Geöffnetes Parfum zurück geben - Parfumgroup

42
eingestellt am 15. Mai 2023 (eingestellt vor 2 h, 39 m)
Folgendes:

Armaf Club de Nuit Intense Man Eau de Parfum bei Parfumgroup bestellt.

War ein Blindkauf und ich kannte den Duft vorher nicht.

Packung geöffnet und 2x gesprüht

Riecht für mich leider unerträglich und hat einen penetranten, kratzenden geruch.
Wird auch nach Stunden nicht besser. Wenn Aventus genauso riecht

Nun möchte ich das Ding gerne zurück geben, also Widerruf per Mail angemeldet und per DHL auf eigene Kosten zurück geschickt.

Antwort auf Mail kam heute, Widerruf wäre okay, aber direkt die Ankündigung man nehme nur geschlossene und unbenutzte Ware zurück. Ist bei mir allerdings nicht der Fall, aber Ware ist auch noch nicht angekommen.


Frage:

Mit welcher Begründung lehnt man die Rückgabe geöffneter und benutzter Produkte ab?
Parfums sind wohl kaum Hygieneartikel.

Wertminderung wäre für mich okay, habs ja geöffnet und "getestet", aber eine komplette Ablehung der Rücknahme geht nach meinem Verständnis nicht.

Oder doch?
Zusätzliche Info
Sonstiges
Sag was dazu

42 Kommentare

sortiert nach
's Profilbild
  1. Akhi28's Profilbild
    Du hättest nach dem Öffnen denen sagen sollen dass du geöffnet bekommen hast und aus dem Grund zurückschicken möchtest . Da Parfüms zu Hygieneartikel gehören wird es nicht möglich sein
    adnim's Profilbild
    Nice, richtig asozial.
  2. Lordarsch's Profilbild
    Ja, schwierig.... Andererseits aber auch ganz einfach.

    Einerseits teile ich die Ansicht, dass es sich nicht um einen Hygieneartikel handelt und damit perse die Rücknahme ausgeschlossen wäre. Wobei das ja wohl nicht eindeutig durch die Rechtsprechung geklärt ist und der Beitrag der IT-Kanzlei demnach nur nur Auslegung darstellt.

    Andererseits möchtest Du einen angebrochenen Artikel zurückschicken, der nicht mehr den ursprünglichen Zustand hat. Die OVP ist offen (geschenkt), Parfüm ist entnommen (die Menge ist dabei irrelevant) un der Inhalt ist damit ohnehin nurnoch begrenzt haltbar.

    Was also soll der Händler damit noch machen...? Würdest Du ein ange(b)rochenes Parfüm akzeptieren? Würdest Du es überhaupt kaufen?
    Dem Händler geht damit nur Geld flöten, da es sich doch irgendwie um eine Art Hygrieneartikel handelt.

    Aus Händlersicht würde ich mich ebenfalls steif machen und die Rücknahme ablehnen....
    Ob das nun rechtens ist, keine Ahnung, kann der Kunde (bzw. Du) ja selber herausfinden bzw. lassen

    Mal für die Zukunft: Schau Dich auf parfumo.de bzw. dort im Souk um. Da bekommt man von allem möglichen Testabfüllungen in kleinen Mengen
  3. Hedonist's Profilbild
    Hast du den ersten prominenten Google Treffer bewusst ignoriert oder nimmst du das Forum hier als Ersatz dafür???

    it-recht-kanzlei.de/wid…tml
    KeVe1983's Profilbild
    Autor*in
    Das habe ich durchaus schon gelesen, trotzdem schreibt mir Parfumgroup in der Mail, dass sie nur ungeöffnete Ware zurück nehmen.

    Auch bei trustpilot finden sich Einträge, dass Parfumgroup die Rücknahme geöffneter Produkte verweigert
  4. RX44's Profilbild
    Bei Notino konnte ich letztes Jahr noch ein Parfum im Wert von 100 € zurückgeben - gab keine Probleme.

    Jeder Händler ist da anders.
    Guddi1984's Profilbild
    und die verkaufen es dann als B-ware an den nächsten Käufer "mit ein paar Spritzern weniger"? welcher Kunde lässt sich auf sowas ein. Ist ja wie Amz WHD...
  5. GelöschterUser151594's Profilbild
    Anonymer Benutzer
    Wenn ich im Laden ungefragt eine Parfümverpackung öffne und benutze wird es auch mit hoher Wahrscheinlichkeit Probleme geben...
    KeVe1983's Profilbild
    Autor*in
    Hohe Wahrscheinlichkeit, Laden...

    Ich habe Online bestellt, also Äpfel & Birnen
  6. Lordarsch's Profilbild
    Irgendwie habe ich den Eindruck, dass Du Deine Sicht der Dinge hier bestätigt haben willst und keine Diskussion möchtest?
    KeVe1983's Profilbild
    Autor*in
    Dein Eindruck täuscht, aber auf hätte, könnte, vielleicht, müsste, sollte Antworten kann ich auch gern verzichten! Genauso wie auf persönliches Empfinden und irgendwelche Vermutungen, nur weil die Leute es nicht gut finden, dass der Händler das Produkt nicht mehr als neu verkaufen kann.

    Darum gehts auch nicht, sondern nur darum, ob er die Rücknahme grundsätzlich verweigern kann.
  7. Ray_of_Light's Profilbild
    Auf ihrer Homepage steht weder in den AGB noch in ihrem Widerrufsrecht etwas davon, dass Retouren abgelehnt werden können. Da steht nur etwas von einem Wertverlust. Wenn sie keine geöffneten und benutzten Parfums zurücknehmen, sollten sie das auch irgendwo so kommunizieren, denn so weiß das ja niemand. Wenn sie nirgendwo darauf hinweisen, dann können sie auch nicht verlangen, das der Kunde das einfach so akzeptiert.
    Sie können es ja so handhaben, dass sie keine geöffneten Parfums zurücknehmen, aber dann sollten sie die Kunden auch darüber informieren. Stattdessen steht aber auf ihrer Homepage, dass der Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden darf und das ohne Gründe. Also theoretisch hätte er es auch einfach so ohne Grund zurückschicken dürfen und sie hätten es laut ihren eigenen Angaben akzeptieren müssen.
    Wenn sie online Parfums verkaufen, müssen sie auch davon ausgehen, dass die immer wieder mal geöffnet werden und dann so zurückkommen. Sie sollten sich also vorher überlegen, was sie mit geöffneten und retournierten Parfums machen. Sie könnte die ja auch günstiger in einer eigenen Rubrik mit Retouren verkaufen. So machen das auch andere Händler mit anderen Produkten. Andere Kunden hätten sicherlich nichts dagegen, wenn sie retournierte Parfums günstiger bekommen könnten, die nur geöffnet wurden und mit denen ein paar Mal gesprüht wurde.
    Das ist meine Meinung dazu und keine Rechtsberatung (bearbeitet)
    Tomtom69's Profilbild
    Auf ihrer Homepage steht weder in den AGB noch in ihrem Widerrufsrecht etwas davon, dass Retouren abgelehnt werden können. Da steht nur etwas von einem Wertverlust. Wenn sie keine geöffneten und benutzten Parfums zurücknehmen, sollten sie das auch irgendwo so kommunizieren, denn so weiß das ja niemand.


    Genau das darf man eben nicht schreiben, der Kunde muss sich selber denken, dass er ggfs. 100% Wertersatz zu leisten hat.

    [...] "Die sicherste Lösung dürfte derzeit sein, im Vorfeld gar nichts über den Ausschluss oder Höhe des Wertersatzes in diesen Fällen zu sagen und im konkreten Fall Wertersatz in Abzug zu bringen. Das LG Wuppertal hat z.B. angenommen, dass Wertersatz in solchen Fällen geschuldet werde, weil mit dem Öffnen jedes Behältnisses, in dem sich Kosmetika oder Pflegemittel befinden, deren Verbrauch beginne. Im geschäftlichen Verkehr seien solche Produkte nach einer solchen Öffnung nicht mehr marktfähig und wie nicht mehr vorhanden (untergegangen) anzusehen. Hierüber müsse der Kunde nicht gesondert belehrt werden. Besonders transparent und verbraucherfreundlich ist eine solche Vorgehensweise allerdings nicht."

    In der erwähnten Entscheidung hatte das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 22.08.2006 - 14 O 87/06) ausgeführt:

    "... Kosmetik- und Hautpflegeartikel werden nicht wie eine Sache in Gebrauch genommen, sondern sie sind nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung überhaupt nicht mehr vorhanden. Das ist aber die typische Folge eines Verbrauchs. Einer Belehrung über die Folgen eines Verbrauchs bedarf es aber nach den genannten Vorschriften nicht, denn der gänzliche oder teilweise Verbrauch des empfangenen Gegenstandes hat immer zur Folge, dass Wertersatz zu leisten ist. Dies ist in § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich so bestimmt. Dabei hat der Gesetzgeber, wie die weitere Regelung in § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB zeigt, zwischen Verbrauch einerseits und Ingebrauchnahme andererseits unterschieden.



    Im Übrigen beginnt mit dem Öffnen jedes Behältnisses, in dem sich Kosmetika oder Pflegemittel befinden, deren Verbrauch; im geschäftlichen Verkehr sind sie nach einer solchen Öffnung vor nicht mehr marktfähig und wie nicht mehr vorhanden (untergegangen) anzusehen.“

    Nach dieser Auffassung wäre wohl davon auszugehen, dass der Wertersatz in diesen Fällen tatsächlich 100 % des Kaufpreises beträgt, so dass der Händler trotz Rücksendung dem Käufer nichts schuldet.

    Zu dieser Entscheidung äußert sich Föhlisch im Shopbetreiberblog v. 11.09.2007 wie folgt:

    "Ob sich diese Auffassung durchsetzt, ist fraglich, da z.B. durch das zwei- bis dreimalige Testen eines Parfums durchaus noch ein Marktwert dieser Ware verbleibt, der zumindest anteilig zurückerstattet werden müsste. Man muss also jeweils pro Ware untersuchen, ob diese nach dem Öffnen völlig wertlos ist oder eben noch einen Restwert hat. Ein Restwert ist vorhanden, wenn die Ware noch gebraucht weiterveräußert oder als Vorführprodukt im Laden genutzt werden kann. In vielen Fällen wird der Wertersatz jedoch 100% betragen, z.B. bei aufgeschraubten Cremes, die weder verkauft noch sonstwie im Betrieb weiter genutzt werden können.

    Im Ergebnis bedeutet der 100%ige Wertersatz, dass der Kunde den Vertrag widerruft, die Ware zurückschickt, aber trotzdem keine Kaufpreisrückerstattung erhält. Hier wird nun argumentiert, dann könne man die Ware ja auch gleich vom Widerrufsrecht ausnehmen. Dann hätte der Kunde von Anfang an Klarheit und könnte zumindest noch die angebrochene Ware behalten. Wie gesagt verbietet jedoch der Grundsatz der restriktiven Auslegung von Ausnahmevorschriften zum Verbraucherschutzrecht diese Sichtweise. Es dürfen keine neuen Ausnahmen eigenständig kreiert werden. Wird dies gemacht, sind die Ausnahmen im Verhältnis zum Verbraucher unwirksam, und es liegt ein Verstoß gegen Marktverhaltensregelungen vor (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG)."

    Ausschluss des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts oder voller Wertersatz bei angebrochenen Lebensmitteln, Kosmetika oder Heilmitteln? (webshoprecht.de) (bearbeitet)
  8. RoteRose's Profilbild
    Unverkäuflich? Ich wär potentieller Käufer. WHD 30% und ich würds kaufen
    Tomtom69's Profilbild
    Da könnte es auch passieren, dass der Käufer den Inhalt getauscht hat und in die Flasche reingepinkelt hat...
's Profilbild