Wenn der eBay-Käufer nicht zahlt - ein Klageweg

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eingestellt am 22. Jul 2017
Wie in einem anderen Thread versprochen, kommt hier die Geschichte meiner Klage gegen eine Nutzerin, die einen Artikel ersteigert hat, aber den Kauf abbrechen wollte. Viel Spaß!

Alle persönlichen Angaben wurden entfernt. Formatierungs- und/oder Rechtschreibfehler ergeben sich aus dem OCR und Copy&Paste.


Es begab sich am 01.01.2017. Ein von mir versteigertes iPhone wurde erfolgreich um 19:45 Uhr verkauft.


Titel: Apple iPhone 6s - 64GB - Space Grau (Ohne Simlock) neues Zubehör - Garantie


Artikelzustand: Vom Hersteller generalüberholt


Dieser Artikel hat keine Kratzer, Dellen oder Risse und wird mit Kopfhörer, Ladegerät und Originalverpackung geliefert.


Gerät wurde seitens Apple ausgetauscht. * Apple gibt 90 Tage Garantie (ab 23.12.2016) auf das iPhone.


Somit gibt es ein brandneues iPhone. Das Telefon habe ich nur zur Sichtprüfung aus dem Karton genommen. Schutzfolien sind noch drauf.


Das Zubehör ist ebenfalls unbenutzt und noch OVP. Der Einleger enthält alles inkl. Aufkleber und Sim-Nadel. Die beiden Cases gibt es auch dazu. Die sind ebenfalls unbenutzt.


Die rote Hülle ist aus China mit einem Fach für 1-2 Karten. Die schwarz-graue ist eine Anker ToughShell

Rechnung des Originalgeräts und der Austauschbeleg werden mitgeliefert. Somit ist die Historie lückenlos belegt.


*= Ein kurzer Exkurs zu einem Austauschgerät:


Man könnte fast annehmen, dass ein refurbished Gerät zuverlässiger funktionieren wird als ein fabrikneues, denn bei den Neugeräten wird bestimmt nicht jedes einzelne so eingehend überprüft bevor es ausgeliefert wird, wie es bei refurbished Geräten der Fall ist.


Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit


Zahlungsmöglichkeiten: Überweisung, Barzahlung bei Abholung


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Nachdem die Höchstbietende mit 515 Euro + Versand (DHL 4,99€) wartete ich noch etwa eine Stunde (etwa 21 Uhr), bis ich die Zahlungsinfos geschickt habe. Man will ja nicht drängen.

Wenn der eBay-Käufer nicht zahlt

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Um 23:04 Uhr bekomme ich von der Käuferin eine Nachricht:


Ich mache Gebrauch von dem Rücktritt des Kaufs.


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Natürlich könnte man erwarten: Guten Tag/Abend, mein Name ist... Ich habe einen Fehler gemacht, bla bla, Gebot streichen? Bla bla, Rücktritt vom Kauf möglich? weil...


Aber nö!


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Meine Antwort:


Sehr geehrte W.,


vielen Dank für Ihre E-Mail.


Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor. Bei der Auktion handelte es sich um einen Privatverkauf, daher steht Ihnen als Käuferin kein Widerrufsrecht zu. Sie können somit nicht "von einem Umtausch oder Rücktrittsrecht" Gebrauch machen.

Gem. § 433 II BGB sind Sie verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.


Da ich nicht an einem langanhaltenden Mailverkehr interessiert bin:


Nach 14 Tagen ohne Zahlungseingang werde ich ohne weitere Vorankündigung die Angelegenheit an meinen Anwalt für das entsprechende Mahnverfahren übergeben. Dies ist nicht verhandelbar!


Bitte beachten Sie, dass die genannte Maßnahme den Wert der Ware deutlich übersteigen kann.

Ihre Anschrift habe ich wie folgt vermerkt.


...

Hiermit verbleibe ich


S.


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Danach bekomme ich am folgenden Tag 02.01.2017 diese Mail:


Es tut mir leid. Der Verkäufer hat falsche Angaben zum Artikel gemacht. Er hat angegeben, das Gerät wäre neu und in Wirklichkeit ist es repariert. Außerdem jeder hat Recht, jeden Vertrag innerhalb zwei Wochen zu anulieren. Dazu kommt noch die Tatsache, dass der Verkäufer nicht angegeben hat, dass es PayPal nicht akzeptiert. Ich bezahle vs per PayPal zu meiner Sicherheit


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Kurze Zeit später habe ich geantwortet:


Guten Tag W,


es gab und gibt keine falschen Angaben. Es wurde ganz klar als Austauschgerät deklariert. Dieses ist mit einem Neugerät vergleichbar. Nur das Zubehör wurde als neu und unbenutzt deklariert. Diese Artikelbeschreibung wird vor jedem deutschen Gericht stand halten.

Die Nichtakzeptanz eines Zahlungsmittels (zB. PayPal) muss nicht explizit angegeben werden. In den Details war klar ersichtlich, dass entweder Zahlung per Überweisung oder Barzahlung bei Abholung möglich sind. Schließlich muss ich auch keine Zahlung per Kreditkarte, BitCoin oder weitere explizit ausschließen.


Nochmal: Es ist ein Privatverkauf (Verbraucher an Verbraucher), dadurch steht Ihnen kein Rücktrittsrecht zu! Gem. § 433 II BGB sind Sie verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Ich schrieb Ihnen bereits, dass ich aufgrund dieses geringen Betrags keinen Wert auf langen Mailverkehr lege. Daher werde ich auf weitere Korrespondenz nicht mehr antworten.


Seien Sie versichert, dass mit anwaltlicher Hilfe der Kaufpreis zuzüglich der Versandkosten, notfalls gerichtlich, eingetrieben wird.

Ich erwarte Ihren Zahlungseingang bis zum 16.01.2017 auf meinem Konto oder Sie holen die Ware persönlich ab.

Hiermit verbleibe ich


S.


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Okay, sie glaubt es wirklich:


Sehr geehrter S,


Wie schon gestern von mir geschrieben, ich mache Gebrauch von dem gesetzlichen Widerrufsrecht und trete von dem Kauf zurück. Die gesetzliche Regelung folgt mit der nächsten Mail. Wenn Ihnen der Auszug nicht reicht, schicke ich Ihnen gerne einen Auszug aus dem amtlichen GesetzBlatt. Ich arbeite im Justiziriat des Landtags und bin über die gesetzlichen Regelungen informiert.


Mit freundlichem Gruß, W


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Ich habe nicht mehr geantwortet, aber sie legte nochmal nach:


Dann sehen wir uns vor dem Gesicht. Bis dahin wünsche ich Ihnen einen guten Start ins neue Jahr!


und noch eine:


Vor dem Gericht natürlich. Sorry. Bin heute Zuhause und muss von meinem Handy schreiben.


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05.01.2017


Die Dame hat meinerseits per Einwurf-Einschreiben diesen Text erhalten:


Mahnung zur Zahlung


Sehr geehrte Damen und Herren,


am 01.01.2017 erhielten Sie den Zuschlag über den Artikel "iPhone", den ich über eBay eingestellt habe (Art.-Nr. 1234567890).

Vereinbart war ein Kaufpreis in Höhe von EUR 515,00 zzgl. Versandkosten.

Laut den eBay-AGB ist die Zahlung unverzüglich nach Vertragsschluss vorzunehmen.


Ich fordere Sie daher auf, die offene Zahlung bis spätestens zum 17.01.2017 durch Überweisung auf mein Konto bei der Musterbank (IBAN: DE12 3456 7891 2345 67) zu veranlassen.

Sollte die Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen, werde ich die Zahlung nötigenfalls anwaltlich durchsetzen.

Die Geltendmachung von Schadensersatz behalte ich mir ausdrücklich vor.


Mit freundlichen Grüßen


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Zeitgleich habe ich die Angelegenheit an meinen Anwalt abgegeben.


Auch Frau W war nicht untätig und schrieb an den eBay-Kundenservice:


Guten Tag S,

wir schreiben Ihnen, weil Ihr Käufer uns mitgeteilt hat, dass er offene Fragen zum Kauf des Artikels Nr. gerne mit Ihnen besprechen möchte.

Ihr Käufer hat uns mitgeteilt, dass er sich ein Kaufabbruch zu diesem Artikel wünscht, da dieser Artikel nicht neu ist.


Daher möchten wir Sie bitten, sich mit ihm in Verbindung zu setzen.

Ich wünsche Ihnen, dass die offenen Punkte schnell und einfach geklärt werden können und einen angenehmen Tag.


Antwort von mir:


Guten Tag eBay-Kundenservie,


wenn Sie sich die Artikelbeschreibung inkl. aller Angaben ansehen, dann werden Sie feststellen, dass es klar als "vom Hersteller generalüberholt" deklariert wurde. Nur das Zubehör ist neu und unbenutzt.


Daher ist der Einwand der Käuferin nicht korrekt.


Mein Eindruck:


Scheinbar wurde auf die letzten Sekunden geboten und im Nachhinein hat die Käuferin festgestellt, dass es sich um ein neues Gerät handelt.


Da dies ganz klar angegeben wurde, ist das nicht mein Problem.


Als weiteren Kritikpunkt, gab Sie folgendes an:

Ich hätte die Zahlungsmöglichkeit per PayPal nicht explizit ausgeschlossen.


Hier wird einfach nach Gründen für den Rücktritt gesucht, um den Kauf rückgängig zu machen.


- Ende des Eindrucks -


Zu den Fakten:


Gem. § 433 II BGB ist die Käuferin verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. - Das werde ich notfalls auch gerichtlich einklagen.


Frau W. hat eine Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von Kaufverträgen die ich nicht teilen kann - und werde. Weiterer Schriftverkehr mit ihr macht in meinen Augen keinen Sinn.


Die Käuferin hat sowohl elektronisch über das eBay-Nachrichtensystem und per Einschreiben die Zahlungsaufforderung mit Frist bis zum 16.01.2017 erhalten.


Nach Ablauf dieser Frist, wird mein bereits involvierter Rechtsanwalt jegliche Kommunikation mit der Käuferin übernehmen.


Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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Nebenbei monierte Sie bei eBay, dass ich nicht antworten würde:


Guten Tag S,


vielen Dank für Ihre Antwort auf unsere Bitte, mit dem Nutzer Kontakt aufzunehmen.Unsere Nachricht haben Sie erhalten, weil der Nutzer Schwierigkeiten hat Sie zu erreichen. Dieser Hinweis hat keinerlei negative Auswirkungen auf Ihr Nutzerkonto. Trotzdem empfehle ich Ihnen, Ihren Handelspartner umgehend anzuschreiben.


Sie können dazu die Funktion Mit Mitglied Kontakt aufnehmen nutzen:


(Anleitung entfernt)


Ich wünsche Ihnen, dass die Kontaktaufnahme mit diesem Nutzer jetzt reibungslos verläuft.


MfG


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20.01.2017 schreibt mein Anwalt:


Sehr geehrte W,


in der vorbezeichneten Angelegenheit zeige ich unter Bezugnahme auf anliegende Vollmacht an, dass ich die rechtlichen Interessen von S. vertrete.


1.
Gegenstand meiner Beauftragung ist die Geltendmachung einer offenen Kaufpreisforderung meines Mandanten aus einem eBay- Kaufvertrag. Ausweislich der mir vorliegenden Unterlagen hat mein Mandant über eBay unter seinem Nicknamen „xxx" ein „Apple iPhone 6s - 64GB - Space Grau (Ohne Simlock) neues Zubehör - Garantie" (Art.-Nr. xxx) eingestellt. Sie erhielten unter Ihrem Nicknamen „w" am 01.01.2017 den Zuschlag. Vereinbart war ein Kaufpreis in Höhe von EUR 515,00 zzgl. Versandkosten in Höhe von EUR 4,99.


Wie Ihnen sicherlich bekannt sein wird, ist ein eBay-Käufer nach den eBay-Nutzungsbedingungen zur Vorkasse verpflichtet. Ausweislich der mir vorliegenden Korrespondenz hat mein Mandant Sie bereits mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 03.01 .2017 mit Fristsetzung zum 16.01.2017 zur Zahlung des Kaufpreises nebst Versandkosten aufgefordert. Eine Zahlung haben Sie bisher indes nicht geleistet.


Namens und in Vollmacht meines Mandanten fordere ich Sie letztmalig auf, den vorgenannten Betrag in Höhe von EUR 519,99 bis spätestens zum 03.02.2017 zu zahlen.


Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass das streitgegenständliche Smartphone nie als „neu", sondern als „vom Hersteller generalüberholt" beworben wurde. Der Einwand der Mängelgewährleistung greift demnach nicht.


2.


Da Sie sich in Schuldnerverzug befinden, sind gemäß §§ 280 II, 286 BGB zudem die Kosten meiner Beauftragung in Höhe von EUR 147,56 gemäß nachfolgender Kostennote von Ihnen zu tragen. Meine Mandantschaft ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Für die Zahlung gilt die o.g. Frist.


Sollte die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, werde ich meinem Mandanten empfehlen, die offene Forderung gerichtlich einzuklagen, was mit vergleichsweise erheblichen, von Ihnen zu tragenden Mehrkosten verbunden sein wird.


Mfg


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23.01.2017


eBay schickt mir eine Rückgabeanfrage:


Hallo S,


W hat uns mitgeteilt, dass mit Apple iPhone 6s - 64GB - Space Grau (Ohne Simlock) neues Zubehör - Garantie etwas nicht stimmt. Daher möchte der Käufer den Artikel zurückgeben und eine Rückerstattung erhalten.


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Aha! Sie will also einen Artikel zurückgeben, den Sie noch gar nicht hat?! Na da reagieren wir doch mal angemessen: Ich nehme mir eine Hopfenkaltschale und mache es mir auf dem Sofa gemütlich.


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26.01.2017 Der Tag der vielen Nachrichten:

Jetzt geht es Schlag auf Schlag.


8:02


Hallo,


einer Ihrer Käufer hat uns mitgeteilt, dass er den Artikel Apple iPhone 6s - 64GB - Space Grau (Ohne Simlock) neues Zubehör - Garantie zurückgeben möchte. Das kann passieren, kein Grund zur Sorge! Der eBay-Kundenservice steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, um diese Situation zu klären.


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Ich melde nicht bezahlten Artikel an eBay:


Zahlt den Artikel nicht, stellte bereits Forderung für anderes Zahlungsmittel (entgegen der AGB von eBay)


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13:05


Sehr geehrter S, ich habe wirklich nicht gedacht, dass Sie es durchziehen. Ich habe schon viel bei ebay verkauft und es passierte oft, dass der Käufer zurückgetreten ist und ich habe es immer akzeptiert. Ich bin alleinstehende Mutter mit einem geringen Gehalt, habe keine Rechtschutzversicherung. Ich denke nicht, dass es in Ihrem Sinne ist, mich ruinieren zu wollen. Bei dem Ersteigern hatte ich nur 3 Minuten Zeit nachzudenken, da ich mich gerade eingeloggt habe. Ich habe gelesen "brandneues iPhone" und habe geboten. Erst kurz nach dem Ersteigern habe ich das Wort refurbished gelesen, das ich zugegeben erst googlen musste, da mir der Begriff nicht bekannt war. Da ich aus einem anderen Land komme, sind mir viele solche Begriffe fremd. Ich selber habe leider kein Geld dafür, um so ein teures Gerät zu kaufen. Das iPhone sollte für meinen Sohn sein, da er in diesem Jahr besondere Herausforderungen hatte und ich wollte ihm eine Freude machen. Der Vater meines Sohnes hat einen Zuschuss in Höhe von 400 Euro für ein neues Gerät zugesagt. Da es kein neues ist, habe ich jetzt Probleme, da ich den Zuschuss nicht bekomme. 515 ist sehr viel Geld für mich. Wenn ich es bezahlen würde, würde ich die Miete für einen Monat nicht mehr bezahlen können. Es ist ein echtes Problem für mich. Ich appelliere an den MENSCHEN in Ihnen und fühle, dass Sie ein MENSCH sind. Darf ich Sie bitten, Ihre Beschwerde beim Rechtsanwalt zurückzuziehen? Sie würde mich in ein finanzielles Ruin treiben, was gravierend für meinen Sohn und mich wäre. Mit freundlichem Gruß


W


Die gleich Nachricht erhielt ich nochmal um 19:57, 19:59, 20:17


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Okay Google angeworfen: W. ist tatsächlich im öffentlichen Dienst angestellt. Die geht mit keinem Hungerlohn nach Hause.


Keine Rechtschutz - mag sein


Nur 3 Minuten Zeit gehabt - Pech


Sprachbarriere - Ausrede


Kein Geld - pfff


Kein Zuschuss - ja klar, der Erzeuger ist bestimmt so ein....


Miete nicht zahlen können - ernsthaft?


Alles in allem: Das in der ersten Mail und ich hätte problemlos den Kauf abgebrochen, aber jetzt noch? Es ist alles angelaufen, dann bleibe ich auf den Anwaltskosten sitzen - Nööö!

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Die Masse der Mails verleitete mich doch zur Antwort:


Sehr geehrte W,


Ihre zahlreichen Nachrichten habe ich erhalten.


Bitte sehen Sie von weiteren E-Mails an mich ab und wenden sich an:


(Kontaktdaten des Anwalts)


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Promt kam Antwort:

Was sind Sie nur für ein Mensch? Das ebay-Team ist entsetzt. Das was Sie jetzt tun, kommt in irgendeiner Weise zu Ihnen zurück. 1. Dürfen Sie sich ein privater Verkäufer nennen bei dieser Menge Verkäufe, die Sie tätigen? 2. Fakt ist, dass Sie widersprüchliche und falsche Angaben zu dem iPhone gemacht haben. Der Beweis ist schwarz auf weiß. Das ebay-Team sieht es auch so. Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Leben. Mit freundlichem Gruß


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Ui, jetzt wird es ernst:


Karma...


Rund 100 Verkäufe seit 2001 - Eindeutig gewerblich


Widersprüchliche und falsche Angaben - da möge ein Richter entscheiden


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18.02.2017


Mein Anwalt:

In der vorbezeichneten Angelegenheit nehme ich Bezug auf unsere bisherige Korrespondenz und übersende Ihnen anliegendes Schreiben der Gegenseite zu Ihrer Kenntnisnahme mit der Bitte um Stellungnahme. Die Formulierung „Somit gibt es ein brandneues iPhone" ist freilich „unglücklich". Auf der anderen Seite ist als Artikelzustand eindeutig „Vom Hersteller generalüberholt angegeben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich weiterhin gerne zur Verfügung.


Post vom gegnerischen Anwalt:


Sehr geehrter Herr Kollege,


in vorbezeichneter Angelegenheit vertrete ich W.


Meine Mandantin ging bei der Versteigerung des Handys davon aus, dass es sich um ein neues Gerät handelt. Allein aus diesem Grunde hat sie ein Gebot abgegeben. Tatsächlich handelt es sich um ein generalüberholtes und damit allenfalls ein neu- wertiges, jedoch nicht ein neues Gerät.


In der Produktbeschreibung preist Ihr Mandant das Telefon irreführenderweise als "brandneu" an. Ich zitiere aus der Produktbeschreibung: „Somit gibt es ein brand- neues iPhone."


Hierauf ist meine Mandantin schlichtweg hereingefallen.


Zu Recht kann meine Mandantin ihre Willenserklärung daher wegen Täuschung anfechten.

Ich habe meiner Mandantin angeraten, es bei der Anfechtung des Kaufvertrages we- gen Täuschung zu belassen mit der Rechtsfolge nach §142 BGB.


Für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung des vermeintlichen Zahlungsanspruchs bitte ich bereits jetzt, mich als Bevollmächtigten zu benennen.


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Okay, ich soll also Stellung nehmen, aber gerne doch:


Sehr geehrter Herr Anwalt,


vielen Dank für Ihre Mail.


Ja, diese eine Formulierung in der Artikelbeschreibung ist nicht einwandfrei. Wie Sie schon schrieben, wurde der Artikelzustand (vom Hersteller…) korrekt angegeben.

Hätte die Gegenseite bereits in der Suche den Filter „Neu“ verwendet, wäre sie gar nicht auf das Angebot gestoßen.


Bevor die fragliche Formulierung kommt, steht folgendes:

Gerät wurde seitens Apple ausgetauscht. Apple gibt 90 Tage Garantie (ab 23.12.2016) auf das iPhone.


danach:


Rechnung des Originalgeräts und der Austauschbeleg werden mitgeliefert. Somit ist die Historie lückenlos belegt.


*= Ein kurzer Exkurs zu einem Austauschgerät:


Man könnte fast annehmen, dass ein refurbished Gerät zuverlässiger funktionieren wird als ein fabrikneues, denn bei den Neugeräten wird bestimmt nicht jedes einzelne so eingehend überprüft bevor es ausgeliefert wird, wie es bei refurbished Geräten der Fall ist.

Wie die Gegenseite bereits per Mail eingeräumt hat:

Bei dem Ersteigern hatte ich nur 3 Minuten Zeit nachzudenken, da ich mich gerade eingeloggt habe.


Das kann kaum mein Problem sein.


Die Geräte werden so seitens Apple behandelt:


Alle Geräte sind getestet, gereinigt und mit einem neuen Akku und einer neuen Hülle versehen. Kratzer oder andere optische Fehler sind ausgeschlossen.


Quelle: golem.de/new…tml


Ich persönlich sehe da keine Möglichkeit der Anfechtung. Aus der Beschreibung geht mehrfach deutlich hervor, dass es sich um ein Austauschgerät handelt. Das die Gegenseite sich hier an einer einzigen Begrifflichkeit aufhängen will, zeigt das sie sich aus dem Rechtsgeschäft winden will.


Eine Bitte:

Nehmen Sie, falls möglich, noch die Kosten für mein Einwurf-Einschreiben und Verzugszinsen in die Forderung mit auf.

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01.03.2017


Jetzt geht es ans Eingemachte:


Klage des S,

des Klägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X


gegen die W,

die Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y

wegen: Kaufpreiszahlung aus eBay-Kaufvertrag Vorläufiger Streitwert: EUR 519,99.



Namens und in Vollmacht des Klägers bestelle ich mich für den Kläger und beantrage, wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 519,99 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2017, Zug um Zug gegen Herausgabe eines vom Hersteller generalüberholten Apple iPhone 6s (64 GB) in Space Grau (ohne Simlock) nebst neuem Zubehör sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 147,56 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.


3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.


Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses wird beantragt, gegen die Beklagte ein Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.


Begründung:

1.
Die Parteien schlossen am 01.01.2017 über das lnternetportal eBay einen Kaufvertrag über vom Hersteller generalüberholten Apple iPhone 6s (64 GB) in Space Grau (ohne Simlock) nebst neuem Zubehör (Art.-Nr). Der Artikel wurde von dem Kläger unter dem eBay-Nicknamen 's' als privater eBay-Verkäufer eingestellt. Die Beklagte erhielt unter dem eBay-Nicknamen "w' den Zuschlag. Vereinbart war ein Kaufpreis in Höhe von EUR 515,00 zzgl. Versandkosten in Höhe von EUR 4,99.

B e w e 1 5: in Ablichtung anliegender Screenshot der eBay-Auktion


In der Artikelbeschreibung hat der Kläger das Gerät ausdrücklich als „Vom Hersteller generalüberholt gekennzeichnet. Die Artikelbeschreibung enthält weiterhin im Wortlaut folgende Formulierung: „Das Gerät wurde seitens Apple ausgetauscht. * Apple gibt 90 Tage Garantie (ab 23.12.2016) auf das iPhone. [1. * Ein kurzer Exkurs zum Austauschgerät: Man könnte fast meinen, dass ein refurbished Gerät zuverlässiger funktionieren wird als ein fabrikneues, denn bei den Neugeräten wird bestimmt nicht jedes einzelne so eingehend überprüft bevor es ausgeliefert wird, wie es bei den refurbished Geräten der Fall ist. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.". Lediglich das Gerätezubehör wies der Kläger in der Artikelbezeichnung und -beschreibung als neu aus.

B e w e i s: in Ablichtung anliegender Screenshot der eBay-Auktion

Obgleich ein eBay-Käufer nach den eBay-Nutzungsbedingungen zur Vorkasse verpflichtet ist. hat der Kläger den vereinbarten Kaufpreis nie erhalten. Mit Schreiben vom 03.01 .2017 forderte der Kläger die Beklagte mit Fristsetzung zum 16.01.2017 auf, die streitgegenständliche Zahlung zu leisten.

B e w e i s: in Ablichtung anliegendes Schreiben vom 03.01.2017


Auch hierauf erfolgte keine Zahlung, woraufhin der Kläger den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs beauftragte.


Mit Schreiben vom 20.01.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Fristsetzung zum 03.02.2017 nochmals zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nebst Versandkosten auf.

B e w e i s: in Ablichtung anliegendes Schreiben vom 20.01.2017


Da die Beklagte auf das Schreiben vom 20.01.2017 abermals keine Zahlung leistete, ist Klage geboten. Zudem befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug.


Gemäß §§ 433 II BGB hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nebst Versandkosten in Höhe von insgesamt EUR 519,99, Zug um Zug gegen Herausgabe eines vom Hersteller generalüberholten Apple iPhone 6s (64 GB) in Space Grau (ohne Simlock) nebst neuem Zubehör.


Zinsen auf dem Zahlungsanspruch schuldet die Beklagte aus Verzugsgesichtspunkten. Der Einfachheit halber wird der Verzugszins vorliegend erst nach Ablauf der Zahlungsfrist zum 03.02.2017 geltend gemacht.


Gemäß §§ 280 II, 286 BGB sind zudem die Kosten der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von EUR 147,56 von der Beklagten zu erstatten. Der Kläger ist als privater eBay-Verkäufer nicht vorsteuerabzugsberechtigt.


## Tabelle mit Kostenaufstellung, Kaufpreis + rund 150 Gebühren. ##


Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO.


Gemäß §§ 280 II, 286 BGB sind zudem die Kosten der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von EUR 147,56 von der Beklagten zu erstatten. Der Kläger ist als privater eBay-Verkäufer nicht vorsteuerabzugsberechtigt.


Mithin ist antragsgemäß zu entscheiden. Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich halten, wird höflichst um einen ausdrücklichen richterlichen Hinweis gebeten.


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Gerichte brauchen Zeit, das ist auch völlig problemlos.


22.03.2017


Das Gericht bestätigt den Klageeingang und ordnet das schriftliche Vorverfahren an.


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03.04.2017


Der Anwalt der Gegenseite beantragt Klageabweisung, die Begründung kommt später. - Wir sind gespannt!


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26.04.2017


Mein Anwalt:


Sehr geehrter S,


anliegend übersende ich Ihnen den Schriftsatz des AG Kiel nebst Anlagen zu Ihrer Kenntnisnahme mit der Bitte um kurzfristige Stellungnahme, insbesondere in Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, dass Sie gewerblicher Verkäufer sein sollen. Einige Informationen zur Unterscheidung zwischen einem Privatverkauf und gewerblichem Handeln in eBay finden Sie unter #Link#. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich weiterhin gerne zur Verfügung.


Anwalt der Gegenseite:



In dem Rechtsstreit xx/yy wird auf die Klage wie folgt erwidert:


Bestritten wird zunächst, dass der Kläger als Privatperson seine ebay-Verkäufe tätigt.


Er ist als eBay-Mitglied seit dem 30.07.2000 zunächst unter dem Namen bla und ab dem 02.04.2002 als blafasel angemeldet.


Beweis: eBay Auskunft in Kopie


Bislang hat er 401 Verkäufe bzw. auch Käufe getätigt. Als Verkäufer bietet er über- wiegend Handys, iPhones und diverse elektronische Gerätschaften an.


Das Bewertungsprofil für die von dem Kläger getätigten und vom jeweiligen Käufer bewerteten Verkäufe enthält u.a. Apple iPads,iPhones, Samsung Smartphones usw.


Beweis: Bewertungsprofil des Klägers in Kopie


Es ist davon auszugehen, dass der Kläger wesentlich mehr Verkäufe getätigt hat, da längst nicht alle Verkäufe bewertet werden.


Der Beklagten steht somit ein Widerrufsrecht gegenüber dem Kläger als einem gewerbsmäßiger Verkäufer zu.


Von diesem Widerrufsrecht hat die Beklagte unmittelbar nach dem Kauf Gebrauch gemacht, was der Kläger wohl wissentlich in der Klageschrift unerwähnt lässt.


Beweis: E-Mail der Beklagten an den Kläger


In dieser E-Mail schreibt die Beklagte.,, Ich mache Gebrauch von dem Rücktritt des Kaufs."


Selbst wenn dem Kläger die Eigenschaft eines privaten Verkäufers zugebilligt werden sollte, hat die Beklagte mit der oben zitierten E-Mail den Vertrag angefochten. Der Kläger - und dieses verschweigt er in der Klageschrift wiederum - hat das Handy als brandneues iPhone" angepriesen, obgleich es sich letztendlich um ein gebrauchtes Gerät handelt.


In der Detailbeschreibung heißt es wörtlich: „Somit gibt es ein brandneues iPhone. Das Telefon habe ich nur zur Sichtprüfung aus dem Karton genommen. Schutzfolien sind noch drauf."


Beweis: ## Details aus der Artikelbeschreibung ##


### Höhe der Geschäftsgebühr meines Anwalts wird als zu hoch empfunden ##


Die Klage ist nach vorstehendem abzuweisen.


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Aha! Jetzt habe ich also ein Gewerbe…. Na dann wollen wir doch mal was dazu schreiben:


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Hallo Herr Anwalt,


vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihren Link.


Eine Ausrede jagt hier die Nächste. Erst dies, dann das. Zumindest sorgt es für ein leichtes Schmunzeln.

In fast 17 Jahren "Mitgliedschaft" bei eBay habe ich etwa 100 Artikel verkauft. Ich habe das anhand 98 erhaltener Bewertungen abgelesen. Damit wir genaue Zahlen haben, erfrage ich die genaue Anzahl bei eBay. Von gewerblichem Handel bin ich weit entfernt. Ein Widerrufsrecht ist somit nicht vorhanden. Das Konto ist als privat gekennzeichnet, das war auch für die Käuferin einsehbar.


Der Zustand "neu" war für die Gegenseite das wichtigste Kriterium. Daher stellt sich die Frage, warum sie in der Suche nicht nur nach neuen Geräten gesucht hat. Mit dem Filter "Neu" wäre mein Angebot nie aufgetaucht.


Der Preis den die Gegenseite geboten hat, entspricht dem damaligen Marktwert eines "vom Hersteller generalüberholten" Geräts.

Das Argument: "Das angebotene iPhone ist und bleibt (...) Gebrauchtgerät" zählt einfach nicht:


Generalüberholte Geräte sind in der Regel Rückläufer, die zuvor schon in Gebrauch gewesen sein können. „Remanufactured“ oder "Refurbished" setzt Apple mit neuwertig gleich, bei diesen Geräten sind Gehäuse, Bildschirm und Akku stets neu und auch die Seriennummer wurde zuvor nicht benutzt. Lediglich die interne Technik kann gebraucht sein.


Hier wird auf einer Formulierung in der Beschreibung herumgeritten, obwohl Austauschgerät erwähnt, es im Zustand einwandfrei deklariert wurde. Sogar den Begriff habe ich in der Beschreibung erklärt.


Die Gegenseite hat selbst eingeräumt, dass sie unter Zeitdruck gehandelt hat. Ebenfalls wusste sie nicht, was refurbished bedeutet. Im Zweifel darf man dann einfach nicht kaufen.


Bei Fragen rufen Sie mich gerne an.


Ich wünsche Ihnen und Ihren Angestellten ein schönes Wochenende!

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04.05.2017


Das hat der Anwalt daraus gemacht:


In dem Rechtsstreit


nehme ich Bezug auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 18.04.2017 und nehme hierzu wie folgt Stellung:


Entgegen der Tatsachenbehauptung der Beklagten ist der Kläger kein gewerblicher eBay-Verkäufer. In fast 17 (!) Jahren eBay- Mitgliedschaft hat der Kläger lediglich ca. 100 Artikel verkauft. Aus der beklagtenseits vorgelegten Bewertungsübersicht des Klägers ist ersichtlich, dass der Kläger über eBay innerhalb der letzten 6 Monate lediglich 3 Artikel veräußert hat, wobei es sich bei keinem dieser Artikel um technische Gerätschaften handelte.

B e w e i s: dem Gericht bereits vorliegende eBay-Übersicht


Mithin steht der Beklagten kein Widerrufsrecht gegenüber dem Kläger zu.


Vorliegend kommt allenfalls eine Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB in Betracht. Gegenüber der Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB haben die Gewährleistungsvorschriften der §§ 434 if. BGB indes grundsätzlich Vorrang - mit der Folge, dass eine Anfechtung ausgeschlossen ist.


Ein Sachmangel liegt vorliegend ebenfalls nicht vor. In der Artikelbeschreibung hat der Kläger das Gerät ausdrücklich als „vom Hersteller generalüberholt" gekennzeichnet. Damit taucht das Gerät bei einer eBay-Suche nach Neugeräten bereits überhaupt nicht auf.

B e w e i s: dem Gericht bereits vorliegender Screenshot der eBay-Auktion


## Auszug Artikelbeschreibung ##

B e w e 1 s: dem Gericht bereits vorliegender Screenshot der eBay-Auktion


Selbst nach dem Grundsatz der „kundenfeindlichsten Auslegung sowie aus der Sicht eines durchschnittlichen, nicht fachlich vorgebildeten Vertragspartners kann die Beklagte gemäß §§ 133, 157 BGB nicht zulässigerweise von einem neuen iPhone ausgegangen sein, zumal sie nach einem Neugerät auch überhaupt nicht gesucht haben dürfte (vgl. o.g. Hinweis zur eBay-Suche).


Hinzu kommt, dass der Kläger die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen hat. Selbst im Falle eines Sachmangels besteht im Übrigen der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung. Unstreitig hat die Beklagte bereits mit Ihrer ersten E-Mail von einer Nacherfüllung Abstand genommen.

B e w e 1 s: dem Gericht bereits vorliegende E-Mail der Beklagten


Soweit die Beklagte die Höhe der in Rechnung gestellten Geschäftsgebühr als überhöht bezeichnet, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend keineswegs lediglich um eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit handelt. Dies ist bereits daran ersichtlich, dass der vorgetragene Sachverhalt nicht nur das Konkurrenzverhältnis zwischen Anfechtung und Sachmängelgewährleistung sowie den Vorrang der Nacherfüllung anschneidet, sondern auch Auslegungsfragen aufweist, zu deren zutreffende Bewertung die Beklagte offensichtlich bis heute nicht in der Lage ist.

Mithin ist antragsgemäß zu entscheiden.


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Post vom Gericht:

Eine Verfügung:


## Viel Text mit Hinweisen, die unwichtig sind ##


Gemäß § 139 ZPO wird auf Folgendes hingewiesen:


Das Gericht geht derzeit von einem Geschäft unter Verbrauchern aus. Umfang und Inhalt der ebay-Transaktionen des Klägers deuten nicht auf ein gewerbliches Handeln. Eine Anfechtung dürfte nicht möglich sein. Die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums dürfte durch die Sachmängelhaftung verdrängt sein, vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Auflage, § 119 Rn. 28. Ein Mangel ist nicht ersichtlich. Neuware ist nicht geschuldet. Dies ergibt sich aus der Angabe des Artikelzustands „Vom Hersteller generalüberholt" und auch aus dem vorletzten Absatz der Artikelbeschreibung. „Somit gibt es ein brandneues IPhone." ist damit als Bewertung des generalüberholten Geräts als so gut wie neu zu verstehen. Ei- ne 1,3-Geschäftsgebühr erscheint angemessen. Das Aufforderungsschreiben geht über eine einfache Mahnung hinaus, da es wenn auch knappe rechtliche Würdigungen enthält.


Die Beklagte kann binnen 3 Wochen Stellung nehmen. Sie mag ein Anerkenntnis erwägen.


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07.07.2014


Die Gegenseite schreibt:


In dem Rechtsstreit (…) anerkennt die Beklagte den geltend gemachten Anspruch.

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Dann folgt wenige Tage später:

Anerkenntnisurteil


Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit S gegen W

wegen Kaufpreiszahlung aus eBay-Kaufvertrag


hat das Amtsgericht X durch den Richter am Amtsgericht X am XX.07.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO für Recht erkannt:


Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 519,99 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2017, Zug um Zug gegen Herausgabe eines vom Hersteller generalüberholten Apple iPhone 6s (64 GB) in Space Grau (ohne Simlock) nebst neuem Zubehör sowie außerge- richtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 EUR zu zahlen.


Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

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20.07.2017

Mein Anwalt:


Sehr geehrter Herr Kollege,

in der vorbezeichneten Angelegenheit liegt mir das Urteil des AG X vom XX.07.2017 vor. Zum Zwecke der Vermeidung der Zwangsvollstreckung habe ich Ihre Partei aufzufordern, bis zum 28.07.2017 den ausgeurteilten Betrag in Höhe von EUR 519,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2017 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 147,56, d.h. insgesamt derzeit EUR 677,35 durch Überweisung auf mein Anderkonto bei der Bank X (IBAN sowieso) zu zahlen.

############### UPDATE 05.09.2017 ###############

Kostenfestsetzungsbeschluss


In dem Rechtsstreit S.


gegen
W .


wegen Kaufpreiszahlung aus eBay-Kaufvertrag


hat das Amtsgericht am 22.08.2017 beschlossen:

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gern. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 21.07.2017 zu erstattenden Kosten werden auf


252,92 €


(in Worten: zweihundertzweiundfünfzig 92/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB hieraus seit 14.07.2017 festgesetzt.

Gründe:


Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden und ergibt sich aus dem Antrag vom 14.07.2017.


Antragsgemäß hinzugesetzt wurden 53,00 € gezahlte und auf die Kostenschuld des/r Beklagten verrechnete Gerichtskostenvorschüsse.


Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.


Aus diesem Beschluss kann ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb von 2 Wochen seit der Zustellung dieses Beschlusses an den Gläubiger gezahlt werden, § 798 ZPO. Zahlungen sind nur an den Prozessgegner bzw. dessen Vertreter zu leisten.


Der Zinssatz beruht auf § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.


Der weitere Vorschuss in Höhe von 106,00 € wird zurückerstattet.


Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:


Kosten - Betrag


Gerichtskosten 1. Instanz 53,00 €
Anwaltskosten 199,92 €


Summe 252,92 €
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