeindlichsten Auslegung sowie aus der Sicht eines durchschnittlichen, nicht fachlich vorgebildeten Vertragspartners kann die Beklagte gemäß §§ 133, 157 BGB nicht zulässigerweise von einem neuen iPhone ausgegangen sein, zumal sie nach einem Neugerät auch überhaupt nicht gesucht haben dürfte (vgl. o.g. Hinweis zur eBay-Suche).


Hinzu kommt, dass der Kläger die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen hat. Selbst im Falle eines Sachmangels besteht im Übrigen der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung. Unstreitig hat die Beklagte bereits mit Ihrer ersten E-Mail von einer Nacherfüllung Abstand genommen.

B e w e 1 s: dem Gericht bereits vorliegende E-Mail der Beklagten


Soweit die Beklagte die Höhe der in Rechnung gestellten Geschäftsgebühr als überhöht bezeichnet, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend keineswegs lediglich um eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit handelt. Dies ist bereits daran ersichtlich, dass der vorgetragene Sachverhalt nicht nur das Konkurrenzverhältnis zwischen Anfechtung und Sachmängelgewährleistung sowie den Vorrang der Nacherfüllung anschneidet, sondern auch Auslegungsfragen aufweist, zu deren zutreffende Bewertung die Beklagte offensichtlich bis heute nicht in der Lage ist.

Mithin ist antragsgemäß zu entscheiden.


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Post vom Gericht:

Eine Verfügung:


## Viel Text mit Hinweisen, die unwichtig sind ##


Gemäß § 139 ZPO wird auf Folgendes hingewiesen:


Das Gericht geht derzeit von einem Geschäft unter Verbrauchern aus. Umfang und Inhalt der ebay-Transaktionen des Klägers deuten nicht auf ein gewerbliches Handeln. Eine Anfechtung dürfte nicht möglich sein. Die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums dürfte durch die Sachmängelhaftung verdrängt sein, vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Auflage, § 119 Rn. 28. Ein Mangel ist nicht ersichtlich. Neuware ist nicht geschuldet. Dies ergibt sich aus der Angabe des Artikelzustands „Vom Hersteller generalüberholt" und auch aus dem vorletzten Absatz der Artikelbeschreibung. „Somit gibt es ein brandneues IPhone." ist damit als Bewertung des generalüberholten Geräts als so gut wie neu zu verstehen. Ei- ne 1,3-Geschäftsgebühr erscheint angemessen. Das Aufforderungsschreiben geht über eine einfache Mahnung hinaus, da es wenn auch knappe rechtliche Würdigungen enthält.


Die Beklagte kann binnen 3 Wochen Stellung nehmen. Sie mag ein Anerkenntnis erwägen.


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07.07.2014


Die Gegenseite schreibt:


In dem Rechtsstreit (…) anerkennt die Beklagte den geltend gemachten Anspruch.

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Dann folgt wenige Tage später:

Anerkenntnisurteil


Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit S gegen W

wegen Kaufpreiszahlung aus eBay-Kaufvertrag


hat das Amtsgericht X durch den Richter am Amtsgericht X am XX.07.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO für Recht erkannt:


Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 519,99 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2017, Zug um Zug gegen Herausgabe eines vom Hersteller generalüberholten Apple iPhone 6s (64 GB) in Space Grau (ohne Simlock) nebst neuem Zubehör sowie außerge- richtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 EUR zu zahlen.


Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

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20.07.2017

Mein Anwalt:


Sehr geehrter Herr Kollege,

in der vorbezeichneten Angelegenheit liegt mir das Urteil des AG X vom XX.07.2017 vor. Zum Zwecke der Vermeidung der Zwangsvollstreckung habe ich Ihre Partei aufzufordern, bis zum 28.07.2017 den ausgeurteilten Betrag in Höhe von EUR 519,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2017 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 147,56, d.h. insgesamt derzeit EUR 677,35 durch Überweisung auf mein Anderkonto bei der Bank X (IBAN sowieso) zu zahlen.

############### UPDATE 05.09.2017 ###############

Kostenfestsetzungsbeschluss


In dem Rechtsstreit S.


gegen
W .


wegen Kaufpreiszahlung aus eBay-Kaufvertrag


hat das Amtsgericht am 22.08.2017 beschlossen:

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gern. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 21.07.2017 zu erstattenden Kosten werden auf


252,92 €


(in Worten: zweihundertzweiundfünfzig 92/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB hieraus seit 14.07.2017 festgesetzt.

Gründe:


Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden und ergibt sich aus dem Antrag vom 14.07.2017.


Antragsgemäß hinzugesetzt wurden 53,00 € gezahlte und auf die Kostenschuld des/r Beklagten verrechnete Gerichtskostenvorschüsse.


Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.


Aus diesem Beschluss kann ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb von 2 Wochen seit der Zustellung dieses Beschlusses an den Gläubiger gezahlt werden, § 798 ZPO. Zahlungen sind nur an den Prozessgegner bzw. dessen Vertreter zu leisten.


Der Zinssatz beruht auf § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.


Der weitere Vorschuss in Höhe von 106,00 € wird zurückerstattet.


Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:


Kosten - Betrag


Gerichtskosten 1. Instanz 53,00 €
Anwaltskosten 199,92 €


Summe 252,92 €
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1057 Kommentare

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  1. KingCashback's Profilbild
    Habe jetzt auch so einen 🤡🤡🤡, der einen 350€ Artikel ersteigert und seit ner Woche nicht bezahlt hat. 0 Bewertungen und keine hinterlegte Adresse. Hoffe ebay hat eine, dann geht das auch zum Anwalt.
    Hellhunter123's Profilbild
    Autor*in
    Da würde ich, an deiner Stelle, nichts machen. eBay wird da sicher auch nichts haben und wenn ist fraglich, ob diese stimmt. 

    Ohne ladungsfähige Adresse ist das sehr aussichtslos. 

    Stell den Artikel lieber neu ein und spare dir den Ärger. 
  2. sgnd's Profilbild
    Interessante Story, aber im Video vom Verschicken sieht man alle Daten wie Seriennummern und Adressen von Sender und Empfänger im Klartext, ist das so beabsichtigt?
  3. Hellhunter123's Profilbild
    Autor*in
    Ich freue mich auf die Diskussion
  4. tehq's Profilbild
    Schön, dass du das Ganze hier teilst. Die Formatierung macht es nicht unlesbar, erschwert es aber doch ein bisschen. Gut, dass du das Risiko auf dich genommen hast, die Käuferin mal zurecht zu trimmen. Ihre Ausführungen sind ja unerträglich, "ich arbeite im Justiziariat des Landtages" "Ich weiß über rechtliche Regelungen bescheid" und dann das "mimimimi"...
    Alleine für diese Justiziariat-Aussage hätte ich die Sache bis zum Ende durchgefochten. (bearbeitet)
  5. GelöschterUser669212's Profilbild
    Wenn ich die Frau gewesen wäre hätte ich das iPhone einfach bezahlt und wieder bei Ebay eingestellt. Mein Gott man kann es sich auch selber schwer machen. Dann hätte man vielleicht 20-30 Verlust gehabt aber besser als den ganzen Ärger.
  6. Uwe.ist.auch.dabei's Profilbild
    Gute Sache. Die Leute müssen es auch mal lernen
  7. Hellhunter123's Profilbild
    Autor*in
    sergios22.07.2017 12:24

    mal ne Frage, hast du das alles aus den Briefen abgetippt? Wenn ja, …mal ne Frage, hast du das alles aus den Briefen abgetippt? Wenn ja, Respekt !



    Aus den verschiedenen Mails und Anwaltsbriefen (die als searchable PDF kamen) zusammenkopiert. Da die Formatierung nicht immer ein einfaches Copy&Paste zulassen, hat es schon etwa 2 Stunden gedauert.
    Aber versprochen ist versprochen!
  8. soLofox's Profilbild
    er war gerade da.


    der war wirklich maximal 20, alleine mit seinem hund und fuhr einen alten ford focus.

    er war schüchtern und tat mir leid. habe ihm den fuffi erlassen und ihm gute fahrt gewünscht. er hat sich gefreut und ist abgezogen.

    ende gut alles gut
  9. tehq's Profilbild
    GelöschterUser20497422.07.2017 12:28

    Nix zu diskutieren, mMn in dem Falle alles richtig gemacht. Insbesondere da …Nix zu diskutieren, mMn in dem Falle alles richtig gemacht. Insbesondere da die Frau gefordert und nicht gebeten hatte und dann noch komische Forderung stellt die ja angeblich richtig wären... Zeigt nur mal wieder wie schlecht es um unsere Beamten bzw. deren Zuarbeiter steht, die haben nämlich einfach meist weniger Ahnung als der Antragssteller.Ich arbeite im Justiziriat des Landtags.Genau das habe ich ne Zeit lang ewig auf Behörden erlebt warscheinlich auch hier wieder die Frau oder der Sohn der nix geschafft hat etc. von irgendeinem Politiker oder hochrangigen Beamten.Die Aussage das sie dann noch Arm ist, ist genau so dumm wer glaubt das noch nach der ersten Aussage?Ne in dem Fall super gemacht und ich schicke dir positives Karma zum Ausgleich


    Hab das auch schon einige Male gehört, wirklich furchtbar. In ein, zwei Streitsachen verwies das Gegenüber darauf, dass er im Amtsgericht arbeite (und deswegen Recht kenne, Mittel habe, blablabla). Stellte sich heraus, dass der Mann ein schlichter Justizverwaltungsangestellter war, nicht einmal Urkundsbeamter o.ä. - die Leute bilden sich echt was drauf ein und spielen sich auf wie sonst wer, meine Fresse.
    Keine Ahnung, ob ich damit ein wenig zu hoch einschätze, aber ich behaupte mal, dass die Aktion mit einer wirklich freundlichen Mail nach Auktionsende vermeidbar gewesen wäre. In etwa: "Guten Tag Herr XY, ich habe gestern Abend Ihr generalüberholtes iPhone ersteigert. Dabei ist mir wirklich unglücklich ein Fehler unterlaufen, blablabla - ich bitte Sie daher freundlichst, den Kauf rückgängig zu machen. Übernahme der Gebühren blabla."
    Am schlimmsten sind echt die Leute, die ihren selbstgebauten Bock dem anderen unterjubeln wollen. (bearbeitet)
  10. milord's Profilbild
    soLofox16.08.2017 06:33

    Tja, Ingo, du hast recht.Wahrscheinlich hat die Frau den GLS geleast für …Tja, Ingo, du hast recht.Wahrscheinlich hat die Frau den GLS geleast für kleines Geld, immerhin liegt der Basispreis ja nur bei 75.000EUR. In Wirklichkeit nagt sie am Hungertuch, für das Spritgeld muss sie jeden Tag hart schuften und hat vermutlich sogar mehrere Jobs. Aber egal, Hauptsache GLS.Und der 20jährige hat sich vermutlich nur verkleidet, in Wahrheit ist er ein reicher Scheich! Der Wagen und auch der Hund waren nur Show, um den Preis zu drücken. Er hat einfach aus Spaß die 200km auf sich genommen, weil er gerne mit einem alten Ford Focus durch die Gegend fährt. Hinterher hat er sich wahrscheinlich eins ins Fäustchen gelacht.Hachja, das Leben kann so unfair sein.Facepalm



    Hatte vor ein paar Jahren einen ähnlichen Fall. iPad über Kleinanzeigen verkauft und der Typ wollte 15KM mit dem Rad herkommen um das abzuholen, im Winter bei Schnee Hab ihm angeboten das 2 Tage später vorbei zubringen, weil ich sowieso durch den Ort gefahren bin.
    Der Junge war auch erst 18? und war total nervös und hat etwas gezittert.
    Ich glaub das war das erste mal, dass er 250€ ausgegeben hat Er wollte mir sogar noch 10€ mehr bezahlen, weil seine Mutter ihm das gesagt hat (wegen Sprit und fahrt).
    Hab das aber nicht angenommen und nur die vereinbarten 250€ genommen. Hab ihm nur gesagt, dass er die 10€ behalten soll und in Apps investieren kann.
    Am ende konnte ich ihm die Angst nehmen und hab ihm meine Nummer gegeben und gesagt, dass er sich bei Problem oder sonstigen Dingen gerne bei mir melden kann.

    Einen Tag später meldete er sich per Whatsapp und fragte ob ich ihm beim Einrichten helfen kann. Die iPads waren damals recht neue (iPad2) und er kannte sich damit noch gar nicht aus.
    Hab ihm dann auch per Whatsapp bei der Einrichtung geholfen und ihm Tipps gegeben.
    Wir sehen uns nun 1-2 mal im Jahr auf Festen und Märkten und trinken ein Bier zusammen.

    PS: Mittlerweile ist er nicht mehr so aufgeregt

    //Was ich damit sagen will, wir sind alle nur Menschen und auch wenn wir hier bei Mydealz sind, ich würde nie jemanden über den Tisch ziehen wollen und bin auch bereit Hilfe anzubieten, wenn der Gegenüber auch einen netten und freudlichen Eindruck macht.
  11. XadreS's Profilbild
    Hat sie verdient nachdem sie gelogen hat, von wegen sie sei arm und kann keine Miete zahlen.

    Hat sie dich denn positiv bewertet?
  12. Hellhunter123's Profilbild
    Autor*in
    tehq22. Jul 2017

    Keine Ahnung, ob ich @Hellhunter123 damit ein wenig zu hoch einschätze, …Keine Ahnung, ob ich @Hellhunter123 damit ein wenig zu hoch einschätze, aber ich behaupte mal, dass die Aktion mit einer wirklich freundlichen Mail nach Auktionsende vermeidbar gewesen wäre. In etwa: "Guten Tag Herr XY, ich habe gestern Abend Ihr generalüberholtes iPhone ersteigert. Dabei ist mir wirklich unglücklich ein Fehler unterlaufen, blablabla - ich bitte Sie daher freundlichst, den Kauf rückgängig zu machen. Übernahme der Gebühren blabla."



    So hätte ich es auch gemacht, man ist ja kein Unmensch. Aber die Art und Weise, hat mich dann zu den weiteren Schritten bewogen.
  13. thomasd0405's Profilbild
    ulfilein00722. Jul 2017

    Ich verstehe echt nicht warum du deswegen so eine Welle gemacht hast und …Ich verstehe echt nicht warum du deswegen so eine Welle gemacht hast und auf beiden Seiten solche enormen Kosten erzeugt hast. eBay Gebühren hättest du doch wieder gekriegt und neu einstellen ist ja auch nicht so schwer. Klar ist es ärgerlich aber mir wäre da meine Zeit echt zu schade für.


    Weil das der Grund ist, warum es Spaßbieter noch gibt. Würde es endlich mal die Masse der Leute durchziehen, dann würde dieser Spuk, mit den Spaßbietern vielleicht endlich wieder enden.

    Wenn ich das schon höre... meine Zeit zu schade....

    Falls ich es richtig bis zum Ende durchziehe,(Zwangsvollstreckung, Titel) kann ich diesen Leuten, für einen sehr langen Zeitraum das Leben sehr ungemütlich machen. Dann sollte es als Lektion auch Wirkung zeigen. (bearbeitet)
  14. xmetal's Profilbild
    Unterhaltsam. Als wenn jemand wild gestikulierend mit einem Baseballschläger auf einen zu rennt, stolpert und sich den Schläger selber in die Fresse rammt. selber unglücklich am Schläger stößt.
  15. Konsensbrecher's Profilbild
    Gratulation und Dank im Namen aller privaten eBay-Verkäufer.

    Mein persönliches Highlight: "Was sind Sie nur für ein Mensch? Das ebay-Team ist entsetzt. "

    Am Ende gibt es aber eigentlich nur Verlierer:
    - die Beklagte zahlt für das iPhone den doppelten Preis
    - der Anwalt arbeitet für einen geringeren Stundenlohn als so mancher nicht studierte Freiberufler
    - als Kläger hat man keinen adäquaten finanziellen Ausgleich für Aufwand + Risiko
  16. 0655355's Profilbild
    Fraglich ist natürlich wieso ihr Anwalt diesen aussichtslosen Fall überhaupt angenommen hat, obwohl er doch sicherlich wusste dass das eine Niederlage wird. Dann brauch ich auch keine Briefe zu schreiben, sondern akzeptiere es einfach
  17. Hellhunter123's Profilbild
    Autor*in
    Das Versand-Video ist fertig:

  18. Teppichflieger's Profilbild
    GelöschterUser113524014.04.2019 20:54

    Wie kleinlich muss man eigentlich sein? Ich verstehe ja dein Bedürfnis nach …Wie kleinlich muss man eigentlich sein? Ich verstehe ja dein Bedürfnis nach Gerechtigkeit, aber am Ende hast du für alle, auch für dich selbst, nur einen erheblichen Mehraufwand generiert. Man hätte den Kauf auch stornieren, die Gebühr zurückerhalten und das ganze einfach neu einstellen können. Zeitaufwand: +1 Woche. Stattdessen eskalierst du und treibst das ganze auf mehrere Monate. Dafür wäre mir persönlich meine Lebenszeit und meine Nerven zu schade. In der Zeit hättest du deine Energie auch weitaus produktiveren Projekten zukommen lassen können. Spaßbieter hin oder her....


    Extra für diesen Kommentar bei mydealz angemeldet? Ein Schelm wer böses dabei denkt....
  19. 0655355's Profilbild
    Alles richtig gemacht Irgendwann müssen diese Leute mal verstehen, dass man sich im WWW nicht alles erlauben kann. Hätte wahrscheinlich auch so reagiert, wenn die gute Frau noch meint sie wäre im Recht...
  20. beneschuetz's Profilbild
    Jetzt sind viele Mydealzer motiviert, das so zu machen. Nur das Problem: mydealzer verkaufen 100 pro Jahr und nicht 5 pro Jahr.
  21. Hellhunter123's Profilbild
    Autor*in
    Seppelfred23.07.2017 11:08

    Haha! Unter "brandneu" versteht man gemeinhin etwas anderes, und das …Haha! Unter "brandneu" versteht man gemeinhin etwas anderes, und das weißt du auch. "brandneu" ist ja eigentlich die Verstärkung von "neu". Da es neuer als neu aber nun mal nicht gibt, kannst du da nicht einfach "so gut wie neu" hineininterpretieren. Dann hättest du besser "neuwertig" schreiben müssen, wie das eher üblich ist, aber eben nicht "brandneu", ebensowenig wie "nigelnagelneu" oder "funkelnagelneu".Wirklich absurd, dass du dich mit so einer grenzwertigen Geschichte hier noch als Held feiern lässt, der es mal so richtig jemandem gezeigt hat. Na ja, die Mydealzer-Lemminge ziehen ja in Scharen mit, das gibt dir die notwendige Bestätigung für dein Tun.


    Bist du zufällig Anwalt der Gegenseite in der Sache und jetzt beleidigt weil du verloren hast?

    Schick mir mal deinen Nutzernamen bei Ebay, dann schließe ich dich als Käufer aus. Ach was, ich rate: Erbsenzähler_0815

    Ich lasse mich hier nicht als Held feiern. Es war die Bitte mehrerer Mitglieder dieser Community, der ich nachgekommen bin.
  22. deal_la's Profilbild

    Da hast du dir aber viel Mühe gegeben.
    Toll.
  23. Ivoch's Profilbild
    Und was haben wir aus den ganzen Geschichten hier gelernt?


    Kein *123 im MyDealz-Benutzernamen haben, sonst hat man nur Probleme beim Verkaufen auf Ebay.

    (bearbeitet)
  24. Hellhunter123's Profilbild
    Autor*in
    XadreS22. Jul 2017

    Hat sie dich denn positiv bewertet?



    Stillschweigend haben wir auf die Abgabe einer Bewegung verzichtet
  25. Tracidtraxxx's Profilbild
    Ich arbeite im Justiziriat des Landtags.


    Als Putze? In der Kantine?
  26. Hellhunter123's Profilbild
    Autor*in
    Morgen gibt es ein Update
  27. GelöschterUser204974's Profilbild
    Nix zu diskutieren, mMn in dem Falle alles richtig gemacht. Insbesondere da die Frau gefordert und nicht gebeten hatte und dann noch komische Forderung stellt die ja angeblich richtig wären... Zeigt nur mal wieder wie schlecht es um unsere Beamten bzw. deren Zuarbeiter steht, die haben nämlich einfach meist weniger Ahnung als der Antragssteller.

    Ich arbeite im Justiziriat des Landtags.

    Genau das habe ich ne Zeit lang ewig auf Behörden erlebt warscheinlich auch hier wieder die Frau oder der Sohn der nix geschafft hat etc. von irgendeinem Politiker oder hochrangigen Beamten.

    Die Aussage das sie dann noch Arm ist, ist genau so dumm wer glaubt das noch nach der ersten Aussage?

    Ne in dem Fall super gemacht und ich schicke dir positives Karma zum Ausgleich (bearbeitet)
  28. GelöschterUser170320's Profilbild
    Vielen Dank fürs Teilen!

    Ich hatte ja im April ebenfalls einen Käufer, der zunächst den gekauften Artikel bezahlen wollte. Aber plötzlich nichts mehr von sich hören ließ und auch keine Zahlung tätigte. Auf mehrere E-Mails reagierte der Käufer nicht, weswegen ich einen Brief mit Zahlungsaufforderung und Ankündigung, dass gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten, schrieb. Daraufhin erhielt ich kommentarlos das Geld inkl. Portokosten für den Brief überwiesen.

    Das Anschreiben in Kurzform: Hinweis auf den Kauf sowie auf unbeantwortete Kontaktversuche. Des Weiteren auf den geschlossenen Kaufvertrag, der unabhängig von eBay (z. B. Kaufabbruch) vom Käufer und Verkäufer zu erfüllen ist. Außer beide (!) einigen sich explizit auf den Abbruch (nicht zutreffend). Eine Zahlungsfrist von mindestens 14 Tagen (Tag des Schreibens = Einwurf im Briefkasten + 14 Tage). Kontaktdaten, Bankverbindung und Informationen zum Artikel. Zuletzt noch der Hinweis auf das gerichtliche Mahnverfahren, welches ich nach Ablauf der Zahlungsfrist einleiten würde. Das Ganze als normaler Brief; das Einschreiben hätte der Käufer wahrscheinlich (?) erst gar nicht angenommen.

    Aus dem von Hellhunter123 geschilderten Fall heraus würde ich mir das gerichtliche Mahnverfahren für die Zukunft dennoch gut überlegen. Der gegnerische Anwalt hat ja nicht bloß den Erklärungsirrtum seiner Mandantin eingebracht. Sondern auch versucht Hellhunter123 eine gewerbsmäßige Tätigkeit nachzuweisen. Da Richter schon bei 20+ Verkäufen innerhalb von ein paar Monaten diese Auffassung teilen können, kann das für den Vekäufer leicht schiefgehen. Die Angelegenheit hat sich dazu noch über 6 Monate hingezogen. Viel Zeit, um den Wert des iPhones zu mindern - sofern die Sache negativ ausgegangen wäre.
    (bearbeitet)
  29. soLofox's Profilbild
    eBay, neuwertiges Tablet für 500€, gestern um 20:55 eine Nachricht erhalten von Interessent X:

    Guten Tag,

    Uns war hätte ich mal eine frage, wäre es möglich auf 450,- runter zu gehen ?

    Würde es dann gerne abholen kommen, hätte aber eine strecke von 200km, deswegen wollte ich fragen ob ich es günstiger bekommen könnte.
    Danke im voraus.

    Habe die Nachricht erst später gelesen, noch bevor ich antworten konnte, war das Tablet bereits von ihm gekauft, mit der Nachricht:

    Ich bin's nochmal wann könnte man das morgen abholen kommen ?

    Meine Antwort:

    Hallo,

    bin morgen den ganzen Tag zuhause, Uhrzeit ist mir egal, schlag einfach etwas vor.

    Gruß

    Er:

    Das hört sich schon mal gut an

    Wollte das alles dann mit dem Wattenmeer, verbinden hat mein hund mal bissel was zu sehen ^^, aber am Preis kann man so nichts mehr machen?

    Mfg


    Ich:

    Das Tablet war keine 2 Stunden in Betrieb, das ist wirklich wie neu, ebenso wie das Zubehör. Ich denke der Preis ist absolut fair. Auf das Angebot gab es ja auch schon fast 40 Beobachter.
    Und die Rechnung ist ja wie angegeben auch dabei, damit hat man auch im Garantiefall keine Probleme.

    Preisverhandlungen macht man auch normalerweise vorher, das Tablet ist ja jetzt schon gekauft.


    Er:

    Mhm okay ^^
    Könnte ich dann grad die adresse haben und ihre nummer damit ich mich so eine std voher melden kann

    Ich:

    Klar, die Adresse ist: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.

    Meine Telefonnummer ist: xxxxxxxxxxxxx


    Gruß


    Und jetzt wird's mal wieder lustig, um kurz vor 0 Uhr schreibt er:

    Ich hab dir bei whatsapp geschrieben, hab da ein problem war grad bei der bank, wollte das geld schonmal holen und hab denn pin vergessen 330 euro hab ich noch gehabt, möglichkeit wäre jetzt das ich dir die 170,- überweise,das wird dann zwar erst montag da sein, aber ich kann foto machen das ich es getan habe und die 330,- gebe ich dir dann morgen direkt. Ansonsten wenn sie das so nicht haben wollen. muss ich leider denn kauf stornieren.


    Ich (manche Textpassagen © 2017 Hellhunter123 xD) :

    Hallo Herr xxxx,

    eine Ratenzahlung biete ich leider nicht an und gemäß § 433 II BGB sind Sie verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
    Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor. Bei der Auktion handelte es sich um einen Privatverkauf, daher steht Ihnen als Käufer kein Widerrufsrecht zu. Sie können somit nicht "den Kauf stornieren".

    Ich erwarte die Abholung des Artikels oder bei Versand den Zahlungseingang auf meinem Konto innerhalb von 14 Tagen.


    Mit freundlichem Gruß



    Er:

    Es ist doch kein ratenkauf, nur ich habe keine andere möglichkeit grad das geld heute komplett zu zahlen, 170,- jetzt sofort überweisen die 330,- heute direlt bar in die hand was hat das mit raten zu tun ?!


    Ich:

    Beim Kaufvertrag stellt die Ratenzahlung eine Teilleistung des Schuldners dar, wozu der Käufer allgemein nicht berechtigt ist (§ 266 BGB), weil nach dem Kaufvertragsrecht der gesamte Kaufpreis in einer Summe sofort fällig ist.

    Woher Sie die komplette Summe bekommen ist mir egal, leihen Sie sich das Geld bis Montag von jemandem aus Ihrem Familienkreis.

    Da ich nicht an einem langanhaltenden Mailverkehr interessiert bin:

    Nach 14 Tagen ohne Zahlungseingang werde ich ohne weitere Vorankündigung die Angelegenheit an meinen Anwalt für das entsprechende Mahnverfahren übergeben. Dies ist nicht verhandelbar.

    Bitte beachten Sie, dass die genannte Maßnahme den Wert der Ware deutlich übersteigen kann.

    Ihre Anschrift habe ich wie folgt vermerkt:

    xxxxx
    xxxxxx
    xxxxx



    Mit freundlichem Gruß
    xxxxx


    Er:

    Gut habe noch jmd gefunden
    Wäre so in ca 2 1/2 std - 3 std da


    Ich:

    Kein Problem, wir sind zuhause.

    Bis später.

    ____________________________________________________________


    Da bin ich ja mal gespannt xD
  30. JohnDoe93's Profilbild
    Kann man schon mal machen, in dem Preisbereich lohnt es sich dann langsam. Die Spaßbieter nehmen ja leider immer mehr zu...
  31. tehq's Profilbild
    Hellhunter12322.07.2017 13:43

    Vielen Dank für deinen Beitrag. Du hattest das Glück, dass der Käufer ei …Vielen Dank für deinen Beitrag. Du hattest das Glück, dass der Käufer eingelenkt hat.Sicher war der Klageweg auch risikobehaftet. Recht haben und Recht bekommen sind immer noch zwei Paar Schuhe. Allerdings war war die Story mit dem Gewerbe nur ein verzweifelter Versuch, da die Menge der Verkäufe nicht annähernd eine gewerbsmäßige Menge erreicht haben. Da gibt es Urteile, ab wann, in welchem Zeitraum, wieviel.



    Starre Grenzen gibt's da halt trotzdem nicht, Urteile sind ja immer nur Einzelfallentscheidungen. Bin ich mit dem Studium fertig und stelle 30 Lehrbücher einzeln ein, sollte das unter den tatsächlichen Umständen nicht die Annahme rechtfertigen, der Verkauf erfolge gewerblich. Ähnlich zB beim Kleiderschrank ausmisten, da kommen dann vielleicht auch 30-40 Teile auf einmal rein. Andererseits kann es natürlich auch unter einer etwaigen Grenze von 20 Verkäufen o.ä. gewerblich erfolgen - man denke einfach an eine Person, die bspw im Jahr 12 Paare vom gleichen Schuh verkauft... daher ist "gewerbsmäßige Menge" auch eher mit Vorsicht zu genießen.
    Bei dir war es ja nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht der Fall.
    Seppelfred22.07.2017 14:15

    "neu", vielleicht – aber keinefalls "brandneu". Diese Formulierung ist h …"neu", vielleicht – aber keinefalls "brandneu". Diese Formulierung ist hier völlig fehl am Platz und die Begründung seitens des Gerichts daher angreifbar!Aber auch im Gericht arbeiten bekanntlich nur Menschen, und ebenso wie bei den Anwälten gibt es davon bessere und schlechtere. Ich anstelle der Verkäuferin würde damit in Revision gehen.


    Nein, ist es nicht. Unglücklich formuliert, ja. Missverständlich ist es aber angesichts der sehr deutlichen Formulierungen im Übrigen nicht, man müsste die Beschreibung schon grob unverständig lesen und fast schon vorsätzlich falsch verstehen. Es ist ein brandneues Refurbished-Gerät gemeint, denn ein Refurbished-Gerät kann sowohl neu, dh ungebraucht, als auch bereits in Benutzung gewesen sein. Das ist ganz einfache Auslegung, §§ 133, 157.

    g36470122.07.2017 14:28

    Jup, finde ich auch. Will hier OP keinen Betrug vorwerfen, aber ich hoffe …Jup, finde ich auch. Will hier OP keinen Betrug vorwerfen, aber ich hoffe er hat auch seine Lektion gelernt und unterlässt solche betrügerischen Formulierungen in Zukunft.


    "Will hier keinen Betrug vorwerfen, aber das war betrügerisch!!!1111einself" (bearbeitet)
  32. Hellhunter123's Profilbild
    Autor*in
    GelöschterUser4790623. Jul 2017

    Ich staune darüber wie viel Zeit manche haben um sich selbst zu beweisen …Ich staune darüber wie viel Zeit manche haben um sich selbst zu beweisen dass sie im Recht sind.



    Viel Freizeit ist da gar nicht draufgegangen. Nach Übergabe an den RA gab es ja nicht viel mehr zu tun, als zu warten. Zum Glück reißen die 500€ kein Loch in meinen Haushalt, daher habe ich mich für den langen Weg entschieden.

    Sollte Sie nicht zahlen, wovon ich jedoch ausgehe: Zwangsvollstreckung - so einfach ist das. Da ich vorab noch keine Leistung erbringen muss, kein Risiko außer dem Wertverlust beim Telefon.

    Sie ist ja nicht die erste Spaßbieterin. Mir ging das schon länger auf den S***. Jetzt war es mal eine Preisregion in der es sich lohnt das durchzuklagen. Bei 50€ Streitwert fragt dich der RA auch, ob es noch geht...
  33. Ermittler's Profilbild
    Die Frau schreibt demnächst ein Buch: How an iPhone ruined my life.
  34. Hellhunter123's Profilbild
    Autor*in
    Huch, Zahlungseingang verpennt

    Per 12.09. kamen 529,79 Euro auf mein Konto.

    519,99 Hauptforderung
    9,80 Zinsen

    Wenn ich vom 04.02.-01-08. rechne, komme ich da ungefähr hin. Bei der Anlage auf einem Tagesgeld hätte ich zwischen 50 Cent und einem Euro erwirtschaftet und lange nicht so einen Spaß gehabt.

    Buch ist fast fertig, Verfilmung wird vorbereitet - Regisseure anwesend?
  35. soLofox's Profilbild
    Glückswurst13.08.2017 01:29

    Du hast echt aus Mitleid 50 euro erstattet? Wenn du dich auf seine Story …Du hast echt aus Mitleid 50 euro erstattet? Wenn du dich auf seine Story eingelassen hättest, hätte der dich im Zweifel direkt über den Tisch gezogen. Weiß nicht was ich schlechter finden sollte. Erst knallhart mit §§§ um sich werfen, um dann klein bei zu geben. Irgendwie low




    facepalm.

    ich glaube nächstes mal schenke ich dem käufer den artikel, einfach nur um die leute hier bei mydealz zu ärgern xD
  36. Teppichflieger's Profilbild
    LSD201119.09.2017 08:45

    Ja, aber nur für Schmuddelfilme


    Einleitung:
    Sie: Warum liegt hier ein iPhone? Er: Warum hast du das nicht bezahlt?
  37. junkman's Profilbild
    @Elija123
    Sei mir nicht böse, aber Hellhunter hat wirklich eine perfekte Anleitung geschrieben wie man mit Zahlungsunwilligen Käufern umgeht und daher ist auch mir nicht ganz klar warum es so vieler Nachfragen dazu bedarf und vor allem warum Du diesen Thread dafür kaperst, ein separater Beitrag wäre schöner, mit Verweis auf den Vorgang hier.

    Nach der Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung UND sollte diese erfolglos abgelaufen sein, musst -Du- Dich entscheiden, zum Anwalt gehen ja oder nein.
    Fertig.
    Welche "Beweise" Du sichern musst, siehe Beitrag Hellhunter.
    Wie es weitergeht, siehe Beitrag.

    Dir kann und wird auch keiner sagen ob deine Investition (=Klage) auf jeden Fall erfolgreich sein wird. Dass Du eine gute Ausgangsposition hast sollte aber klar sein.

    Eine neue Diskussion wäre schön und halte uns doch dort auf dem Laufenden
  38. Hellhunter123's Profilbild
    Autor*in
    Gaesteklo-Deluxe09.09.2021 18:17

    Hast eigentlch doppelt verloren.Hättest das Handy einfach neu verkaufen …Hast eigentlch doppelt verloren.Hättest das Handy einfach neu verkaufen sollenUnter dem Strich haste nun sehr viel verloren


    Die Logik erschließt sich mir gerade nicht, aber wird schon richtig sein.
  39. GelöschterUser94067's Profilbild
    [deleted] (bearbeitet)
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