eingestellt am 12. Mai 2023
Hallo zusammen,
ich habe hierzu noch nichts gefunden - auch nicht sonderlich lange gesucht aber möchte euch meine Erfahrung gerne mitteilen. Die Aussage: "Damit die Bürgerinnen und Bürger kurzfristig entlastet werden, übernimmt der Staat die Abschlagszahlungen an die Gas- und Wärmeversorger für den Monat Dezember." ist meiner Meinung nach etwas schwammig und lässt wichtig Details außen vor. (bundesregierung.de/bre…714)
Die Aussage müsste lauten: "Damit die Bürgerinnen und Bürger kurzfristig entlastet werden, übernimmt der Staat die Verbrauchskosten an die Gas- und Wärmeversorger für den Monat Dezember 2022, wenn die Bürgerinnen und Bürger ihrem Gas- und Wärmeversorger die Zählerstände vom 01.12. und 31.12.2022 mitteilen. Diese sind für die Berechnung der Soforthilfe relevant."
Da ich den Gasversorger gewechselt habe, habe und nun meine Abschlussrechnung erhalten. Interessantes ist dabei festzuhalten:
Der Dezemberabschlag wurde korrekterweise nicht abgebucht. Ich habe meinen Zählerstand für den 01.12.2022 und für den 31.12.2022 meinem Gasversorger mitgeteilt und genau dieser Verbrauch wurde dann als "staatliche Soforthilfe" auf der Abschlussrechnung gutgeschrieben und mit dem nicht eingezogenen Dezemberabschlag verrechnet. Hätte ich dies nicht getan, wäre bei uns die Soforthilfe niedriger ausgefallen (geringerer Abschlag und auch Durchschnittsverbrauch).
Wer möchte kann bei sich nachrechnen und evtl. die Zählerstände seinem Energieversorger nachreichen.
ich habe hierzu noch nichts gefunden - auch nicht sonderlich lange gesucht aber möchte euch meine Erfahrung gerne mitteilen. Die Aussage: "Damit die Bürgerinnen und Bürger kurzfristig entlastet werden, übernimmt der Staat die Abschlagszahlungen an die Gas- und Wärmeversorger für den Monat Dezember." ist meiner Meinung nach etwas schwammig und lässt wichtig Details außen vor. (bundesregierung.de/bre…714)
Die Aussage müsste lauten: "Damit die Bürgerinnen und Bürger kurzfristig entlastet werden, übernimmt der Staat die Verbrauchskosten an die Gas- und Wärmeversorger für den Monat Dezember 2022, wenn die Bürgerinnen und Bürger ihrem Gas- und Wärmeversorger die Zählerstände vom 01.12. und 31.12.2022 mitteilen. Diese sind für die Berechnung der Soforthilfe relevant."
Da ich den Gasversorger gewechselt habe, habe und nun meine Abschlussrechnung erhalten. Interessantes ist dabei festzuhalten:
Der Dezemberabschlag wurde korrekterweise nicht abgebucht. Ich habe meinen Zählerstand für den 01.12.2022 und für den 31.12.2022 meinem Gasversorger mitgeteilt und genau dieser Verbrauch wurde dann als "staatliche Soforthilfe" auf der Abschlussrechnung gutgeschrieben und mit dem nicht eingezogenen Dezemberabschlag verrechnet. Hätte ich dies nicht getan, wäre bei uns die Soforthilfe niedriger ausgefallen (geringerer Abschlag und auch Durchschnittsverbrauch).
Wer möchte kann bei sich nachrechnen und evtl. die Zählerstände seinem Energieversorger nachreichen.
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19 Kommentare
sortiert nachDie Prognose muss nicht im September erstellt worden sein. In vielen Fällen wird der Verbrauch bereits in den Monaten davor prognostiziert und für die Abschlagsberechnung herangezogen.
Wenn Ihrem Lieferanten keine Jahresverbrauchsprognose aus dem Monat September 2022 vorliegt, kann er die Prognose des Netzbetreibers heranziehen.
Für die Berechnung der monatlichen Entlastung ist dann 1/12 der Jahresverbrauchsprognose maßgeblich.
Wesentliche gesetzliche Grundlagen: § 10 EWPBG und § 24 Abs. 1 und 4 GasNZV"
bundesnetzagentur.de/DE/…tml
... dazu wollte noch ich eine weitere Diskussion eröffnen (bearbeitet)