eingestellt am 15. Mai 2023
Heute bin ich bei Galeria aus allen Wolken gefallen. Ich wollte mit einem Galeria-Geschenkgutschein eine Paysafecard kaufen, was früher problemlos geklappt hat. Heute wurde mir dies verweigert (was mir ein hinzugezogener übergeordneter Filialmitarbeiter nach einem Anruf bei der Konzernzentrale bestätigte).
Angeblich sei ALLEN Händlern der Verkauf von Gutscheinen, Guthabenkarten, Aufladekarten, etc. bei Bezahlung mit einem Gutschein auf Anweisung des Bundesfinanzministeriums nicht mehr erlaubt , konkret wegen folgender Mitteilung:
bundesfinanzministerium.de/Con…v=1
Ich als juristischer Laie entdecke da jedoch keinen Zusammenhang zu dem o.g. Fall – in dem Schreiben geht es vor allem um Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-bezogene Sachverhalte.
Falls hier zufällig jemand mitliest, der sich in der Lage sieht, das o.g. Schreiben zweifelsfrei zu verstehen, würde ich mich über eure Einschätzung freuen, danke. Stand jetzt halte ich die Begründung mit dem o.g. Schreiben für Unsinn - liege ich da falsch?
Angeblich sei ALLEN Händlern der Verkauf von Gutscheinen, Guthabenkarten, Aufladekarten, etc. bei Bezahlung mit einem Gutschein auf Anweisung des Bundesfinanzministeriums nicht mehr erlaubt , konkret wegen folgender Mitteilung:
bundesfinanzministerium.de/Con…v=1
Ich als juristischer Laie entdecke da jedoch keinen Zusammenhang zu dem o.g. Fall – in dem Schreiben geht es vor allem um Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-bezogene Sachverhalte.
Falls hier zufällig jemand mitliest, der sich in der Lage sieht, das o.g. Schreiben zweifelsfrei zu verstehen, würde ich mich über eure Einschätzung freuen, danke. Stand jetzt halte ich die Begründung mit dem o.g. Schreiben für Unsinn - liege ich da falsch?
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28 Kommentare
sortiert nachnach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu § 8 (Einnahmen).
Das ESTG regelt die Besteuerung der Einnahmen / Ausgaben von natürlichen Personen
und regelt also nur deren Besteuerung nach diesem Gesetz.
Das Gesetz hat überhaupt nichts mit der Annahme / Verweigerung von Gutscheinen
zu tun, sondern regelt lediglich die Art, wie sie zu versteuern sind ( ob als Einnahmen oder als Sachbezug). (bearbeitet)
Rossmann hatte ich mit 9 - 10% viele gekauft und Toom der Knaller 1000 Euro mit 20% Freitags Abends / Aktion in 2019.
Da die Marge für Gutscheinverkäufe im einstelligen Bereich liegt legen sie drauf wenn sie das machen.....
Sowie ich Antwort habe, gebe ich hier wieder Bescheid. (bearbeitet)
So sieht das aus:
Einnahmen sind zu versteuern.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG: Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen (…) zufließen. D. h.: Grundsätzlich ist alles steuerpflichtig.
ABER:
§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG: Zu den Einnahmen in Geld gehören nicht: Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
In Verbindung mit § 2 Abs 1 Nr. 10 ZAG ist eine Begrenzung der Gutscheine und Geldkarten erforderlich (bspw. Begrenzung auf Produktpalette oder Händler und Dienstleister erforderlich). Im Umkehrschluss handelt es sich also bei Gutscheinen und Geldkarten, die diese Voraussetzungen erfüllen um Sachbezüge.
Es werden also bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die nicht als Zahlungsdienste gelten, als Sachbezug definiert.
§ 8 Abs. 1 Satz 11 Halbs. 1 EStG: Sachbezüge (…) bleiben außer Ansatz, wenn (...) ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. (= Steuerfreier Bezug von o. g. Gutscheinen und Geldkarten)
Nun das Problem:
Gibt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen 50 Euro Gutschein und deklariert diesen als Sachbezug, könnte es problematisch sein.
Wenn der Mitarbeiter nun zu Galeria geht und sich dort bspw. eine PSC kauft, mit der man dann quasi gar keine Begrenzung mehr hätte, man kann damit schließlich nahezu alles kaufen und bezahlen.
Soweit ich weiß, kann man sich PSC auch auszahlen lassen. Aber davon unabhängig, man hat mit einer PSC oder auch wenn es einfach die Media Markt Karte ist, keine Begrenzung mehr auf die Händler und Dienstleister oder auf die Produktpalette. Der Galeria Gutschein, der eigentlich nur für den Bezug von Waren (Beschränkung Produktpalette) bei dem Händler Galeria (Beschränkung auf Produktpalette eines Händlers) vorgesehen war.
Das genügt nicht den Anforderungen von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG. Es ist also kein steuerfreier Sachbezug. Es ist eine Einnahme, die zunächst voll der Steuerpflicht unterliegt.
Dass die Probleme existent sind, zeigt auch der Hinweis auf der Wunschgutscheinseite, auf der Mitarbeitergutscheine angeboten werden.
"steuerfreier Sachbezug"
"gem. unabhängiger Stellungnahme durch BakerTilly aus 03/2022."
b2b.wunschgutschein.de/pro…in/
Das ist die Sache aus der steuerrechtlichen Sicht. Wie es aber aus der Sicht des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zu behandeln ist, wäre jetzt zu umfangreich, um es hier auszubreiten. Hier könnte es ganz interessant sein, da einige Gutscheinkarten quasi als "Geld" angesehen werden.
"Sehr geehrter Herr Schlämmer,
vielen Dank für Ihre Geduld.
Gerne teilen wir Ihnen die Antwort unseres Fachbereiches mit:
1. Aus den AGB zu unseren Geschenkkarten ergibt sich, dass mit der
Geschenkkarte keine Prepaid-Karten erworben werden können. (Allgemeine
Geschäftsbedingungen galeria.de/ser…en)
2. § 2 ZAG
Es ist daher richtig, dass sich aus dem Schreiben des BMF nicht
direkt ein Verbot des Kaufes von Geschenkkarten /Prepaid-Karten mit
(GALERIA) Geschenkkarten ergibt.
In dem Schreiben wird jedoch unter Ziffer 3 auf § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG
verwiesen.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, liegt kein Zahlungsmittel im
Sinne des ZAG vor und der Ausgeber von Geschenkkarten bedarf keiner
Erlaubnis der BaFin zur Inverkehrbringung von Geschenkgutscheinen.
GALERIA nutzt nun die Ausnahme von § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.
Demnach darf das Zahlungsmittel (die GALERIA Geschenkkarte) nur für
den Erwerb von Waren innerhalb eines begrenzten Netzes von
Dienstleistern eingesetzt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 a) und nur für den
Erwerb eines sehr begrenzten Warenspektrums eingesetzt werden können
(§ 2 Abs. 1 Nr. 10 b).
Dies bedeutet zunächst, dass man mit der GALERIA Geschenkkarte nur
bei GALERIA bezahlen kann. Des Weiteren folgt daraus, dass das
Warenspektrum nicht erweitert werden darf. Wenn nun eine Prepaid-
Geschenkkarte gekauft werden könnte, könnte mit dieser Geschenkkarte
wiederum ein anderes (nicht bei GALERIA) vorhandenes Warenspektrum
erschlossen werden. Dann wäre die Ausnahme von § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG
nicht mehr gegeben.
Dementsprechend ist ein Einlösen der GALERIA Geschenkkarte nicht für
Prepaid-Produkte möglich.
Wir hoffen Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Team Kundenzufriedenheit
GALERIA Karstadt Kaufhof GmbH
Theodor-Althoff-Straße 2
45133 Essen"
galeria.de/agb
galeria.de/ser…ten
Woher hattest Du denn die Guthaben Karte für Galeria? (bearbeitet)
Nachvollziehbar wäre es wohl als Geldwäschebekämpfungsmaßnahme.
Für mich liest sich das Schreiben genau wie die Verordung zur Umstellung damals.
2 Gründe aus der Praxis:
1. Arbeitgeber geben tw. Gutscheine an Arbeitnehmer als Sachbezug raus (steuerfrei). Hier will man wohl verhindern das Arbeitnehmer diese in andere Zahlmittel umwandeln.
2. Asylbewerber erhalten tw. Gutscheine statt Bargeld. Auch hier will man ggf verhindern das das Geld zweckentfremdet wird.
Beides für mich nachvollziehbar.
Zu viele Gutscheine stammen heute aus Trickbetrügereien!
Und im echten Leben nicht vorgesehen, dass man mit Rossmanngutschein Galeria und dann Paysafe kauft……